Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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• Da eine dem Einzelfall angepasste Lösung niemals gesetzlich konkretisiert werden<br />
könne, sei davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber hier jegliche zielführende<br />
Lösung durch betriebliche Einrichtungen als ausreichend gelten lassen<br />
wollte.<br />
• Sofern eine organisatorische Maßnahme die Überlastung zielsicher beheben<br />
könne, müsse dies als Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />
betrachtet werden.<br />
3.8 Stellungnahme des BDEW Bundesverband <strong>der</strong> Energie- und<br />
Wasserwirtschaft e. V.<br />
Der BDEW kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass „betriebliche<br />
Einrichtungen“ zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung in direktem<br />
Zusammenhang mit den ebenfalls in § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 gefor<strong>der</strong>ten „technischen<br />
Einrichtungen“ stünden. Beide Vorgaben könnten nicht unabhängig voneinan<strong>der</strong> erfüllt<br />
werden. § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 erfor<strong>der</strong>e im Ergebnis das Vorhandensein eines<br />
technischen Gerätes, das während <strong>der</strong> gesamten Betriebsdauer <strong>der</strong> Anlage durch die<br />
Empfangbarkeit eines Regelsignals des Netzbetreibers die unverzügliche Umsetzung<br />
dieses Signals – unmittelbar durch technische Vorrichtungen o<strong>der</strong> mittelbar durch<br />
betriebliche Hilfsmittel – gewährleiste und damit das zur Einhaltung <strong>der</strong> Netzsicherheit<br />
ggf. erfor<strong>der</strong>liche Einspeisemanagement ermögliche.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Dem Wortlaut nach handele es sich bei <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung um ein<br />
Gerät, das die Umsetzung eines außerhalb <strong>der</strong> Anlage gegebenen Steuerungsbefehls<br />
des Netzbetreibers im Rahmen des Prozessablaufs <strong>der</strong> Anlage ermögliche.<br />
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• Systematisch sprächen sowohl die Gesetzesbegründung als auch die Rechtsfolge<br />
des § 6 <strong>EEG</strong> 2009 dafür, dass § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 das Vorliegen nur einer<br />
14 So stelle eine „Einrichtung“ bezogen auf § 6 Nr. 1 a <strong>EEG</strong> 2009 ein Gerät dar, das im Stand sei,<br />
die ferngesteuerte Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung zu ermöglichen. Der Zusatz „betrieblich“ bedeute,<br />
dass die Einrichtung in den laufenden Betrieb eingebunden sein müsse. Zudem müsse eine<br />
„ferngesteuerte“ Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung erfolgen können. Unter Fernsteuerung werde<br />
üblicherweise ein elektronisches o<strong>der</strong> mechanisches Steuerungselement bezeichnet, mit dem sich<br />
über eine mittlere bis weite Entfernung Geräte bedienen lassen. Schließlich müsse laut Wortlaut das<br />
Gerät dem Netzbetreiber über Fernsteuerung zugänglich sein.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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