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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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men bei Engpässen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> Systemstabilität absprechen<br />

und durchführen.<br />

• Im Gegensatz zu den betrieblichen Einrichtungen seien technische Einrichtungen<br />

zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung technische Anlagen<br />

<strong>der</strong> Kommunikations- und Steuerungstechnik aus Hard- und Software,<br />

die es den Netzbetreibern ermögliche, aus den Netzleitzentralen direkt auf<br />

die Steuerungstechnik <strong>der</strong> Erzeugungsanlagen so Einfluss zu nehmen, dass die<br />

zuvor <strong>vom</strong> Anlagenerrichter bzw. -betreiber konfigurierten Maßnahmen zur<br />

Einspeisesteuerung erfolgen könnten.<br />

3.6 Stellungnahme des BEE Bundesverband Erneuerbare Energie<br />

e. V.<br />

Der BEE regt an, die in § 6 <strong>EEG</strong> 2009 vorgesehene Leistungsgrenze von 100 kW auf<br />

1000 kW anzuheben. Zudem sei die Frist zur Nachrüstung <strong>der</strong> Altanlagen um mindestens<br />

ein Jahr zu verlängern. 11 Für Anlagen, bei denen durch eine ferngesteuerte<br />

Abregelung ohne Anwesenheit von Betriebsführern (insbes. Wasserkraftanlagen)<br />

in bestimmten Betriebssituationen Gefahr für Leib und Leben (z.B. Schwallereignis<br />

durch Regelung am Unterwasser <strong>der</strong> jeweiligen Anlage) entstehen könne, sei generell<br />

zu überprüfen, inwieweit diese Anlagen von einem automatisierten Einspeisemanagement<br />

ausgenommen werden könnten.<br />

Gemäß § 6 <strong>EEG</strong> 2009 sei eine betriebliche Einrichtung neben <strong>der</strong> technischen Einrichtung<br />

zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />

vorgesehen. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber neben<br />

<strong>der</strong> technischen auch eine betriebliche Einrichtung explizit und gleichberechtigt zulasse.<br />

Die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber könne somit auch betrieblich selbst<br />

für eine Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung sorgen. Sie o<strong>der</strong> er müsse aber sicherstellen,<br />

dass es nicht zu einer zeitlichen Verzögerung komme. Ein unmittelbarer Zugriff<br />

sei <strong>vom</strong> Gesetzgeber nicht gefor<strong>der</strong>t, ein mittelbarer Zugriff reiche aus. Die Kostentragungspflicht<br />

für die Übermittlung liege bei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem<br />

-betreiber. Folgende Varianten seien als betriebliche Einrichtungen bei Erneuerbare-<br />

Energien-Anlagen denkbar:<br />

11 Die Begründungen des BEE Bundesverbandes Erneuerbare Energie e. V. zu den vorgeschlagenen<br />

Än<strong>der</strong>ungen sind im Einzelnen nachzulesen in <strong>der</strong> Stellungnahme unter http://www.clearingstelleeeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5.<br />

17<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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