Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5 Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
80 81 82 • Nach Abschluss aller Maßnahmen bestätigt dies die zuständige netzführende Stelle des nachgelagerten Netzbetreibers gegenüber der jeweiligen netzführenden Stelle des vorgelagerten Netzbetreibers. Anzumerken ist zunächst, dass weder der TransmissionCode 2007 noch die Mustervereinbarung über die Unterstützung von Maßnahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1a EnWG 2005 des BDEW und des VKU für Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber im Sinne des EEG 2009 unmittelbar rechtsverbindlich sind, da sie keine gesetzlichen Regelungen darstellen oder das EEG 2009 auf sie Bezug nimmt. Zudem wird in diesen Regelwerken die Beziehungen zwischen den Netzbetreibern untereinander und nicht die Beziehung zwischen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern nach dem EEG 2009 und den Netzbetreibern geregelt. Allerdings kann aus der Zusammenschau zwischen § 13 Abs. 2 EnWG 2005 und § 11 Abs. 1 EEG 2009 zunächst geschlussfolgert werden, dass beiden Vorschriften immanent ist, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anlagen geregelt werden können und damit die Einspeiseleistung reduziert werden kann. Für die Konkretisierung, welche Anforderungen an eine betriebliche Einrichtung gestellt werden müssen, kann in diesem Zusammenhang zumindest als Indiz herangezogen werden, dass auch bei den Anpassungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG 2005 die Aufforderung zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen unter den Netzbetreibern auf Basis eines Meldekonzepts (z.B. Telefon) erfolgt und sich mithin die fernmündliche Signalübertragung – jedenfalls bei Entgegennahme des Signals in einer Leitwarte – als gangbarer Weg erwiesen hat. Anpassungsmaßnahmen sind u. a. auch die Regelung von den am Übertragungsnetz angeschlossenen konventionellen Kraftwerken. 48 Insofern erscheint es naheliegend, auch bei der Bereitstellung einer Empfangseinrichtung, die die Aufforderung des Netzbetreibers zur Anlagenregelung entgegennimmt, die gleiche Signalübertragungsart – wie beispielsweise einen Telefonanruf – als grundsätzlich geeignet zuzulassen, jedenfalls bei Entgegennahme des Signals in einer Leitwarte. 5.3 Historische Auslegung Die historische Auslegung dient der Auswertung der Entwicklungsgeschichte einer Norm. 48 Vgl. die Stellungnahme der BNetzA unter 3.5 ab Seite 16. 44 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.
83 84 85 5.3.1 EEG 2000 Das EEG 200049 enthielt in § 3 Abs. 1 Satz 1 die Verpflichtung des Netzbetreibers, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom zu vergüten. Die Verpflichtung traf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage bestand. Ein Netz galt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG 2000 auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wurde. Eine dem Einspeisemanagement nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechende Regelung bzw. eine Regelung zur Vorhaltung von Einrichtungen im Sinne des § 6 Nr. 1 EEG 2009, mit Hilfe derer die Einspeisung im erforderlichen Umfang geregelt werden kann, existierte im EEG 2000 nicht. Folgen für die Auslegung, was unter einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 EEG 2009 zu verstehen ist, lassen sich daraus nicht ableiten. 5.3.2 EEG 2004 Die Vorgängerregelung zu § 6 Nr. 1 EEG 2009, die ebenfalls das Erfordernis des Vorhaltens einer technischen Einrichtung vorsah, ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 EEG 200450 enthalten. § 4 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 lautete: „Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Abs. 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung 49 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 29.03.2000, BGBl. I S. 305, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich v. 21.07.2004, BGBl. I S. 1918. 50 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21.07.2004, BGBl. I S. 1918, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.2006, BGBl. I S. 2550, nachfolgend bezeichnet als EEG 2004, außer Kraft getreten durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074. 45 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.
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5.3.1 <strong>EEG</strong> 2000<br />
Das <strong>EEG</strong> 200049 enthielt in § 3 Abs. 1 Satz 1 die Verpflichtung des Netzbetreibers,<br />
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen,<br />
den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen<br />
und den eingespeisten Strom zu vergüten. Die Verpflichtung traf nach § 3 Abs. 1<br />
Satz 2 <strong>EEG</strong> 2000 denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem<br />
Netz die kürzeste Entfernung zum Standort <strong>der</strong> Anlage bestand. Ein Netz<br />
galt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 <strong>EEG</strong> 2000 auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme<br />
des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes<br />
möglich wurde. Eine dem Einspeisemanagement nach § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />
entsprechende Regelung bzw. eine Regelung zur Vorhaltung von Einrichtungen im<br />
Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009, mit Hilfe <strong>der</strong>er die Einspeisung im erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Umfang geregelt werden kann, existierte im <strong>EEG</strong> 2000 nicht. Folgen für die Auslegung,<br />
was unter einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zu<br />
verstehen ist, lassen sich daraus nicht ableiten.<br />
5.3.2 <strong>EEG</strong> 2004<br />
Die Vorgängerregelung zu § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009, die ebenfalls das Erfor<strong>der</strong>nis des Vorhaltens<br />
einer technischen Einrichtung vorsah, ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 200450 enthalten.<br />
§ 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004 lautete:<br />
„Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Abs. 1 Satz 1 besteht<br />
auch dann, wenn das Netz o<strong>der</strong> ein Netzbereich zeitweise vollständig<br />
durch Strom aus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> Grubengas ausgelastet<br />
ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung<br />
49 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – <strong>EEG</strong>) v.<br />
29.03.2000, BGBl. I S. 305, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts <strong>der</strong> Erneuerbaren<br />
Energien im Strombereich v. 21.07.2004, BGBl. I S. 1918.<br />
50 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Rechts <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien im Strombereich <strong>vom</strong> 21.07.2004, BGBl. I S. 1918, zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes <strong>vom</strong><br />
07.11.2006, BGBl. I S. 2550, nachfolgend bezeichnet als <strong>EEG</strong> 2004, außer Kraft getreten durch Artikel<br />
7 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien im Strombereich<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung damit zusammenhängen<strong>der</strong> Vorschriften <strong>vom</strong> 25.10.2008, BGBl. I S. 207<strong>4.</strong><br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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