Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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gehen aus, wonach vorrangig netzbezogene Maßnahmen und sodann marktbezogene<br />
Maßnahmen zu ergreifen seien. 42 Demgegenüber wird vertreten, dass netz- und<br />
marktbezogene Maßnahmen gleichzeitig ergriffen werden können und kein Rangverhältnis<br />
zwischen netz- und marktbezogenen Maßnahmen bestehe. 43<br />
Netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 2005 sind netzinterne Maßnahmen<br />
des Netzbetreibers in einer Regelzone. Sie dienen dazu, unter Rückgriff auf<br />
eigene Betriebsmittel die Störung zu vermeiden o<strong>der</strong> zu beenden. 44 Beispielhaft in<br />
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 2005 genannt sind Netzschaltungen, also Abschaltungen<br />
von Netzteilen sowie mögliche Entlastungsschaltungen, bspw. durch Heranziehung<br />
von sonst nicht mehr benutzten Netzsträngen.<br />
Im Gegensatz zu den netzbezogenen Maßnahmen werden bei marktbezogenen Maßnahmen<br />
nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 2005 Maßnahmen einbezogen, die auf Grundlage<br />
einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern<br />
ergriffen werden können. 45 Davon könnte, basierend auf einer vertraglichen Grundlage,<br />
auch die Regelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien umfasst sein. Nach § 4 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 darf allerdings nicht von gesetzlichen<br />
Regelungen des <strong>EEG</strong> 2009 zu Lasten <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> des Anlagenbetreibers<br />
und des Netzbetreibers abgewichen werden. Insofern kann auch nicht<br />
vertraglich von dem Anspruch auf vorrangige Abnahme des Stroms aus Erneuerbaren<br />
Energien gemäß § 8 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 abgewichen werden. Ausgenommen von<br />
diesem Abweichungsverbot sind nur Vereinbarungen nach § 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong> 2009 zur<br />
besseren Netzintegration. Sofern folglich eine vertragliche Vereinbarung im Sinne<br />
von § 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong> 2009 vorliegt, können Anlagen zur Erzeugung von Strom aus<br />
Erneuerbaren Energien im Rahmen von marktbezogenen Maßnahmen nach § 13<br />
Abs. 1 Nr. 2 EnWG 2005 geregelt werden. 46<br />
Nach § 13 Abs. 2 EnWG 2005 ist <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber für den Fall, dass<br />
sich eine Gefährdung o<strong>der</strong> Störung durch netz- o<strong>der</strong> marktbezogene Maßnahmen<br />
nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig beseitigen lässt, berechtigt und verpflichtet, sämtliche<br />
Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in seiner Regelzone anzupassen<br />
o<strong>der</strong> diese Anpassungen zu verlangen. Da sich die Regelung nicht ausdrück-<br />
42BT-Drs. 15/3917, S. 57; Salje EnWG 2005 2006, § 13 Rn. 15 f.; Theobald, in: Danner/Theobald<br />
(Hrsg.), Energierecht Kommentar, Stand März 2009, EnWG 2005 I, § 13 Rn. 8.<br />
43Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG 2005, 1. Aufl. 2008, § 13 Rn. 11.<br />
44Vgl. Schumacher, ZUR 2009, 522, 526.<br />
45Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG 2005, 1. Aufl. 2008, § 13 Rn. 13.<br />
46 Schumacher, ZUR 2009, 522, 527.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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