Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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nahezu wortgleich ist – mit Ausnahme <strong>der</strong> im Laufe des Gesetzgebungsprozesses geän<strong>der</strong>ten<br />
Nummerierungen <strong>der</strong> einzelnen Paragraphen. Eine ähnliche Formulierung<br />
war bereits in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004 zu finden: 63<br />
„ 1 Der neu eingefügte Abs. 3 ist deklaratorischer Natur und kodifiziert<br />
nur die bisherige Rechtslage. 2 In <strong>der</strong> Praxis haben sich jedoch erhebliche<br />
Schwierigkeiten ergeben, so dass eine Klarstellung sinnvoll und nötig<br />
ist. 3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss von Anlagen nicht mit dem<br />
Verweis auf mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. 4 Diese treten<br />
tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen<br />
sehr hoher Einspeisung bei Starkwind und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch.<br />
5 In dem weit größeren sonstigen Zeitraum ist <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />
zur Aufnahme problemlos in <strong>der</strong> Lage. 6 Daher ist er auch bei möglichen<br />
temporär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Energien<br />
verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzunehmen,<br />
wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in Betrieb gegangene<br />
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien<br />
ausgelastet ist. 7 Dadurch wird die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des<br />
Netzes nicht berührt. 8 Die Anlage muss dann technisch so ausgestattet<br />
sein, dass die Einspeisung im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang unterbunden<br />
werden kann. 9 Weitergehende Rechte zum Eingriff in die Anlage stehen<br />
dem Netzbetreiber nicht zu. 10 Unberührt bleibt davon die Verpflichtung<br />
zum Netzausbau und die Rechte früherer Anlagenbetreiber. 11 Der<br />
Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen,<br />
dass die Drosselung o<strong>der</strong> Abschaltung tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich<br />
war. 12 Dieser Nachweis ist notwendig, da <strong>der</strong> Anlagenbetreiber ansonsten<br />
nicht nachvollziehen könnte, ob die Unterbindung <strong>der</strong> Einspeisung<br />
tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich war. 13 Aus diesem Informationsinteresse ergibt<br />
sich auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Nachweispflicht.“<br />
Daraus folgt, dass Satz 8 bei <strong>der</strong> Erstellung des Gesetzesentwurfs <strong>der</strong> Bundesregierung<br />
in die ursprüngliche Fassung <strong>der</strong> Begründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004<br />
bzw. zum Referentenentwurf hinzugefügt worden ist, um den in den Gesetzentwurf<br />
<strong>der</strong> Bundesregierung neu eingefügten betrieblichen Einrichtungen Rechnung zu tragen.<br />
63 BT-Drs. 15/2864, S. 30 – Satznummerierung nicht im Original.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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