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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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diese Anfor<strong>der</strong>ungen nicht vorliegen, besteht nach § 16 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 kein Anspruch<br />

auf Vergütung.<br />

Unklar bleibt danach das Verhältnis zwischen § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 und § 7 Abs. 2<br />

<strong>EEG</strong> 2009.<br />

Hierzu führt die Begründung des Referentenentwurfs zu § 6 <strong>EEG</strong> 2009 an: 58<br />

„Die Nummern 1 und 2 legen technische Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Anlagen fest. Damit stellen sie Son<strong>der</strong>regeln zu den Regeln über die Gewährung<br />

des Netzzugangs und den technischen Voraussetzungen hierfür<br />

nach dem Energiewirtschaftsgesetz dar. In dem durch die Nummern<br />

1 und 2 geregelten Bereich darf <strong>der</strong> Netzbetreiber demnach keine weiteren<br />

technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die nach § 5 angeschlossenen Anlagen<br />

stellen. Regelungen des Energiewirtschaftsrechts werden insoweit<br />

verdrängt. Dies schließt insbeson<strong>der</strong>e weitere Bedingungen an die Regelbarkeit<br />

o<strong>der</strong> die Übermittlung von Daten über die Einspeisung ein.“<br />

Die Begründung des Referentenentwurfs zu § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 erläutert dazu par-<br />

allel: 59<br />

„Abs. 2 [zu § 7 <strong>EEG</strong> 2009] gibt den § 13 Abs. 1 Satz 3 des <strong>EEG</strong> 2004 wie<strong>der</strong>.<br />

Er legt fest, dass die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für<br />

die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall<br />

notwendigen technischen Anfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers und § 49<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen müssen, <strong>der</strong> selbst wie<strong>der</strong>um<br />

auf die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik verweist. Diese Regelung<br />

gilt nur vorbehaltlich speziellerer Regelungen in diesem Gesetz, die<br />

weiterhin Regelungen des EnWG 2005 verdrängen.“<br />

Von diesem Stand des Gesetzgebungsverfahrens ausgehend, könnten die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 von den insoweit spezielleren Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

§ 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängt werden.<br />

Die Gesetzesbegründung äußert sich zu § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 wie folgt: 60<br />

58Referentenentwurf des BMU v. 09.10.2007, abrufbar unter http://www.clearingstelleeeg.de/eeg2009/material.<br />

59Ebenda. 60BT-Drs. 16/8148, S. 42, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2009/material.<br />

49<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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