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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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betreiber die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung gewährleisten und<br />

zum an<strong>der</strong>en muss die von ihr o<strong>der</strong> ihm organisierte betriebliche Einrichtung entsprechend<br />

kurzfristig wie die technische Einrichtung die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

vornehmen. Die betriebliche Einrichtung muss damit funktionsäquivalent<br />

zur technischen Einrichtung sein.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen an die betriebliche Einrichtung führen zu einer Einschränkung<br />

des offenen Wortlauts und machen deutlich, dass Anlagenbetreiberinnen und<br />

-betreibern nur insoweit ein Ermessensspielraum bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Einrichtung zusteht, wie diese sicherstellen können, dass die betriebliche Einrichtung<br />

die gleiche Wirksamkeit wie die technische Einrichtung aufweist. 69<br />

Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die vorliegen müssen, damit von <strong>der</strong> gleichen<br />

Wirksamkeit bzw. Funktionsäquivalenz <strong>der</strong> technischen und <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Einrichtung ausgegangen werden kann. Zum einen muss die betriebliche Einrichtung,<br />

die die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber organisiert und ggf.<br />

selbst umsetzt, die Durchführung des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>EEG</strong> 2009 gewährleisten (funktionale Ebene). Zum an<strong>der</strong>en muss die Anlage äquivalent<br />

kurzfristig heruntergeregelt werden, wie dies im Falle <strong>der</strong> Regelung durch eine<br />

technische Einrichtung <strong>der</strong> Fall wäre (zeitliche Ebene).<br />

5.5.1 Funktionale Ebene<br />

Die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber hat für die Ausgestaltung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Einrichtung – soweit sich diese auf einen organisatorischen Ablauf bezieht – ein<br />

Konzept auszuarbeiten, das die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung sicherstellt<br />

und ist für die Umsetzung dieses Konzepts verantwortlich. Da dem Netzbetreiber<br />

die Durchführung des Einspeisemanagements im Falle einer drohenden<br />

Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität obliegt und er bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

des § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 berechtigt ist, auf die betrieblichen Einrichtungen<br />

zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers<br />

zuzugreifen, muss die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber dem Netzbetreiber dieses<br />

Konzept mündlich o<strong>der</strong> schriftlich plausibel darlegen.<br />

Die nachfolgende Plausibilitätskontrolle des Netzbetreibers beschränkt sich dabei<br />

darauf, ob das Konzept die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung in<br />

nachvollziehbarer Weise sicherzustellen vermag. Sofern <strong>der</strong> Netzbetreiber eine Im-<br />

69 An<strong>der</strong>e Ansicht vgl. die Stellungnahme <strong>der</strong> Biogasunion unter 3.7 ab Seite 19.<br />

55<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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