Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5 Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
102 103 104 „§ 6 sieht Ausnahmen von der Pflicht vor, Anlagen vorrangig an das Netz anzuschließen, wenn die Anlage bestimmte technische Voraussetzungen nicht erfüllt. Da es sich um eine Ausnahme von der Anschlusspflicht handelt, liegt die Beweislast für das Vorliegen der Bedingungen beim Netzbetreiber. Das Recht auf Anschluss nach allgemeinen Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts bleibt unberührt.“ Zu § 7 Abs. 2 EEG 2009 führt die Gesetzesbegründung Folgendes an: 61 „Abs. 2 gibt den § 13 Abs. 1 Satz 3 des EEG 2004 wieder. Er legt fest, dass die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen müssen, der selbst wiederum auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verweist. Diese Regelung gilt nur vorbehaltlich speziellerer Regelungen in diesem Gesetz, die weiterhin Regelungen des EnWG 2005 verdrängen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 6 kumulativ anzuwenden.“ Aus dieser Zusammenschau folgt, dass während des Gesetzgebungsprozesses vom Referentenentwurf bis hin zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung eine Umkehrung dahingehend stattgefunden hat, dass zunächst die Vorschrift des § 7 Abs. 2 EEG 2009 durch die speziellere Vorschrift des § 6 Nr. 1 EEG 2009 verdrängt werden sollte und schließlich die Voraussetzungen sowohl des § 7 Abs. 2 EEG 2009 als auch des § 6 Nr. 1 EEG 2009 kumulativ vorliegen müssen. Kumulativ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch, dass die Voraussetzungen beide nebeneinander vorliegen müssen, im Gegensatz zu alternativ, wonach entweder die eine oder die andere Voraussetzung vorliegen müsste. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Anforderungen, die an den Netzanschluss der Anlage zu stellen sind, für die betrieblichen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Nr. 1 EEG 2009 heranzuziehen sind. Sofern der Netzanschluss der Anlage mit der Vergütung des in das Netz des Netzbetreibers einspeisenden Stroms einhergeht, müssen sowohl die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 EEG 2009 als auch des § 7 Abs. 2 EEG 2009 kumulativ, also nebeneinander vorliegen. 61 Ebenda. 50 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.
105 106 107 5.4.2 Neueinführung der betrieblichen Einrichtungen Der Referentenentwurf sah zunächst keine „betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung“ vor. Die „betriebliche Einrichtung“ wurde erst in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung neu eingefügt. Informationen, wie es zu der Aufnahme der „betrieblichen Einrichtungen“ in den Gesetzesentwurf kam, finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Die Gesetzesbegründung zu § 6 Nr. 1 EEG 2009 führt aus: 62 „ 1 Aus § 5 ergibt sich, dass Netzbetreiber den Anschluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf eine mögliche zeitliche Netzauslastung verweigern darf. 2 Diese tritt tatsächlich nur selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen sehr hoher Einspeisung bei Starkwind und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch. 3 In dem weit größeren sonstigen Zeitraum ist der Netzbetreiber zur Aufnahme des Stroms problemlos in der Lage. 4 Daher ist er auch bei möglichen temporär auftretenden Netzengpässen verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas immer anzuschließen und den Strom abzunehmen, soweit das Netz nicht ausgelastet ist. 5 Bei voller Auslastung des Netzes hat der Netzbetreiber ausnahmsweise unter den in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit, Einspeisemanagement anzuwenden. 6 Dadurch werden die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Netzes nicht berührt. 7 Die Anlagen müssen daher technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang geregelt werden kann. 8 Alternativ kann die Regelung auch durch den Anlagenbetreiber erfolgen, soweit er sicherstellen kann, dass dies nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führt. 9 Weitergehende Rechte zum Eingriff in die Anlage stehen dem Netzbetreiber nicht zu. 10 Die Regelung geht davon aus, dass allein durch Anlagen unter der Leistungsgrenze eine Überlastung des Netzes grundsätzlich nicht erreicht werden kann oder – soweit dies doch der Fall ist – der Netzausbau kurzfristig zu bewerkstelligen ist.“ Es ist zunächst festzustellen, dass die Begründung des Referentenentwurfs, der keine betriebliche Einrichtung vorsah, mit Ausnahme von Satz 8 der Gesetzesbegründung 62 BT-Drs. 16/8148, S. 42 – Satznummerierung nicht im Original, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2009/material. 51 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.
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finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht.<br />
Die Gesetzesbegründung zu § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 führt aus: 62<br />
„ 1 Aus § 5 ergibt sich, dass Netzbetreiber den Anschluss von Anlagen<br />
nicht mit dem Verweis auf eine mögliche zeitliche Netzauslastung verweigern<br />
darf. 2 Diese tritt tatsächlich nur selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen<br />
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6 Dadurch werden die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des<br />
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kann. 8 Alternativ kann die Regelung auch durch den Anlagenbetreiber<br />
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stehen dem Netzbetreiber nicht zu. 10 Die Regelung geht davon aus,<br />
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doch <strong>der</strong> Fall ist – <strong>der</strong> Netzausbau kurzfristig zu bewerkstelligen ist.“<br />
Es ist zunächst festzustellen, dass die Begründung des Referentenentwurfs, <strong>der</strong> keine<br />
betriebliche Einrichtung vorsah, mit Ausnahme von Satz 8 <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />
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