Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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tungen die Anfor<strong>der</strong>ungen des TransmissionCodes 2007 41 nach Maßgabe <strong>der</strong> Anlage<br />
1 erfüllen müssen.<br />
Hier ist jedoch zu beachten, dass die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 von<br />
<strong>der</strong> Bundesregierung erlassene SDLWindV als Anwendungsbereich in § 1 definiert:<br />
Diese Verordnung regelt<br />
1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Nummer 2<br />
des Erneuerbare- Energien-Gesetzes,<br />
2. die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29<br />
Abs. 2 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie <strong>der</strong> Nachweis<br />
zu führen ist, sowie<br />
3. die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66<br />
Abs. 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie <strong>der</strong><br />
Nachweis zu führen ist.<br />
§ 6 Nr. 2 <strong>EEG</strong> 2009 wie auch die SDLWindV regeln spezielle Anfor<strong>der</strong>ungen für<br />
Windenergieanlagen – im Gegensatz zu § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009, <strong>der</strong> energieträgerübergreifend<br />
gilt. Insbeson<strong>der</strong>e gehen die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> SDLWindV deutlich über<br />
die in § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 geregelte „Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung“<br />
hinaus. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 soll die SDLWindV<br />
„Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen<br />
zur Verbesserung <strong>der</strong> Netzintegration und zur Befeuerung<br />
(Systemdienstleistungs-Bonus)“ regeln, was u. a. auch Anfor<strong>der</strong>ungen an das Verhalten<br />
<strong>der</strong> Anlagen im Fehlerfall, an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung<br />
o<strong>der</strong> an den Versorgungswie<strong>der</strong>aufbau umfasst. Dies betrifft damit auch das<br />
anlagenseitige – automatische – Verhalten <strong>der</strong> Anlagen, im Unterschied zur „ferngesteuerten<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung“ gemäß § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009, bei<br />
<strong>der</strong> erst nach Auffor<strong>der</strong>ung durch den Netzbetreiber die Anlagenleistung reduziert<br />
wird.<br />
Für die Annahme, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> SDLWindV über diejenigen hinausgehen,<br />
die an technische und betriebliche Einrichtungen nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 zu<br />
stellen sind, spricht zudem, dass an<strong>der</strong>nfalls <strong>der</strong> Sinn und Zweck des<br />
41 TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln <strong>der</strong> deutschen Übertragungsnetzbetreiber, Ausgabe<br />
Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007), BAnz. Nr. 67a v. 06.05.2009.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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