Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende<br />
Leistungsmessung erfolgt.“<br />
Daraus folgt, dass im <strong>EEG</strong> 2004 die Pflicht des Netzbetreibers zur Vergütungszahlung<br />
an das Vorhalten einer registrierenden Leistungsmessung geknüpft war. Die<br />
Verpflichtung zur Vergütung des Stroms aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare<br />
Energien o<strong>der</strong> Grubengas einsetzen, ist nunmehr in § 16 Abs. 6 <strong>EEG</strong> 2009 daran<br />
geknüpft, dass Anlagenbetreiberinnen o<strong>der</strong> -betreiber die Verpflichtungen nach § 6<br />
<strong>EEG</strong> 2009 erfüllen. Nähere Anfor<strong>der</strong>ungen an die betriebliche Einrichtung im Sinne<br />
des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 lassen sich hieraus jedoch nicht ableiten.<br />
5.4 Genetische Auslegung<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> genetischen Auslegung ist zu fragen, ob sich aus dem Gesetzgebungsprozess<br />
Schlüsse auf den Norminhalt ziehen lassen. Wichtige Anhaltspunkte können<br />
sich hierbei aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben.<br />
5.<strong>4.</strong>1 Anschluss- und Vergütungsvoraussetzung<br />
Im Referentenentwurf52 und im Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung war das Vorhalten<br />
technischer Einrichtungen zunächst wie bereits im <strong>EEG</strong> 2004 als Anschlussvoraussetzung<br />
ausgestaltet.<br />
Die Begründung des Referentenentwurfs stellte jedoch bereits klar, dass die in § 6<br />
Nr. 1 <strong>EEG</strong> nie<strong>der</strong>gelegten Anfor<strong>der</strong>ungen dauerhaft bestehen müssen, also die Anlage<br />
die gefor<strong>der</strong>ten technischen Eigenschaften nicht nur beim Anschluss, son<strong>der</strong>n<br />
während <strong>der</strong> gesamten Zeit aufweisen muss, in <strong>der</strong> sie an das Netz angeschlossen<br />
bleibt. 53<br />
Die Gesetzesbegründung zu § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 führt übereinstimmend damit an: 54<br />
„Die in den Nummern 1 und 2 nie<strong>der</strong>gelegten Anfor<strong>der</strong>ungen bestehen<br />
im Interesse einer optimierten Netzintegration dauerhaft, d. h. die<br />
52Referentenentwurf des BMU v. 09.10.2007, abrufbar unter http://www.clearingstelleeeg.de/eeg2009/material.<br />
53Begründung zum Referentenentwurf des BMU v. 10.10.2007, abrufbar unter<br />
http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2009/material.<br />
54BT-Drs. 16/8148, S. 42, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2009/material.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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