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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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• Nach Abschluss aller Maßnahmen bestätigt dies die zuständige netzführende<br />

Stelle des nachgelagerten Netzbetreibers gegenüber <strong>der</strong><br />

jeweiligen netzführenden Stelle des vorgelagerten Netzbetreibers.<br />

Anzumerken ist zunächst, dass we<strong>der</strong> <strong>der</strong> TransmissionCode 2007 noch die Mustervereinbarung<br />

über die Unterstützung von Maßnahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 14<br />

Abs. 1 und 14 Abs. 1a EnWG 2005 des BDEW und des VKU für Anlagenbetreiberinnen<br />

o<strong>der</strong> Anlagenbetreiber im Sinne des <strong>EEG</strong> 2009 unmittelbar rechtsverbindlich<br />

sind, da sie keine gesetzlichen Regelungen darstellen o<strong>der</strong> das <strong>EEG</strong> 2009 auf sie Bezug<br />

nimmt. Zudem wird in diesen Regelwerken die Beziehungen zwischen den Netzbetreibern<br />

untereinan<strong>der</strong> und nicht die Beziehung zwischen Anlagenbetreiberinnen<br />

und -betreibern nach dem <strong>EEG</strong> 2009 und den Netzbetreibern geregelt.<br />

Allerdings kann aus <strong>der</strong> Zusammenschau zwischen § 13 Abs. 2 EnWG 2005 und § 11<br />

Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zunächst geschlussfolgert werden, dass beiden Vorschriften immanent<br />

ist, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anlagen geregelt werden<br />

können und damit die Einspeiseleistung reduziert werden kann. Für die Konkretisierung,<br />

welche Anfor<strong>der</strong>ungen an eine betriebliche Einrichtung gestellt werden<br />

müssen, kann in diesem Zusammenhang zumindest als Indiz herangezogen werden,<br />

dass auch bei den Anpassungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG 2005 die Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen unter den Netzbetreibern<br />

auf Basis eines Meldekonzepts (z.B. Telefon) erfolgt und sich mithin die fernmündliche<br />

Signalübertragung – jedenfalls bei Entgegennahme des Signals in einer Leitwarte<br />

– als gangbarer Weg erwiesen hat. Anpassungsmaßnahmen sind u. a. auch die<br />

Regelung von den am Übertragungsnetz angeschlossenen konventionellen Kraftwerken.<br />

48 Insofern erscheint es naheliegend, auch bei <strong>der</strong> Bereitstellung einer Empfangseinrichtung,<br />

die die Auffor<strong>der</strong>ung des Netzbetreibers zur Anlagenregelung entgegennimmt,<br />

die gleiche Signalübertragungsart – wie beispielsweise einen Telefonanruf –<br />

als grundsätzlich geeignet zuzulassen, jedenfalls bei Entgegennahme des Signals in<br />

einer Leitwarte.<br />

5.3 Historische Auslegung<br />

Die historische Auslegung dient <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong> Entwicklungsgeschichte einer<br />

Norm.<br />

48 Vgl. die Stellungnahme <strong>der</strong> BNetzA unter 3.5 ab Seite 16.<br />

44<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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