10.10.2013 Aufrufe

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

Systemdienstleistungs-Bonus – die Einhaltung <strong>der</strong> hohen Anfor<strong>der</strong>ungen mit dem<br />

Systemdienstleistungs-Bonus beson<strong>der</strong>s zu vergüten – verfehlt wäre.<br />

Insofern zeigt sich, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> SDLWindV für die Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Frage, was unter einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

zu verstehen ist, nicht herangezogen werden können.<br />

Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen <strong>der</strong> SDLWindV für Windenergieanlagen<br />

ein spezielles Regelungsregime enthalten, welches nicht durch die<br />

in dieser <strong>Empfehlung</strong> zu entwickelnde Auslegung des § 6 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängt wird;<br />

vielmehr können jene spezielleren Regelungen <strong>der</strong> SDLWindV ggf. entgegenstehende<br />

Auslegungsergebnisse zu § 6 <strong>EEG</strong> 2009 verdrängen.<br />

5.2.2 Betrachtung im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en Regelungen <strong>der</strong> Rechtsordnung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e §§ 13, 14 EnWG 2005<br />

Im Falle einer Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />

in <strong>der</strong> jeweiligen Regelzone o<strong>der</strong> einer Störung haben die Übertragungsnetzbetreiber<br />

nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG 2005 bestimmte Maßnahmen<br />

zu ergreifen. Die Regelungen des § 13 EnWG 2005 für Übertragungsnetzbetreiber<br />

gelten für Verteilnetzbetreiber hinsichtlich ihrer Verteilungsaufgaben in ihrem<br />

Netz entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgung<br />

in ihrem Netz verantwortlich sind (§ 14 Abs. 1 EnWG 2005). Darüber<br />

hinaus sind alle Verteilnetzbetreiber (direkt am Übertragungsnetz angeschlossene<br />

und nachgelagerte Verteilnetzbetreiber) verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreiber<br />

nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen (§ 14 Abs. 1 a<br />

EnWG 2005).<br />

Eine Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes liegt nach § 13 Abs. 3<br />

EnWG 2005 vor, wenn örtliche Ausfälle des Netzes o<strong>der</strong> kurzfristige Netzengpässe<br />

zu besorgen sind o<strong>der</strong> zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung<br />

und Stabilität durch Übertragungsnetzbetreiber nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Maße gewährleistet<br />

werden kann.<br />

Nach § 13 Abs. 1 EnWG 2005 ist <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber zu netz- und marktbezogenen<br />

Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, um eine Gefährdung o<strong>der</strong> Störung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Zuverlässigkeit des Energieversorgungsnetzes innerhalb einer<br />

Regelzone zu beseitigen. In welcher Reihenfolge diese Maßnahmen zu ergreifen<br />

sind, ist nicht abschließend geklärt. Eine Auffassung geht von einem abgestuften Vor-<br />

39<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

dieses Dokument herunterladen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!