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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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108<br />

nahezu wortgleich ist – mit Ausnahme <strong>der</strong> im Laufe des Gesetzgebungsprozesses geän<strong>der</strong>ten<br />

Nummerierungen <strong>der</strong> einzelnen Paragraphen. Eine ähnliche Formulierung<br />

war bereits in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004 zu finden: 63<br />

„ 1 Der neu eingefügte Abs. 3 ist deklaratorischer Natur und kodifiziert<br />

nur die bisherige Rechtslage. 2 In <strong>der</strong> Praxis haben sich jedoch erhebliche<br />

Schwierigkeiten ergeben, so dass eine Klarstellung sinnvoll und nötig<br />

ist. 3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss von Anlagen nicht mit dem<br />

Verweis auf mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. 4 Diese treten<br />

tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen<br />

sehr hoher Einspeisung bei Starkwind und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch.<br />

5 In dem weit größeren sonstigen Zeitraum ist <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

zur Aufnahme problemlos in <strong>der</strong> Lage. 6 Daher ist er auch bei möglichen<br />

temporär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Energien<br />

verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />

Energien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzunehmen,<br />

wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in Betrieb gegangene<br />

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien<br />

ausgelastet ist. 7 Dadurch wird die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des<br />

Netzes nicht berührt. 8 Die Anlage muss dann technisch so ausgestattet<br />

sein, dass die Einspeisung im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang unterbunden<br />

werden kann. 9 Weitergehende Rechte zum Eingriff in die Anlage stehen<br />

dem Netzbetreiber nicht zu. 10 Unberührt bleibt davon die Verpflichtung<br />

zum Netzausbau und die Rechte früherer Anlagenbetreiber. 11 Der<br />

Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen,<br />

dass die Drosselung o<strong>der</strong> Abschaltung tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich<br />

war. 12 Dieser Nachweis ist notwendig, da <strong>der</strong> Anlagenbetreiber ansonsten<br />

nicht nachvollziehen könnte, ob die Unterbindung <strong>der</strong> Einspeisung<br />

tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich war. 13 Aus diesem Informationsinteresse ergibt<br />

sich auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Nachweispflicht.“<br />

Daraus folgt, dass Satz 8 bei <strong>der</strong> Erstellung des Gesetzesentwurfs <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

in die ursprüngliche Fassung <strong>der</strong> Begründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004<br />

bzw. zum Referentenentwurf hinzugefügt worden ist, um den in den Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Bundesregierung neu eingefügten betrieblichen Einrichtungen Rechnung zu tragen.<br />

63 BT-Drs. 15/2864, S. 30 – Satznummerierung nicht im Original.<br />

52<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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