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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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• Eine betriebliche Lösung könne zwar unter Umständen störanfälliger sein, das<br />

Haftungsrisiko erscheine im Vergleich mit technischen Lösungen aber nicht offensichtlich<br />

untragbar, zumal auch technische Einrichtungen nicht selten Störungen<br />

unterlägen, für die die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber ggf. haften<br />

müsse.<br />

• Betriebliche Einrichtungen des Einspeisemanagements dürfen jedenfalls für<br />

Anlagen in Frage kommen, die in Netze einspeisen, bei denen die Gefahr <strong>der</strong><br />

Überlastung mit <strong>EEG</strong>-Strom eher als gering einzuschätzen sei.<br />

3.5 Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> BNetzA liege die Verantwortung für die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>vom</strong><br />

Netzbetreiber gefor<strong>der</strong>ten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Einspeiseleistung sowohl bei den technischen<br />

als auch bei den betrieblichen Einrichtungen bei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> dem -betreiber.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Die in § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 getroffene Unterscheidung zwischen technischer<br />

und betrieblicher Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

entspreche nach Auffassung <strong>der</strong> BNetzA den operativen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Netzsteuerung an sämtliche Kraftwerke, unabhängig davon, ob es sich<br />

um <strong>EEG</strong>-Anlagen o<strong>der</strong> konventionelle Anlagen handele.<br />

• Eine betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

sei die ständige und zuverlässige Bereitstellung eines Kommunikationsweges,<br />

über den die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> eine von<br />

ihr o<strong>der</strong> ihm beauftragte Person (Betriebsführungsgesellschaft) Anweisungen<br />

in mündlicher, schriftlicher o<strong>der</strong> elektronischer Form (Telefon, Fax etc.) <strong>vom</strong><br />

Netzbetreiber entgegennehme.<br />

• Die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> die von ihr o<strong>der</strong> ihm beauftragte<br />

Person erwirke anschließend die unverzügliche Ausführung <strong>der</strong> Anweisung<br />

durch den Netzbetreiber zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung.<br />

• Dies entspreche dem Verfahren, mit dem z. B. Netzbetreiber <strong>der</strong>zeit mit den<br />

am Übertragungsnetz angeschlossenen konventionellen Kraftwerken Maßnah-<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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