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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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• Sinn und Zweck: Die in § 6 Nr. 1 a) (und b)) <strong>EEG</strong> 2009 aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

würden dem Interesse einer optimierten Netzintegration von <strong>EEG</strong>-<br />

Anlagen dienen und das Einspeisemanagement nach § 11 <strong>EEG</strong> 2009 ermöglichen,<br />

das ausnahmsweise den Netzbetreiber berechtige, bei Einhalten <strong>der</strong> in<br />

§ 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 angeführten Voraussetzungen Anlagen zu regeln. Dazu<br />

müssten die Anlagen u. a. technisch so ausgestattet sein, dass sie über eine<br />

Einrichtung i. S. d. § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 verfügten, die die ferngesteuerte Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Einspeiseleistung ermögliche. Das Signal des Netzbetreibers zur<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> Netzsicherheit könne durch zwei Varianten in <strong>der</strong> Anlage<br />

umgesetzt werden:<br />

– Das Signal des Netzbetreibers könne zum einen automatisch umgesetzt<br />

werden, indem es auf technischem Wege direkt weitergegeben werde und<br />

sich unmittelbar auf die Prozessabläufe <strong>der</strong> Anlage auswirke.<br />

– Zum an<strong>der</strong>en sehe <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung alternativ<br />

die Möglichkeit vor, dass die Umsetzung <strong>der</strong> Regelanweisung durch<br />

den Anlagenbetreiber erfolge, sofern dieser sicherstellen könne, dass dies<br />

nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führt. Die ferngesteuerte Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Einspeiseleistung würde so in <strong>der</strong> technisch übermittelten<br />

Einspeisereduzierungsauffor<strong>der</strong>ung des Netzbetreibers an die Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> den -betreiber in Kombination mit <strong>der</strong> Umsetzung durch<br />

diese o<strong>der</strong> diesen in seiner Anlage erfolgen. Dies könne auch mit betrieblichen<br />

Handlungsanweisungen zur unverzüglichen Umsetzung durch das<br />

Bedienungspersonal erfolgen. 15<br />

• Die Wahl zwischen technischen und betrieblichen Hilfsmitteln zur Umsetzung<br />

des Steuerungsbefehls obliege letztlich <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem<br />

-betreiber, <strong>der</strong> gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 verpflichtet sei, die Regelanweisungen<br />

des Netzbetreibers zu befolgen.<br />

• Unablässig sei aber in beiden Varianten <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Regelauffor<strong>der</strong>ung<br />

das Vorliegen einer technischen Einrichtung, die den Empfang des Regelsignals<br />

des Netzbetreibers und damit den durch § 6 <strong>EEG</strong> 2009 gefor<strong>der</strong>ten Zugriff des<br />

Netzbetreibers sicherstelle.<br />

15 Dies erscheine etwa dann opportun, wenn aufgrund von Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Anlage die Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Einspeiseleistung an<strong>der</strong>nfalls zu einer Gefährdung <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> Personen führe.<br />

24<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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