Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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24 25 • Da eine dem Einzelfall angepasste Lösung niemals gesetzlich konkretisiert werden könne, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier jegliche zielführende Lösung durch betriebliche Einrichtungen als ausreichend gelten lassen wollte. • Sofern eine organisatorische Maßnahme die Überlastung zielsicher beheben könne, müsse dies als Erfüllung der Verpflichtung nach § 6 Nr. 1 EEG 2009 betrachtet werden. 3.8 Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Der BDEW kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass „betriebliche Einrichtungen“ zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung in direktem Zusammenhang mit den ebenfalls in § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 geforderten „technischen Einrichtungen“ stünden. Beide Vorgaben könnten nicht unabhängig voneinander erfüllt werden. § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 erfordere im Ergebnis das Vorhandensein eines technischen Gerätes, das während der gesamten Betriebsdauer der Anlage durch die Empfangbarkeit eines Regelsignals des Netzbetreibers die unverzügliche Umsetzung dieses Signals – unmittelbar durch technische Vorrichtungen oder mittelbar durch betriebliche Hilfsmittel – gewährleiste und damit das zur Einhaltung der Netzsicherheit ggf. erforderliche Einspeisemanagement ermögliche. Im Einzelnen: • Dem Wortlaut nach handele es sich bei der betrieblichen Einrichtung um ein Gerät, das die Umsetzung eines außerhalb der Anlage gegebenen Steuerungsbefehls des Netzbetreibers im Rahmen des Prozessablaufs der Anlage ermögliche. 14 • Systematisch sprächen sowohl die Gesetzesbegründung als auch die Rechtsfolge des § 6 EEG 2009 dafür, dass § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 das Vorliegen nur einer 14 So stelle eine „Einrichtung“ bezogen auf § 6 Nr. 1 a EEG 2009 ein Gerät dar, das im Stand sei, die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung zu ermöglichen. Der Zusatz „betrieblich“ bedeute, dass die Einrichtung in den laufenden Betrieb eingebunden sein müsse. Zudem müsse eine „ferngesteuerte“ Reduzierung der Einspeiseleistung erfolgen können. Unter Fernsteuerung werde üblicherweise ein elektronisches oder mechanisches Steuerungselement bezeichnet, mit dem sich über eine mittlere bis weite Entfernung Geräte bedienen lassen. Schließlich müsse laut Wortlaut das Gerät dem Netzbetreiber über Fernsteuerung zugänglich sein. 22 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.

technischen Einrichtung voraussetze, die die Reduzierung der Einspeiseleistung bzw. die technische oder betriebliche Umsetzung des Steuerungsbefehls ermögliche. • Der Gesetzgeber treffe in der Gesetzesbegründung keine Unterscheidung zwischen technischen und betrieblichen Einrichtungen. Die Anlage müsse „die geforderten technischen Eigenschaften . . . aufweisen“ und die entsprechenden „Voraussetzungen“ bzw. „Bedingungen“ erfüllen, womit deutlich werde, dass die Anlagenbetreiberin oder der -betreiber vor allem „technische Anforderungen“ umzusetzen habe. Der Gesetzgeber fordere nur eine Einrichtung, die die Regelung der Anlage technisch ermögliche. Der Begriff „betriebliche Einrichtung“ beschreibe somit keine eigenständige Einrichtung, die alternativ die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 erfüllen könnte. Auch unter Bezugnahme auf die Überschrift des § 6 EEG 2009 (Technische und betriebliche Vorgaben) komme es letztlich allein auf das Vorliegen einer technischen Einrichtung an, die das Vorliegen der von § 6 Nr. 1 a) EEG 2009 geforderten technischen Eigenschaften (technische Vorgabe) nicht nur beim Anschluss, sondern auch kontinuierlich während des laufenden Betriebs (betriebliche Vorgabe) der Anlage gewährleiste. • Verfügt eine unter § 6 Nr. 1 EEG 2009 fallende Anlage nicht über eine entsprechende Einrichtung, könne der Netzbetreiber in der Folge den Anschluss dieser Anlage an sein Netz ablehnen, da sie nicht die Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 EEG 2009 erfülle, mit den für die Sicherheit des Netzes (z.B. im Falle einer Netzüberlastung) notwendigen technischen Einrichtungen versehen zu sein. Gemäß § 16 Abs. 6 EEG 2009 entfiele in diesen Fällen der Anspruch der Anlagenbetreiberin oder des -betreibers auf Zahlung der Einspeisevergütung. • Historie: Laut Gesetzesbegründung sei es die Intention des Gesetzgebers gewesen, mit der Vorschrift des § 6 Nr. 1 a) EEG 2009, wie auch in der vorangegangenen Fassung des EEG, technische Anforderungen an Anlagen mit einer Leistung ab der im Gesetz genannten Leistungsgrenze zu definieren. Damit lege § 6 Nr. 1 EEG 2009 die technischen Anschlussvoraussetzungen fest, die das bisherige Recht in § 4 Abs. 3 (Einspeisemanagement) sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2004 (Vergütungsausschluss bei fehlender Abschaltautomatik) in ähnlicher Form bereits vorgesehen habe. 23 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.

