Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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Aus Satz 8 <strong>der</strong> Gesetzesbegründung folgt, dass die Regelung <strong>der</strong> Anlage, also die<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, alternativ zur technischen<br />
Einrichtung, auch durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber selbst erfolgen<br />
kann. Insoweit wird auch eine klare Differenzierung zwischen einer technischen und<br />
einer betrieblichen Einrichtung dahingehend deutlich, als dass es <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> dem -betreiber möglich ist, die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung alternativ<br />
zur technischen Ausstattung <strong>der</strong> Anlage „betrieblich“ und damit nicht-technisch<br />
zu organisieren. Der Auffassung, dass § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 nur eine Einrichtung, also<br />
ein Gerät zulasse, das aus technischer und betrieblicher Sicht zur ferngesteuerten<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung in <strong>der</strong> Lage ist und <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> betrieblichen<br />
Einrichtung insofern keine eigenständige Einrichtung beschreibe, die alternativ zur<br />
technischen Einrichtung die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 erfüllen könne,<br />
kann damit auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesetzesbegründung nicht gefolgt<br />
werden. 64<br />
Ausweislich des Satzes 8 <strong>der</strong> Gesetzesbegründung ist diese Vorgehensweise allerdings<br />
nur möglich, soweit die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber sicherstellen<br />
kann, dass die betriebliche Organisation nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führt.<br />
Daraus folgt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anlage bei Einsatz<br />
einer betrieblichen Einrichtung entsprechend kurzfristig herunter gefahren werden<br />
muss, wie dies im Falle einer automatischen Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung <strong>der</strong><br />
Fall wäre, und die betriebliche Einrichtung somit funktionsäquivalent zur technischen<br />
Einrichtung sein muss.<br />
5.5 Teleologische Auslegung<br />
Anlagen mit einer Leistung von über 100 kW müssen nach § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009<br />
mit einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung ausgestattet werden, die eine<br />
ferngesteuerte Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung ermöglicht. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Durchführung des Einspeisemanagements<br />
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 ermöglichen. 65<br />
Dem Netzbetreiber obliegt nach den §§ 13, 14 EnWG 2005 – wie bereits im Rahmen<br />
<strong>der</strong> systematischen Auslegung unter 5.2 ab Seite 34 dargestellt – die Netz- und<br />
Systemverantwortung für das Elektrizitätsversorgungssystem und die Sicherheit <strong>der</strong><br />
64 So die Stellungnahme des BDEW unter 3.8 ab Seite 22.<br />
65 BT-Drs. 16/8148, S. 46 f.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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