Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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men bei Engpässen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> Systemstabilität absprechen<br />
und durchführen.<br />
• Im Gegensatz zu den betrieblichen Einrichtungen seien technische Einrichtungen<br />
zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung technische Anlagen<br />
<strong>der</strong> Kommunikations- und Steuerungstechnik aus Hard- und Software,<br />
die es den Netzbetreibern ermögliche, aus den Netzleitzentralen direkt auf<br />
die Steuerungstechnik <strong>der</strong> Erzeugungsanlagen so Einfluss zu nehmen, dass die<br />
zuvor <strong>vom</strong> Anlagenerrichter bzw. -betreiber konfigurierten Maßnahmen zur<br />
Einspeisesteuerung erfolgen könnten.<br />
3.6 Stellungnahme des BEE Bundesverband Erneuerbare Energie<br />
e. V.<br />
Der BEE regt an, die in § 6 <strong>EEG</strong> 2009 vorgesehene Leistungsgrenze von 100 kW auf<br />
1000 kW anzuheben. Zudem sei die Frist zur Nachrüstung <strong>der</strong> Altanlagen um mindestens<br />
ein Jahr zu verlängern. 11 Für Anlagen, bei denen durch eine ferngesteuerte<br />
Abregelung ohne Anwesenheit von Betriebsführern (insbes. Wasserkraftanlagen)<br />
in bestimmten Betriebssituationen Gefahr für Leib und Leben (z.B. Schwallereignis<br />
durch Regelung am Unterwasser <strong>der</strong> jeweiligen Anlage) entstehen könne, sei generell<br />
zu überprüfen, inwieweit diese Anlagen von einem automatisierten Einspeisemanagement<br />
ausgenommen werden könnten.<br />
Gemäß § 6 <strong>EEG</strong> 2009 sei eine betriebliche Einrichtung neben <strong>der</strong> technischen Einrichtung<br />
zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />
vorgesehen. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber neben<br />
<strong>der</strong> technischen auch eine betriebliche Einrichtung explizit und gleichberechtigt zulasse.<br />
Die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber könne somit auch betrieblich selbst<br />
für eine Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung sorgen. Sie o<strong>der</strong> er müsse aber sicherstellen,<br />
dass es nicht zu einer zeitlichen Verzögerung komme. Ein unmittelbarer Zugriff<br />
sei <strong>vom</strong> Gesetzgeber nicht gefor<strong>der</strong>t, ein mittelbarer Zugriff reiche aus. Die Kostentragungspflicht<br />
für die Übermittlung liege bei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem<br />
-betreiber. Folgende Varianten seien als betriebliche Einrichtungen bei Erneuerbare-<br />
Energien-Anlagen denkbar:<br />
11 Die Begründungen des BEE Bundesverbandes Erneuerbare Energie e. V. zu den vorgeschlagenen<br />
Än<strong>der</strong>ungen sind im Einzelnen nachzulesen in <strong>der</strong> Stellungnahme unter http://www.clearingstelleeeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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