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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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gehen aus, wonach vorrangig netzbezogene Maßnahmen und sodann marktbezogene<br />

Maßnahmen zu ergreifen seien. 42 Demgegenüber wird vertreten, dass netz- und<br />

marktbezogene Maßnahmen gleichzeitig ergriffen werden können und kein Rangverhältnis<br />

zwischen netz- und marktbezogenen Maßnahmen bestehe. 43<br />

Netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 2005 sind netzinterne Maßnahmen<br />

des Netzbetreibers in einer Regelzone. Sie dienen dazu, unter Rückgriff auf<br />

eigene Betriebsmittel die Störung zu vermeiden o<strong>der</strong> zu beenden. 44 Beispielhaft in<br />

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 2005 genannt sind Netzschaltungen, also Abschaltungen<br />

von Netzteilen sowie mögliche Entlastungsschaltungen, bspw. durch Heranziehung<br />

von sonst nicht mehr benutzten Netzsträngen.<br />

Im Gegensatz zu den netzbezogenen Maßnahmen werden bei marktbezogenen Maßnahmen<br />

nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 2005 Maßnahmen einbezogen, die auf Grundlage<br />

einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern<br />

ergriffen werden können. 45 Davon könnte, basierend auf einer vertraglichen Grundlage,<br />

auch die Regelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />

Energien umfasst sein. Nach § 4 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 darf allerdings nicht von gesetzlichen<br />

Regelungen des <strong>EEG</strong> 2009 zu Lasten <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> des Anlagenbetreibers<br />

und des Netzbetreibers abgewichen werden. Insofern kann auch nicht<br />

vertraglich von dem Anspruch auf vorrangige Abnahme des Stroms aus Erneuerbaren<br />

Energien gemäß § 8 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 abgewichen werden. Ausgenommen von<br />

diesem Abweichungsverbot sind nur Vereinbarungen nach § 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong> 2009 zur<br />

besseren Netzintegration. Sofern folglich eine vertragliche Vereinbarung im Sinne<br />

von § 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong> 2009 vorliegt, können Anlagen zur Erzeugung von Strom aus<br />

Erneuerbaren Energien im Rahmen von marktbezogenen Maßnahmen nach § 13<br />

Abs. 1 Nr. 2 EnWG 2005 geregelt werden. 46<br />

Nach § 13 Abs. 2 EnWG 2005 ist <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber für den Fall, dass<br />

sich eine Gefährdung o<strong>der</strong> Störung durch netz- o<strong>der</strong> marktbezogene Maßnahmen<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig beseitigen lässt, berechtigt und verpflichtet, sämtliche<br />

Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in seiner Regelzone anzupassen<br />

o<strong>der</strong> diese Anpassungen zu verlangen. Da sich die Regelung nicht ausdrück-<br />

42BT-Drs. 15/3917, S. 57; Salje EnWG 2005 2006, § 13 Rn. 15 f.; Theobald, in: Danner/Theobald<br />

(Hrsg.), Energierecht Kommentar, Stand März 2009, EnWG 2005 I, § 13 Rn. 8.<br />

43Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG 2005, 1. Aufl. 2008, § 13 Rn. 11.<br />

44Vgl. Schumacher, ZUR 2009, 522, 526.<br />

45Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG 2005, 1. Aufl. 2008, § 13 Rn. 13.<br />

46 Schumacher, ZUR 2009, 522, 527.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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