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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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Anpassungen zur Aufrechterhaltung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Systembilanz und<br />

Anpassungen zur Aufrechterhaltung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Netzsicherheit.<br />

Für die Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anpassungen durch den Übertragungsnetzbetreiber und<br />

die Durchführung bei den Verteilnetzbetreibern, Bilanzkreisverantwortlichen (u.a.<br />

Stromhändler) o<strong>der</strong> direkt angeschlossenen Erzeugerinnen bzw. Erzeugern und<br />

Letztverbraucherinnen bzw. Letztverbraucher gilt für den Ablauf <strong>der</strong> operativen<br />

Umsetzung gemäß 2.2.3 des TransmissionCode 2007 entsprechend Können und Vermögen<br />

folgende Reihenfolge, die analog auch von Verteilnetzbetreibern zu nachgelagerten<br />

Verteilnetzbetreibern operativ umzusetzen ist:<br />

1. Frühestmögliche Vorankündigung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anpassungen<br />

durch den Übertragungsnetzbetreiber,<br />

2. Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> unverzüglich durchzuführenden Anpassungen<br />

durch den Übertragungsnetzbetreiber,<br />

3. Durchführung und Bestätigung <strong>der</strong> angefor<strong>der</strong>ten Anpassungen<br />

durch den Verteilnetzbetreiber, Bilanzkreisverantwortlichen (u.a.<br />

Stromhändler) o<strong>der</strong> direkt angeschlossenen Erzeuger/<br />

Letztverbraucher,<br />

<strong>4.</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Anpassungen durch den Übertragungsnetzbetreiber,<br />

5. ggf. Anfor<strong>der</strong>ung weiterer Anpassungen durch den Übertragungsnetzbetreiber.<br />

Eine weitere Konkretisierung, insbeson<strong>der</strong>e wie die Abläufe und Informations- und<br />

Handlungsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet sind und wie die Umsetzung <strong>der</strong><br />

gefor<strong>der</strong>ten Anpassungen erfolgt, sind im TransmissionCode 2007 nicht näher geregelt.<br />

Für die Ausgestaltung des TransmissionCodes 2007, insbeson<strong>der</strong>e des Kapitels 2<br />

„Umsetzung <strong>der</strong> Systemverantwortung durch die Übertragungsnetzbetreiber unter<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> Verteilnetzbetreiber“ haben <strong>der</strong> BDEW und <strong>der</strong> Verband kommunaler<br />

Unternehmen e. V. (VKU) eine Mustervereinbarung über die Unterstützung<br />

von Maßnahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1a EnWG 2005 ausgearbeitet<br />

(Mustervereinbarung). 47 Danach erfolgt gemäß 3.<strong>4.</strong>4 Abs. 2 die Umset-<br />

47 BDEW und VKU, https://bdew.de/bdew.nsf/id/DE_BDEW__VKU_-_Mustervereinbarung_ ueber_<br />

die _ Unterstuetzung _ von _ Masznahmen _ gemaesz _13 _ Absatz _ 2 _ 14 _ A / $file/2008 –<br />

08-07_ MusterVertrag_SysV__Endfassung_gesamt.pdf, zuletzt abgerufen am 18.08.<strong>2010</strong>.<br />

42<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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