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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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steuerte Regelung von Wasserkraftanlagen durch den Netzbetreiber zu erheblichen<br />

wasserwirtschaftlichen und gegebenenfalls den Genehmigungsauflagen<br />

wi<strong>der</strong>sprechenden Auswirkungen etwa auf das Ökosystem o<strong>der</strong> auf die Schifffahrt<br />

führen könne. Wasserkraftanlagen stünden jedoch an<strong>der</strong>en Anlagen im<br />

Hinblick auf das Einspeisemanagement grundsätzlich gleich, es sei denn, dies<br />

sei aus den vorgenannten Gründen nachweislich nicht möglich.<br />

• Sofern mit Hilfe einer betrieblichen Einrichtung keine nachweislich vergleichbar<br />

zuverlässige und kurzfristige Regelung <strong>der</strong> Anlage sicherzustellen sei, müsse<br />

die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber auf eine technische Einrichtung<br />

zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung zurückgreifen. Dies gelte<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei neuen Anlagen, bei denen eine technische Einrichtung ohne<br />

großen wirtschaftlichen Aufwand unmittelbar bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Anlage<br />

eingebaut werden könne.<br />

4 Begriffsbestimmungen<br />

Sofern in dieser <strong>Empfehlung</strong> die Begriffe „Signalübertragungsart“ und „Empfangseinrichtung“<br />

verwendet werden, ist von folgen<strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Begriffe auszugehen:<br />

<strong>4.</strong>1 Signalübertragungsart<br />

Die Signalübertragungsart ist die Technik, mittels <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Netzbetreiber <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> dem -betreiber die Auffor<strong>der</strong>ung zur Regelung <strong>der</strong> Anlage im<br />

Sinne des § 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 – das Signal – übermittelt. Zur Signalübertragung<br />

kommen beispielsweise die telefonische Auffor<strong>der</strong>ung, die Übermittlung per SMS<br />

o<strong>der</strong> per Funk-Rundsteuerung in Betracht.<br />

<strong>4.</strong>2 Empfangseinrichtung<br />

Die Empfangseinrichtung ist das Gerät, das die Signale des Netzbetreibers entgegennimmt.<br />

Die Empfangseinrichtung ist nicht Teil <strong>der</strong> Anlage und entfaltet auf diese<br />

keine direkte Einwirkung.<br />

28<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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