Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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betreiber die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung gewährleisten und<br />
zum an<strong>der</strong>en muss die von ihr o<strong>der</strong> ihm organisierte betriebliche Einrichtung entsprechend<br />
kurzfristig wie die technische Einrichtung die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
vornehmen. Die betriebliche Einrichtung muss damit funktionsäquivalent<br />
zur technischen Einrichtung sein.<br />
Diese Anfor<strong>der</strong>ungen an die betriebliche Einrichtung führen zu einer Einschränkung<br />
des offenen Wortlauts und machen deutlich, dass Anlagenbetreiberinnen und<br />
-betreibern nur insoweit ein Ermessensspielraum bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> betrieblichen<br />
Einrichtung zusteht, wie diese sicherstellen können, dass die betriebliche Einrichtung<br />
die gleiche Wirksamkeit wie die technische Einrichtung aufweist. 69<br />
Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die vorliegen müssen, damit von <strong>der</strong> gleichen<br />
Wirksamkeit bzw. Funktionsäquivalenz <strong>der</strong> technischen und <strong>der</strong> betrieblichen<br />
Einrichtung ausgegangen werden kann. Zum einen muss die betriebliche Einrichtung,<br />
die die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber organisiert und ggf.<br />
selbst umsetzt, die Durchführung des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 Satz 1<br />
<strong>EEG</strong> 2009 gewährleisten (funktionale Ebene). Zum an<strong>der</strong>en muss die Anlage äquivalent<br />
kurzfristig heruntergeregelt werden, wie dies im Falle <strong>der</strong> Regelung durch eine<br />
technische Einrichtung <strong>der</strong> Fall wäre (zeitliche Ebene).<br />
5.5.1 Funktionale Ebene<br />
Die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber hat für die Ausgestaltung <strong>der</strong> betrieblichen<br />
Einrichtung – soweit sich diese auf einen organisatorischen Ablauf bezieht – ein<br />
Konzept auszuarbeiten, das die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung sicherstellt<br />
und ist für die Umsetzung dieses Konzepts verantwortlich. Da dem Netzbetreiber<br />
die Durchführung des Einspeisemanagements im Falle einer drohenden<br />
Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität obliegt und er bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
des § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 berechtigt ist, auf die betrieblichen Einrichtungen<br />
zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers<br />
zuzugreifen, muss die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber dem Netzbetreiber dieses<br />
Konzept mündlich o<strong>der</strong> schriftlich plausibel darlegen.<br />
Die nachfolgende Plausibilitätskontrolle des Netzbetreibers beschränkt sich dabei<br />
darauf, ob das Konzept die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung in<br />
nachvollziehbarer Weise sicherzustellen vermag. Sofern <strong>der</strong> Netzbetreiber eine Im-<br />
69 An<strong>der</strong>e Ansicht vgl. die Stellungnahme <strong>der</strong> Biogasunion unter 3.7 ab Seite 19.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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