10.10.2013 Aufrufe

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

44<br />

45<br />

<strong>EEG</strong> 2009 kann die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung auch durch eine betriebliche<br />

Einrichtung erfolgen. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich nicht notwendigerweise<br />

um eine technische Einrichtung handeln muss, 30 son<strong>der</strong>n auch eine betriebliche<br />

Einrichtung seitens <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers geschaffen werden<br />

kann, die aus einer Entfernung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung seitens des<br />

Netzbetreibers bedient wird. Die Einwirkungsmöglichkeit auf die Anlage zur Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Einspeiseleistung kann im letzteren Falle hingegen nicht automatisch<br />

erfolgen, wie dies bei einer technischen Einrichtung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

möglich ist, son<strong>der</strong>n im Wege einer arbeitsorganisatorischen Maßnahme<br />

durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber selbst.<br />

Aus <strong>der</strong> Zusammenschau, dass die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen durch den<br />

Netzbetreiber aus <strong>der</strong> Ferne „bedienbar“ sein und die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

bewirken sollen, folgt, dass zwei organisatorische Schritte <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> des Anlagenbetreibers notwendig sind:<br />

In einem ersten Schritt muss die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber eine<br />

Empfangseinrichtung bereitstellen, über die <strong>der</strong> Netzbetreiber über eine Entfernung<br />

hinweg die Auffor<strong>der</strong>ung zur Regelung <strong>der</strong> Anlage (das Signal) übermitteln kann,<br />

sowie betriebliche Vorkehrungen treffen, die die Entgegennahme des Signals ermöglichen.<br />

Damit können die in einem zweiten Schritt zur Umsetzung des Signals vorzuhaltenden<br />

arbeitsorganisatorischen Vorkehrungen (hierzu unten in Rn. 46) <strong>vom</strong><br />

Netzbetreiber „ferngesteuert“ werden, da <strong>der</strong> Netzbetreiber sich nicht am Standort<br />

<strong>der</strong> Anlage befinden muss, um die Auffor<strong>der</strong>ung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

zu erteilen. Es wird vertreten, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber bestimmen könne,<br />

wie das Signal übertragen werde. 31 Die Pflicht zur Errichtung einer betrieblichen<br />

Einrichtung trifft die Anlagenbetreiberin bzw. den -betreiber. Daraus lässt sich folgern,<br />

dass ihr bzw. ihm insofern auch die Wahl <strong>der</strong> arbeitsorganisatorischen Maßnahme<br />

überlassen sein muss. Nicht abzuleiten ist daraus allerdings, ob sie bzw. er<br />

deshalb auch festlegen darf, wie sie o<strong>der</strong> er das Signal erhält. Auch wenn <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

vorgäbe, wie die Auffor<strong>der</strong>ung zur Steuerung die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong><br />

den -betreiber erreicht, würde die betriebliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Entgegennahme des<br />

Signals bei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem -betreiber verbleiben. Wem die Wahl<br />

30 So aber die Stellungnahme des BDEW unter 3.8 ab Seite 22.<br />

31 Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e. V. unter 3.10 ab Seite 25 und des BDEW unter 3.8 ab<br />

Seite 22, die davon ausgehen, dass es sich bei <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung um ein Gerät handele,<br />

welches die Umsetzung eines außerhalb <strong>der</strong> Anlage gegebenen Signals im Rahmen des Prozessablaufs<br />

<strong>der</strong> Anlage ermögliche, dabei allerdings auch eine – nicht nur technische – Umsetzung durch<br />

das Betriebspersonal als ausreichend erachten.<br />

32<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

dieses Dokument herunterladen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!