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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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Anlage muss die gefor<strong>der</strong>ten technischen Eigenschaften nicht nur beim<br />

Anschluss, son<strong>der</strong>n während <strong>der</strong> gesamten Zeit aufweisen, in <strong>der</strong> sie an<br />

das Netz angeschlossen bleibt. Erfüllt die Anlage die Voraussetzungen<br />

zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, kann <strong>der</strong> Netzbetreiber die<br />

Anlage wie<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Netz trennen, es sei denn, es handelt sich nur um eine<br />

kurzzeitige Nichterfüllung <strong>der</strong> Bedingungen, etwa wegen technischer<br />

Störungen o<strong>der</strong> Wartungsarbeiten. Unter Nummer 1 werden technische<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Anlagen mit einer Leistung ab <strong>der</strong> im Gesetz genannten<br />

Leistungsgrenze definiert. Für die Regelung in Nummer 1 Buchstabe<br />

a wird die Einschränkung für Anlagen, die über <strong>der</strong> Leistungsgrenze<br />

liegen, erstmals eingeführt. Die Vorgängerregelung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 alte<br />

Fassung) sah eine solche Begrenzung nicht vor, war im Übrigen aber<br />

inhaltlich übereinstimmend.“<br />

Anstelle einer Anschlussvoraussetzung formulierte <strong>der</strong> Ausschuss für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit in <strong>der</strong> Beschlussempfehlung und Bericht zu dem<br />

Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung55 eine Verpflichtung <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

bzw. des Anlagenbetreibers, ihre Anlagen mit einer entsprechenden Einrichtung auszustatten,<br />

wie sie auch in <strong>der</strong> am 31. <strong>Oktober</strong> 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten<br />

Fassung des <strong>EEG</strong> 2009 geregelt ist.<br />

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit äußert sich in <strong>der</strong><br />

Beschlussempfehlung und dem Bericht zu dem Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

wie folgt: 56<br />

„Die Umformulierung dient <strong>der</strong> Klarstellung. § 6 formuliert Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die technische Ausstattung von Anlagen zur Erzeugung von<br />

Strom aus Erneuerbaren Energien. Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen<br />

diese Pflicht werden in § 16 Abs. 6 <strong>EEG</strong> geregelt.“<br />

Daraus folgt, dass § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 Anfor<strong>der</strong>ungen an die technische Ausstattung<br />

von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien formuliert.<br />

Diese gefor<strong>der</strong>ten Eigenschaften müssen Anlagen grundsätzlich nicht nur beim Anschluss,<br />

son<strong>der</strong>n während <strong>der</strong> gesamten Anschlusszeit57 am Netz aufweisen. Solange<br />

55BT-Drs. 16/9477, S. 22, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2009/material.<br />

56Ebenda. 57Für bereits am Netz angeschlossene Anlagen gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

hingegen erst ab dem in § 66 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 genannten Stichtag.<br />

48<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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