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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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schon begrifflich keinen unmittelbaren bzw. direkten Zugriff. 35 Insofern kann sich<br />

das Zugriffsrecht des Netzbetreibers auch nur auf die seitens <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> des -betreibers geschaffenen Einrichtungen beschränken.<br />

Daraus lässt sich indes nicht ableiten, wie hoch die Anfor<strong>der</strong>ungen an eine betriebliche<br />

Einrichtung sowohl zur Bereitstellung einer Empfangseinrichtung als auch zur<br />

Umsetzung des Signals sind bzw. ob jede seitens <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> des<br />

-betreibers geschaffene arbeitsorganisatorische Maßnahme zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

aus § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 ausreichend ist. Der Wortlaut des § 6 Nr. 1<br />

<strong>EEG</strong> 2009 lässt es damit offen, ob und wenn ja, welche konkreten weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an eine betriebliche Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zu<br />

stellen sind, so dass diesbezüglich eine Auslegung geboten ist.<br />

5.2 Systematische Auslegung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> systematischen Auslegung ist die Wendung „betriebliche Einrichtungen<br />

zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, auf<br />

die <strong>der</strong> Netzbetreiber zugreifen darf“ im Sinne des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zunächst<br />

im Zusammenhang des <strong>EEG</strong> (<strong>4.</strong>2.1) und sodann im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en<br />

Rechtstexten zu betrachten (<strong>4.</strong>2.2).<br />

5.2.1 Betrachtung im Zusammenhang des <strong>EEG</strong><br />

§ 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 Die Verpflichtung nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009, Anlagen, <strong>der</strong>en<br />

Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung<br />

auszustatten, steht in einem engen Zusammenhang mit dem in § 11 Abs. 1<br />

Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 geregelten Einspeisemanagement.<br />

Danach sind Netzbetreiber<br />

„unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr<br />

Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur<br />

Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung<br />

o<strong>der</strong> Grubengas zu regeln, soweit<br />

35 Vgl. die Stellungnahme des BBK unter 3.4 ab Seite 14, des BEE unter 3.6 ab Seite 17, <strong>der</strong> Biogasunion<br />

e. V. unter 3.7 ab Seite 19 und des BDEW unter 3.8 ab Seite 22.<br />

34<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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