Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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• Sinn und Zweck: Die in § 6 Nr. 1 a) (und b)) <strong>EEG</strong> 2009 aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
würden dem Interesse einer optimierten Netzintegration von <strong>EEG</strong>-<br />
Anlagen dienen und das Einspeisemanagement nach § 11 <strong>EEG</strong> 2009 ermöglichen,<br />
das ausnahmsweise den Netzbetreiber berechtige, bei Einhalten <strong>der</strong> in<br />
§ 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 angeführten Voraussetzungen Anlagen zu regeln. Dazu<br />
müssten die Anlagen u. a. technisch so ausgestattet sein, dass sie über eine<br />
Einrichtung i. S. d. § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 verfügten, die die ferngesteuerte Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung ermögliche. Das Signal des Netzbetreibers zur<br />
Sicherstellung <strong>der</strong> Netzsicherheit könne durch zwei Varianten in <strong>der</strong> Anlage<br />
umgesetzt werden:<br />
– Das Signal des Netzbetreibers könne zum einen automatisch umgesetzt<br />
werden, indem es auf technischem Wege direkt weitergegeben werde und<br />
sich unmittelbar auf die Prozessabläufe <strong>der</strong> Anlage auswirke.<br />
– Zum an<strong>der</strong>en sehe <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung alternativ<br />
die Möglichkeit vor, dass die Umsetzung <strong>der</strong> Regelanweisung durch<br />
den Anlagenbetreiber erfolge, sofern dieser sicherstellen könne, dass dies<br />
nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führt. Die ferngesteuerte Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung würde so in <strong>der</strong> technisch übermittelten<br />
Einspeisereduzierungsauffor<strong>der</strong>ung des Netzbetreibers an die Anlagenbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> den -betreiber in Kombination mit <strong>der</strong> Umsetzung durch<br />
diese o<strong>der</strong> diesen in seiner Anlage erfolgen. Dies könne auch mit betrieblichen<br />
Handlungsanweisungen zur unverzüglichen Umsetzung durch das<br />
Bedienungspersonal erfolgen. 15<br />
• Die Wahl zwischen technischen und betrieblichen Hilfsmitteln zur Umsetzung<br />
des Steuerungsbefehls obliege letztlich <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem<br />
-betreiber, <strong>der</strong> gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 <strong>EEG</strong> 2009 verpflichtet sei, die Regelanweisungen<br />
des Netzbetreibers zu befolgen.<br />
• Unablässig sei aber in beiden Varianten <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Regelauffor<strong>der</strong>ung<br />
das Vorliegen einer technischen Einrichtung, die den Empfang des Regelsignals<br />
des Netzbetreibers und damit den durch § 6 <strong>EEG</strong> 2009 gefor<strong>der</strong>ten Zugriff des<br />
Netzbetreibers sicherstelle.<br />
15 Dies erscheine etwa dann opportun, wenn aufgrund von Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Anlage die Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Einspeiseleistung an<strong>der</strong>nfalls zu einer Gefährdung <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> Personen führe.<br />
24<br />
Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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