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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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1. an<strong>der</strong>nfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen<br />

Strom überlastet wäre,<br />

2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge<br />

aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-<br />

Kopplung abgenommen wird, und<br />

3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in <strong>der</strong> jeweiligen Netzregion<br />

abgerufen haben.“<br />

Liegen kumulativ die Voraussetzungen <strong>der</strong> Nr. 1 – 3 des § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

vor, können Netzbetreiber an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung<br />

von mehr als 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien,<br />

Kraft-Wärme-Kopplung o<strong>der</strong> Grubengas regeln, d. h. die Abnahme von Strom<br />

aus Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung reduzieren. Insofern werden<br />

Netzbetreiber vorübergehend von ihrer Pflicht, nach § 8 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 <strong>EEG</strong>-<br />

Strom abzunehmen, befreit. Allerdings darf eine Regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>EEG</strong> 2009 nur übergangsweise bis zum Abschluss von Maßnahmen zur Erweiterung<br />

<strong>der</strong> Netzkapazität nach § 9 <strong>EEG</strong> 2009 erfolgen.<br />

Die Regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 ist im Zusammenhang mit den Vorgaben<br />

für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gemäß § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

zu sehen. Demnach müssen die Anlagen gemäß den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 6 Nr. 1<br />

<strong>EEG</strong> 2009 so ausgestattet werden, dass die Einspeisung im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang geregelt<br />

werden kann und <strong>der</strong> Netzbetreiber die Ist-Einspeisung <strong>der</strong> betroffenen Netzregion<br />

abrufen kann.<br />

Die Regelung zum „Einspeisemanagement“ 36 durch den Netzbetreiber nach § 11<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 sieht offenbar die Planung <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

bei drohen<strong>der</strong> Netzüberlastung vor und nimmt nicht erst die bereits eingetretene<br />

Überlastung des Netzes in den Blick. Dies folgt zunächst daraus, dass<br />

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 verlangt, dass ohne den Einsatz des Einspeisemanagements<br />

die Netzkapazität durch Strom aus Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-<br />

Kopplung überlastet wäre. Daraus ist zu schließen, dass es bei <strong>der</strong> Frage, ob eine<br />

Netzüberlastung vorliegt, um eine prognostische Betrachtung geht. Damit muss zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Durchführung des Einspeisemanagements und damit <strong>der</strong> Regelung<br />

<strong>der</strong> Anlage die Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich noch nicht<br />

gegeben sein. Aus <strong>der</strong> Wendung, dass „an<strong>der</strong>nfalls die Netzkapazität im jeweiligen<br />

36 So die amtliche Überschrift des § 11 <strong>EEG</strong> 2009 ohne Hervorhebung im Original.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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