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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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die Funkrundsteuertechnik, bei <strong>der</strong> Funkrundsteuerempfänger direkt in <strong>der</strong><br />

betreffenden Erzeugungseinheit platziert werden könne. 12<br />

3.7 Stellungnahme <strong>der</strong> Biogasunion e. V.<br />

Durch die technischen und betrieblichen Einrichtungen nach § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

sollen die für das Einspeisemanagement nach § 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Voraussetzungen geschaffen und sichergestellt werden; sie müssten folglich eine Regelung<br />

<strong>der</strong> Anlage im Sinne des § 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 200913 bei Vorliegen <strong>der</strong> hierfür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen in dem notwendigen und von <strong>der</strong> Eingriffsermächtigung<br />

umfassten Rahmen ermöglichen und sicherstellen. Biogasanlagen, die eine<br />

Leistung von 100 kW übersteigen, seien zwar <strong>vom</strong> Wortlaut des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009<br />

umfasst, <strong>der</strong> Anwendungsbereich des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 und <strong>der</strong> weiteren daran<br />

anknüpfenden Regelungen des <strong>EEG</strong> seien aber teleologisch zu reduzieren. Biogasanlagen<br />

seien grundlastfähige Anlagen, die keine Netzbeeinträchtigung verursachten.<br />

Finanzielle Aufwendungen zur Erfüllung <strong>der</strong> technischen und betrieblichen Vorgaben<br />

seien demzufolge überflüssig und würden zu ungerechtfertigten wirtschaftlichen<br />

Nachteilen gegenüber Betreibern an<strong>der</strong>sartiger Erneuerbare-Energien-Anlagen<br />

führen. Beziehe man Biogasanlagen trotz <strong>der</strong> vorgenannten Gründe in den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> §§ 6 Nr. 1, 11 <strong>EEG</strong> 2009 ein, seien die an sie zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

eng auszulegen.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Durch das Einspeisemanagement solle eine Überlastung des Netzes verhin<strong>der</strong>t<br />

werden, was die drohende Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität voraussetze. Zudem<br />

erfor<strong>der</strong>e die Regelungsbefugnis des Netzbetreibers gegenüber den Anlagenbetreiberinnen<br />

und -betreibern, dass die Überlastungsgefahr von dieser Anlage<br />

ausgehe. Biogasanlagen mit weitgehend gleichbleibenden Einspeisemengen<br />

könnten jedoch eine Überlast nicht auslösen, so dass die Voraussetzungen<br />

des Einspeisemanagements mithin nicht eintreten könnten. Insofern könne es<br />

auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass diese Anlagen über<br />

die ausschließlich hierfür notwendigen technischen und betrieblichen Einrich-<br />

12 Nähere Einzelheiten zum Funkrundsteuerempfänger sind nachzulesen in <strong>der</strong> Stellungnahme unter<br />

http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5.<br />

13 Anmerkung <strong>der</strong> <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong>: In <strong>der</strong> Stellungnahme heißt es: „§ 11 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009“; indes<br />

regelt § 11 Abs. 1 <strong>EEG</strong> 2009 die Voraussetzungen <strong>der</strong> Regelung einer Anlage, so dass die Formulierung<br />

als Redaktionsversehen behandelt wird.<br />

19<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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