Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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„§ 6 sieht Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflicht vor, Anlagen vorrangig an das<br />
Netz anzuschließen, wenn die Anlage bestimmte technische Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt. Da es sich um eine Ausnahme von <strong>der</strong> Anschlusspflicht<br />
handelt, liegt die Beweislast für das Vorliegen <strong>der</strong> Bedingungen<br />
beim Netzbetreiber. Das Recht auf Anschluss nach allgemeinen Bestimmungen<br />
des Energiewirtschaftsrechts bleibt unberührt.“<br />
Zu § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 führt die Gesetzesbegründung Folgendes an: 61<br />
„Abs. 2 gibt den § 13 Abs. 1 Satz 3 des <strong>EEG</strong> 2004 wie<strong>der</strong>. Er legt fest, dass<br />
die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des<br />
Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
entsprechen müssen, <strong>der</strong> selbst wie<strong>der</strong>um auf die allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik verweist. Diese Regelung gilt nur<br />
vorbehaltlich speziellerer Regelungen in diesem Gesetz, die weiterhin<br />
Regelungen des EnWG 2005 verdrängen. Insbeson<strong>der</strong>e ist die Vorschrift<br />
des § 6 kumulativ anzuwenden.“<br />
Aus dieser Zusammenschau folgt, dass während des Gesetzgebungsprozesses <strong>vom</strong><br />
Referentenentwurf bis hin zum Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung eine Umkehrung<br />
dahingehend stattgefunden hat, dass zunächst die Vorschrift des § 7 Abs. 2<br />
<strong>EEG</strong> 2009 durch die speziellere Vorschrift des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängt werden<br />
sollte und schließlich die Voraussetzungen sowohl des § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 als<br />
auch des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 kumulativ vorliegen müssen. Kumulativ bedeutet im<br />
juristischen Sprachgebrauch, dass die Voraussetzungen beide nebeneinan<strong>der</strong> vorliegen<br />
müssen, im Gegensatz zu alternativ, wonach entwe<strong>der</strong> die eine o<strong>der</strong> die an<strong>der</strong>e<br />
Voraussetzung vorliegen müsste.<br />
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen, die an den<br />
Netzanschluss <strong>der</strong> Anlage zu stellen sind, für die betrieblichen Einrichtungen zur<br />
ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung im Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />
heranzuziehen sind. Sofern <strong>der</strong> Netzanschluss <strong>der</strong> Anlage mit <strong>der</strong> Vergütung des<br />
in das Netz des Netzbetreibers einspeisenden Stroms einhergeht, müssen sowohl die<br />
Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 als auch des § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 kumulativ,<br />
also nebeneinan<strong>der</strong> vorliegen.<br />
61 Ebenda.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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