Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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betreiber im Fall einer Netzüberlastung eine Anlagenregelung unmittelbar durch am<br />
Anlagenstandort befindliche Personen veranlassen könne.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Zweck des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 sei es, dem Netzbetreiber durch technische o<strong>der</strong><br />
betriebliche Einrichtungen bei voller Auslastung des Netzes mit Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien die Anwendung des Einspeisemanagements zu ermöglichen,<br />
indem die Stromeinspeisung in dem jeweils erfor<strong>der</strong>lichen Umfang ferngesteuert<br />
geregelt werden kann.<br />
• Aus <strong>der</strong> gegenüber <strong>der</strong> Vorgängerregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2004 in § 6<br />
Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 neu eingeführten Nennung einer „betrieblichen Einrichtung“<br />
als Alternative zu einer „technischen Einrichtung“ ergebe sich, dass neben rein<br />
technischen – insbeson<strong>der</strong>e computergesteuerten – Vorrichtungen zur ferngesteuerten<br />
Regelung <strong>der</strong> Anlagen auch an<strong>der</strong>e, nicht-technische „betriebliche“<br />
Maßnahmen ergriffen werden könnten.<br />
• Die telefonische Erreichbarkeit o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e betriebliche Einrichtung müsse<br />
nachweislich in jedem Fall eine <strong>der</strong> technischen Einrichtung vergleichbare<br />
Zuverlässigkeit und Kurzfristigkeit <strong>der</strong> Anlagenregelung gewährleisten, was<br />
die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber durch entsprechende organisatorische<br />
Vorkehrungen gewährleisten müsse. Dazu gehöre beispielsweise, dass <strong>der</strong><br />
Netzbetreiber zu je<strong>der</strong> Zeit eine für Maßnahmen zur Anlagenregelung ausreichend<br />
geschulte Person erreichen kann, die entsprechend zuverlässig und in<br />
einem <strong>der</strong> Regelung durch technische Einrichtungen vergleichbaren Zeitraum<br />
die erfor<strong>der</strong>liche Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung veranlassen könne.<br />
• Die Sicherstellung <strong>der</strong> ferngesteuerten Regelbarkeit einer Anlage mittels Telefon<br />
sei aufgrund <strong>der</strong> nicht auszuschließenden Risiken einer telefonischen Kommunikation<br />
regelmäßig nur als ausreichende betriebliche Einrichtung anzuerkennen,<br />
wenn an<strong>der</strong>e – insbeson<strong>der</strong>e technische – Einrichtungen im Hinblick<br />
auf die Größe <strong>der</strong> Anlage nicht mehr wirtschaftlich zumutbar erscheinen.<br />
• Bei Wasserkraftanlagen könne – soweit diese rechtlich den Regelungen des<br />
<strong>EEG</strong> 2009 unterlägen – aufgrund <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten allerdings die ferngesteuerte<br />
Regelbarkeit mittels telefonischer Kommunikation als betriebliche Einrichtung<br />
einer technischen Einrichtung vorzuziehen sein, da eine ohne Mitwirkung<br />
<strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> des -betreibers erfolgende technisch fernge-<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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