Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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Systemdienstleistungs-Bonus – die Einhaltung <strong>der</strong> hohen Anfor<strong>der</strong>ungen mit dem<br />
Systemdienstleistungs-Bonus beson<strong>der</strong>s zu vergüten – verfehlt wäre.<br />
Insofern zeigt sich, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> SDLWindV für die Beantwortung<br />
<strong>der</strong> Frage, was unter einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />
zu verstehen ist, nicht herangezogen werden können.<br />
Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen <strong>der</strong> SDLWindV für Windenergieanlagen<br />
ein spezielles Regelungsregime enthalten, welches nicht durch die<br />
in dieser <strong>Empfehlung</strong> zu entwickelnde Auslegung des § 6 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängt wird;<br />
vielmehr können jene spezielleren Regelungen <strong>der</strong> SDLWindV ggf. entgegenstehende<br />
Auslegungsergebnisse zu § 6 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängen.<br />
5.2.2 Betrachtung im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en Regelungen <strong>der</strong> Rechtsordnung,<br />
insbeson<strong>der</strong>e §§ 13, 14 EnWG 2005<br />
Im Falle einer Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />
in <strong>der</strong> jeweiligen Regelzone o<strong>der</strong> einer Störung haben die Übertragungsnetzbetreiber<br />
nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG 2005 bestimmte Maßnahmen<br />
zu ergreifen. Die Regelungen des § 13 EnWG 2005 für Übertragungsnetzbetreiber<br />
gelten für Verteilnetzbetreiber hinsichtlich ihrer Verteilungsaufgaben in ihrem<br />
Netz entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgung<br />
in ihrem Netz verantwortlich sind (§ 14 Abs. 1 EnWG 2005). Darüber<br />
hinaus sind alle Verteilnetzbetreiber (direkt am Übertragungsnetz angeschlossene<br />
und nachgelagerte Verteilnetzbetreiber) verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreiber<br />
nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen (§ 14 Abs. 1 a<br />
EnWG 2005).<br />
Eine Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes liegt nach § 13 Abs. 3<br />
EnWG 2005 vor, wenn örtliche Ausfälle des Netzes o<strong>der</strong> kurzfristige Netzengpässe<br />
zu besorgen sind o<strong>der</strong> zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung<br />
und Stabilität durch Übertragungsnetzbetreiber nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Maße gewährleistet<br />
werden kann.<br />
Nach § 13 Abs. 1 EnWG 2005 ist <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber zu netz- und marktbezogenen<br />
Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, um eine Gefährdung o<strong>der</strong> Störung<br />
<strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Zuverlässigkeit des Energieversorgungsnetzes innerhalb einer<br />
Regelzone zu beseitigen. In welcher Reihenfolge diese Maßnahmen zu ergreifen<br />
sind, ist nicht abschließend geklärt. Eine Auffassung geht von einem abgestuften Vor-<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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