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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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㤠6 sieht Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflicht vor, Anlagen vorrangig an das<br />

Netz anzuschließen, wenn die Anlage bestimmte technische Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt. Da es sich um eine Ausnahme von <strong>der</strong> Anschlusspflicht<br />

handelt, liegt die Beweislast für das Vorliegen <strong>der</strong> Bedingungen<br />

beim Netzbetreiber. Das Recht auf Anschluss nach allgemeinen Bestimmungen<br />

des Energiewirtschaftsrechts bleibt unberührt.“<br />

Zu § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 führt die Gesetzesbegründung Folgendes an: 61<br />

„Abs. 2 gibt den § 13 Abs. 1 Satz 3 des <strong>EEG</strong> 2004 wie<strong>der</strong>. Er legt fest, dass<br />

die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des<br />

Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

entsprechen müssen, <strong>der</strong> selbst wie<strong>der</strong>um auf die allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik verweist. Diese Regelung gilt nur<br />

vorbehaltlich speziellerer Regelungen in diesem Gesetz, die weiterhin<br />

Regelungen des EnWG 2005 verdrängen. Insbeson<strong>der</strong>e ist die Vorschrift<br />

des § 6 kumulativ anzuwenden.“<br />

Aus dieser Zusammenschau folgt, dass während des Gesetzgebungsprozesses <strong>vom</strong><br />

Referentenentwurf bis hin zum Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung eine Umkehrung<br />

dahingehend stattgefunden hat, dass zunächst die Vorschrift des § 7 Abs. 2<br />

<strong>EEG</strong> 2009 durch die speziellere Vorschrift des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängt werden<br />

sollte und schließlich die Voraussetzungen sowohl des § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 als<br />

auch des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 kumulativ vorliegen müssen. Kumulativ bedeutet im<br />

juristischen Sprachgebrauch, dass die Voraussetzungen beide nebeneinan<strong>der</strong> vorliegen<br />

müssen, im Gegensatz zu alternativ, wonach entwe<strong>der</strong> die eine o<strong>der</strong> die an<strong>der</strong>e<br />

Voraussetzung vorliegen müsste.<br />

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen, die an den<br />

Netzanschluss <strong>der</strong> Anlage zu stellen sind, für die betrieblichen Einrichtungen zur<br />

ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

heranzuziehen sind. Sofern <strong>der</strong> Netzanschluss <strong>der</strong> Anlage mit <strong>der</strong> Vergütung des<br />

in das Netz des Netzbetreibers einspeisenden Stroms einhergeht, müssen sowohl die<br />

Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 als auch des § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 kumulativ,<br />

also nebeneinan<strong>der</strong> vorliegen.<br />

61 Ebenda.<br />

50<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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