Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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• Eine betriebliche Lösung könne zwar unter Umständen störanfälliger sein, das<br />
Haftungsrisiko erscheine im Vergleich mit technischen Lösungen aber nicht offensichtlich<br />
untragbar, zumal auch technische Einrichtungen nicht selten Störungen<br />
unterlägen, für die die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber ggf. haften<br />
müsse.<br />
• Betriebliche Einrichtungen des Einspeisemanagements dürfen jedenfalls für<br />
Anlagen in Frage kommen, die in Netze einspeisen, bei denen die Gefahr <strong>der</strong><br />
Überlastung mit <strong>EEG</strong>-Strom eher als gering einzuschätzen sei.<br />
3.5 Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> BNetzA liege die Verantwortung für die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>vom</strong><br />
Netzbetreiber gefor<strong>der</strong>ten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Einspeiseleistung sowohl bei den technischen<br />
als auch bei den betrieblichen Einrichtungen bei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> dem -betreiber.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Die in § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 getroffene Unterscheidung zwischen technischer<br />
und betrieblicher Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
entspreche nach Auffassung <strong>der</strong> BNetzA den operativen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Netzsteuerung an sämtliche Kraftwerke, unabhängig davon, ob es sich<br />
um <strong>EEG</strong>-Anlagen o<strong>der</strong> konventionelle Anlagen handele.<br />
• Eine betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
sei die ständige und zuverlässige Bereitstellung eines Kommunikationsweges,<br />
über den die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> eine von<br />
ihr o<strong>der</strong> ihm beauftragte Person (Betriebsführungsgesellschaft) Anweisungen<br />
in mündlicher, schriftlicher o<strong>der</strong> elektronischer Form (Telefon, Fax etc.) <strong>vom</strong><br />
Netzbetreiber entgegennehme.<br />
• Die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> die von ihr o<strong>der</strong> ihm beauftragte<br />
Person erwirke anschließend die unverzügliche Ausführung <strong>der</strong> Anweisung<br />
durch den Netzbetreiber zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung.<br />
• Dies entspreche dem Verfahren, mit dem z. B. Netzbetreiber <strong>der</strong>zeit mit den<br />
am Übertragungsnetz angeschlossenen konventionellen Kraftwerken Maßnah-<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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