technischen Einrichtung voraussetze, die die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

bzw. die technische o<strong>der</strong> betriebliche Umsetzung des Steuerungsbefehls<br />

ermögliche.<br />

• Der Gesetzgeber treffe in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung keine Unterscheidung zwischen<br />

technischen und betrieblichen Einrichtungen. Die Anlage müsse „die<br />

gefor<strong>der</strong>ten technischen Eigenschaften . . . aufweisen“ und die entsprechenden<br />

„Voraussetzungen“ bzw. „Bedingungen“ erfüllen, womit deutlich werde, dass<br />

die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber vor allem „technische Anfor<strong>der</strong>ungen“<br />

umzusetzen habe. Der Gesetzgeber for<strong>der</strong>e nur eine Einrichtung, die die<br />

Regelung <strong>der</strong> Anlage technisch ermögliche. Der Begriff „betriebliche Einrichtung“<br />

beschreibe somit keine eigenständige Einrichtung, die alternativ die Voraussetzungen<br />

des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 erfüllen könnte. Auch unter Bezugnahme<br />

auf die Überschrift des § 6 <strong>EEG</strong> 2009 (Technische und betriebliche Vorgaben)<br />

komme es letztlich allein auf das Vorliegen einer technischen Einrichtung<br />

an, die das Vorliegen <strong>der</strong> von § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 gefor<strong>der</strong>ten technischen<br />

Eigenschaften (technische Vorgabe) nicht nur beim Anschluss, son<strong>der</strong>n auch<br />

kontinuierlich während des laufenden Betriebs (betriebliche Vorgabe) <strong>der</strong> Anlage<br />

gewährleiste.<br />

• Verfügt eine unter § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 fallende Anlage nicht über eine entsprechende<br />

Einrichtung, könne <strong>der</strong> Netzbetreiber in <strong>der</strong> Folge den Anschluss<br />

dieser Anlage an sein Netz ablehnen, da sie nicht die Verpflichtung nach § 7<br />

Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 erfülle, mit den für die Sicherheit des Netzes (z.B. im Falle<br />

einer Netzüberlastung) notwendigen technischen Einrichtungen versehen zu<br />

sein. Gemäß § 16 Abs. 6 <strong>EEG</strong> 2009 entfiele in diesen Fällen <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong><br />

Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> des -betreibers auf Zahlung <strong>der</strong> Einspeisevergütung.<br />

• Historie: Laut Gesetzesbegründung sei es die Intention des Gesetzgebers gewesen,<br />

mit <strong>der</strong> Vorschrift des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009, wie auch in <strong>der</strong> vorangegangenen<br />

Fassung des <strong>EEG</strong>, technische Anfor<strong>der</strong>ungen an Anlagen mit einer<br />

Leistung ab <strong>der</strong> im Gesetz genannten Leistungsgrenze zu definieren. Damit lege<br />

§ 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 die technischen Anschlussvoraussetzungen fest, die das<br />

bisherige Recht in § 4 Abs. 3 (Einspeisemanagement) sowie § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>EEG</strong> 2004 (Vergütungsausschluss bei fehlen<strong>der</strong> Abschaltautomatik) in ähnlicher<br />

Form bereits vorgesehen habe.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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