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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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unter einem „Betrieb“ zu verstehen ist. Neben einer Vielzahl weiterer Deutungsmöglichkeiten<br />

werden im Folgenden die betriebswirtschaftliche und arbeitsrechtliche<br />

Definition des Betriebes dargestellt und untersucht.<br />

Im betriebswirtschaftlichen Sinne wird unter einem Betrieb „eine örtliche, technische<br />

und organisatorische Einheit zum Zwecke <strong>der</strong> Erstellung von Gütern<br />

und Dienstleistungen“ verstanden. 20 Betriebe sind dem zugehörigen Unternehmen<br />

untergeordnet, ihr oberstes Ziel ist die eigene Wirtschaftlichkeit. 21 Damit ist eine<br />

betriebliche Einrichtung – von dieser Bedeutung ausgehend – als eine organisatorische<br />

Einheit des Unternehmens zu verstehen. Als organisatorische Einheit eines<br />

Unternehmens könnten beispielsweise Unternehmensabteilungen o<strong>der</strong> sonstige Organisationseinheiten<br />

anzusehen sein, die zum Zwecke <strong>der</strong> Erstellung von Gütern<br />

und Dienstleistungen funktionieren.<br />

Ein Betrieb im Sinne des BetrVG22 ist eine „organisatorische Einheit, innerhalb <strong>der</strong>er<br />

ein Arbeitgeber allein o<strong>der</strong> mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und<br />

immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt“. 23 Davon<br />

ausgehend ist unter einer betrieblichen Einrichtung eine arbeitsorganisatorische<br />

Maßnahme – etwa in Form des Planens von Arbeitsabläufen – zu verstehen, innerhalb<br />

<strong>der</strong>er die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber bestimmte Zwecke<br />

verfolgt.<br />

5.1.2 „Zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung“<br />

Zur weiteren Konkretisierung, was unter einer betrieblichen Einrichtung zu verstehen<br />

ist, kann die gesetzliche Wendung in § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 „zur ferngesteuerten<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung“ 24 herangezogen wer-<br />

20Wirtschaftslexikon2<strong>4.</strong>net, http://www.wirtschaftslexikon2<strong>4.</strong>net/d/betrieb/betrieb.htm, zuletzt abgerufen<br />

am 08.07.<strong>2010</strong>; Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/<br />

betrieb.html, zuletzt abgerufen am 08.07.<strong>2010</strong>.<br />

21Wirtschaftslexikon2<strong>4.</strong>net, http://www.wirtschaftslexikon2<strong>4.</strong>net/d/betrieb/betrieb.htm, zuletzt abgerufen<br />

am 08.07.<strong>2010</strong>.<br />

22Betriebsverfassungsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 25.09.2001, BGBl. I S. 2518,<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> 29.07.2009, BGBl. I S. 242<strong>4.</strong><br />

23Ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; statt vieler: BAG, Beschl. <strong>vom</strong> 25.05.2005 – 7<br />

ABR 38/04, abrufbar unter http://lexetius.com/2005, 1702, zuletzt abgerufen am 31.07.<strong>2010</strong>.<br />

24Hervorhebung nicht im Original.<br />

30<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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