Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet.“<br />
Somit war nach § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004 Voraussetzung <strong>der</strong> Netzanschlusspflicht<br />
bei einem zeitweise vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> Grubengas<br />
ausgelasteten Netz, 51 dass die anzuschließende Anlage mit einer technischen<br />
Einrichtung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung versehen<br />
sein musste. Im <strong>EEG</strong> 2009 ist dies dahingehend geän<strong>der</strong>t worden, dass die Verpflichtung,<br />
die Anlage mit einer technischen Einrichtung auszustatten, nach § 16 Abs. 6<br />
<strong>EEG</strong> 2009 nunmehr an den Vergütungsanspruch – und nicht an den Netzanschlussanspruch<br />
– geknüpft wird. Darüber hinaus ist eine Regelung in § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />
geschaffen worden, die vorsieht, dass jede Anlage, <strong>der</strong>en Leistung 100 Kilowatt übersteigt,<br />
mit einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung auszustatten ist, unabhängig<br />
davon, ob das Netz durch Strom aus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> Grubengas<br />
ausgelastet ist.<br />
Neben <strong>der</strong> im <strong>EEG</strong> 2004 bereits vorgesehenen technischen Einrichtung zur Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung ist somit in § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 die Möglichkeit eingeräumt<br />
worden, die Anlage mit einer betrieblichen Einrichtung auszustatten. Dies<br />
ist in Erweiterung zu <strong>der</strong> bereits in § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004 vorgesehenen technischen<br />
Einrichtung erfolgt, so dass insofern davon auszugehen ist, dass <strong>der</strong> betrieblichen<br />
neben <strong>der</strong> technischen Einrichtung eine eigenständige Bedeutung zukommt.<br />
Dies wie<strong>der</strong>um spricht für das bereits bei <strong>der</strong> Analyse des Wortlauts ab<br />
Rn. 41 gefundene Ergebnis, dass es sich bei <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung um eine<br />
nicht-technische Einrichtung handelt, die seitens <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin und<br />
des -betreibers im Wege einer arbeitsorganisatorischen Maßnahme errichtet werden<br />
kann.<br />
Die Vorgängerregelung hinsichtlich <strong>der</strong> Rechtsfolge des Vergütungsausschlusses ist in<br />
§ 5 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2004 enthalten. § 5 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2004 lautete:<br />
„Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom <strong>der</strong> in Anlagen gewonnen wird,<br />
die ausschließlich Erneuerbare Energien o<strong>der</strong> Grubengas einsetzen und<br />
den sie nach § 4 Abs. 1 o<strong>der</strong> Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei<br />
51 Im Gegensatz dazu bestand bei nicht zeitweise vollständig ausgelasteten Netzen keine generelle<br />
Pflicht zur Ausstattung mit einer entsprechenden technischen Einrichtung, so LG Halle, Urt. v.<br />
31.01.2008 – 12 O 64/07, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/271.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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