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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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Netzbereich überlastet wäre“, folgt allerdings auch, dass die Netzüberlastung eintreten<br />

muss, wenn die Anlage nicht geregelt wird.<br />

Um eine Anlage regeln zu dürfen, muss <strong>der</strong> Netzbetreiber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3<br />

<strong>EEG</strong> 2009 zudem zuvor die Daten über die Ist-Einspeisung in <strong>der</strong> jeweiligen Netzregion<br />

abrufen. Hierzu muss die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber die<br />

Anlage nach § 6 Nr. 1 b) <strong>EEG</strong> 2009 so ausstatten, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber die Ist-<br />

Einspeisung <strong>der</strong> betroffenen Netzregion abrufen kann. Dies impliziert, dass <strong>der</strong><br />

Netzbetreiber im Vorfeld anhand <strong>der</strong> ihm zur Verfügung stehenden Daten ermitteln<br />

muss, ob aufgrund zu hoher Einspeiseleistung – ohne die Regelung einzelner<br />

Anlagen – eine Netzüberlastung eintreten würde.<br />

Im Gegensatz dazu formuliert § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009, dass Anlagen, <strong>der</strong>en Leistung<br />

100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung zur<br />

ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung auszustatten<br />

sind. Somit stellt die Regelung des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 scheinbar darauf ab, dass<br />

bereits eine Netzüberlastung vorliegt. Eine Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung <strong>der</strong><br />

dem Einspeisemanagement unterliegenden Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

<strong>EEG</strong> 2009 kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung<br />

die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass es bei ungehin<strong>der</strong>tem Fortgang zu<br />

einer Netzüberlastung kommen würde. Insofern erscheint es plausibel, dass auch die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die an eine technische o<strong>der</strong> betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung zu stellen sind, ebenfalls auf eine bereits<br />

drohende Netzüberlastung zu beziehen sind.<br />

§ 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 Die Anfor<strong>der</strong>ungen, die an eine betriebliche Einrichtung<br />

nach § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zu stellen sind, könnten durch die Heranziehung des<br />

§ 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 näher konkretisiert werden. Danach müssen die für die Ausführung<br />

des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen<br />

Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers<br />

und § 49 EnWG 200537 entsprechen. Eine Einrichtung im Sinne des § 6<br />

Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 könnte insofern als eine „für die Sicherheit <strong>der</strong> Netze notwendige<br />

Einrichtung“ nach § 7 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 anzusehen sein.<br />

37 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 07.07.2005, BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2 G zur<br />

Beschleunigung des Ausbaus <strong>der</strong> Höchstspannungsnetze <strong>vom</strong> 21.08.2009, BGBl. I S. 2870; im Folgenden<br />

bezeichnet als EnWG 2005.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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