Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
44<br />
45<br />
<strong>EEG</strong> 2009 kann die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung auch durch eine betriebliche<br />
Einrichtung erfolgen. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich nicht notwendigerweise<br />
um eine technische Einrichtung handeln muss, 30 son<strong>der</strong>n auch eine betriebliche<br />
Einrichtung seitens <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers geschaffen werden<br />
kann, die aus einer Entfernung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung seitens des<br />
Netzbetreibers bedient wird. Die Einwirkungsmöglichkeit auf die Anlage zur Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung kann im letzteren Falle hingegen nicht automatisch<br />
erfolgen, wie dies bei einer technischen Einrichtung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
möglich ist, son<strong>der</strong>n im Wege einer arbeitsorganisatorischen Maßnahme<br />
durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber selbst.<br />
Aus <strong>der</strong> Zusammenschau, dass die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen durch den<br />
Netzbetreiber aus <strong>der</strong> Ferne „bedienbar“ sein und die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
bewirken sollen, folgt, dass zwei organisatorische Schritte <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> des Anlagenbetreibers notwendig sind:<br />
In einem ersten Schritt muss die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber eine<br />
Empfangseinrichtung bereitstellen, über die <strong>der</strong> Netzbetreiber über eine Entfernung<br />
hinweg die Auffor<strong>der</strong>ung zur Regelung <strong>der</strong> Anlage (das Signal) übermitteln kann,<br />
sowie betriebliche Vorkehrungen treffen, die die Entgegennahme des Signals ermöglichen.<br />
Damit können die in einem zweiten Schritt zur Umsetzung des Signals vorzuhaltenden<br />
arbeitsorganisatorischen Vorkehrungen (hierzu unten in Rn. 46) <strong>vom</strong><br />
Netzbetreiber „ferngesteuert“ werden, da <strong>der</strong> Netzbetreiber sich nicht am Standort<br />
<strong>der</strong> Anlage befinden muss, um die Auffor<strong>der</strong>ung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
zu erteilen. Es wird vertreten, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber bestimmen könne,<br />
wie das Signal übertragen werde. 31 Die Pflicht zur Errichtung einer betrieblichen<br />
Einrichtung trifft die Anlagenbetreiberin bzw. den -betreiber. Daraus lässt sich folgern,<br />
dass ihr bzw. ihm insofern auch die Wahl <strong>der</strong> arbeitsorganisatorischen Maßnahme<br />
überlassen sein muss. Nicht abzuleiten ist daraus allerdings, ob sie bzw. er<br />
deshalb auch festlegen darf, wie sie o<strong>der</strong> er das Signal erhält. Auch wenn <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />
vorgäbe, wie die Auffor<strong>der</strong>ung zur Steuerung die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong><br />
den -betreiber erreicht, würde die betriebliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Entgegennahme des<br />
Signals bei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem -betreiber verbleiben. Wem die Wahl<br />
30 So aber die Stellungnahme des BDEW unter 3.8 ab Seite 22.<br />
31 Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e. V. unter 3.10 ab Seite 25 und des BDEW unter 3.8 ab<br />
Seite 22, die davon ausgehen, dass es sich bei <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung um ein Gerät handele,<br />
welches die Umsetzung eines außerhalb <strong>der</strong> Anlage gegebenen Signals im Rahmen des Prozessablaufs<br />
<strong>der</strong> Anlage ermögliche, dabei allerdings auch eine – nicht nur technische – Umsetzung durch<br />
das Betriebspersonal als ausreichend erachten.<br />
32<br />
Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
dieses Dokument herunterladen.