Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5 Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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16 17 • Bei Regelungen der Wasserkraftwerke an schönen Sommertagen und an den Wochenenden, an denen es bevorzugt zu Netzüberlastungen komme und an denen vermehrt Menschen an den Gewässern seien, bestehe eine Gefährdung von Personen durch Schwallvorgänge. Damit einher ginge auch das Problem der Haftung für etwaige Personenschäden, die nicht den Anlagenbetreibern und -betreiberinnen auferlegt werden könnten. 3.4 Stellungnahme des Bundesverbandes Biogene und Regenerative Kraft- und Treibstoffe e. V. (BBK) Der BBK verweist zur Auslegung des Begriffs „betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung“ auf die Gesetzesbegründung8 und stellt fest, dass damit in Abgrenzung zur „technischen Einrichtung“ eine betriebliche und damit arbeitsorganisatorische Einrichtung gemeint sei. Das bedeute, dass ein eventuell notwendiges Einspeisemanagement gemäß § 11 EEG 2009 nicht in jedem Fall nur durch automatisierten, direkten Zugriff des Netzbetreibers auf die Funktionsfähigkeit der Anlage selbst gewährleistet werden müsse. In Betracht komme auch die Gewährleistung des Anlagenbetreibers, bei Auslastung des Netzes mit EEG-Strom auf Anweisung des Netzbetreibers eigenhändig oder durch betrieblich geregelte Abläufe die Einspeiseleistung unverzüglich zu drosseln. Die genaue Organisation der betrieblichen Einrichtung dürfe den Gegebenheiten der einzelnen Anlage vor Ort und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung anzupassen sein. Im Einzelnen: • § 6 Nr. 1 EEG 2009 spreche von „technischen oder betrieblichen Einrichtungen“. Fraglich sei damit, inwiefern sich betriebliche von technischen Einrichtungen unterschieden. Der Gesetzeswortlaut, die Begriffsbestimmungen in § 3 EEG 2009 sowie die Gesetzesbegründung gäben hierzu keinen eindeutigen Hinweis. • Betrieblich dürfe unter Rückgriff auf die allgemeine arbeitsrechtliche Definition und in Abgrenzung zu „technisch“ 9 im Wesentlichen als arbeitsorgani- 8 Die nach dem BBK relevanten Auszüge aus der Gesetzesbegründung sind unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 abrufbar. 9 Die Bedeutung des Begriffs „technisch“ aus Sicht des BBK ist im Einzelnen nachzulesen in der Stellungnahme, die unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 abrufbar ist. 14 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.

satorisch, arbeitsteilig, nach koordinierten Abläufen vorgehend, zu verstehen sein. • Die historische Auslegung ergebe, dass in der Vorgängernorm (§ 4 Abs. 3 EEG 2004) nur eine technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung vorgesehen war. Die aktuelle Regelung in § 6 Nr. 1 EEG 2009 ermögliche der Anlagenbetreiberin oder dem -betreiber jedoch, die jeweilige Anlage mit einer technischen oder 10 betrieblichen Einrichtung auszustatten. Laut Gesetzesbegründung solle alternativ zur technischen Möglichkeit des Netzbetreibers, die Anlage ferngesteuert selbst zu drosseln, auch die Regelung der Anlage durch den Anlagenbetreiber erfolgen können, soweit er sicherstelle, dass dies nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führe. Weitergehende Rechte zum Eingriff in die Anlage stünden dem Netzbetreiber nicht zu. • Der Folgenanalyse des BBK nach habe die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber die Wahl, die Reduzierung der Einspeiseleistung mittels einer technischen oder betrieblichen Einrichtung vorzunehmen. Es sei der Anlagenbetreiberin oder dem -betreiber möglich, die Drosselung der Einspeiseleistung betrieblich zu organisieren. • Betriebliche Einrichtung in diesem Sinne sei die unverzügliche eigenhändige Drosselung der Anlage durch die Anlagenbetreiberin oder den -betreiber bzw. durch Mitarbeiter oder Beauftragte entsprechend der Anweisung des Netzbetreibers. Die Anweisung könne telefonisch oder durch andere gleich geeignete Kommunikationsmittel übermittelt werden und wäre trotzdem ferngesteuert, da der Netzbetreiber sich nicht am Standort der Anlage befinde, um die Anweisung zur Drosselung zu erteilen. • Eine betriebliche Einrichtung sei für die Anlagenbetreiberin oder den -betreiber ein geringerer Eingriff als der direkte Zugriff des Netzbetreibers. Zudem könne die Anlagenbetreiberin oder der -betreiber den nicht eingespeisten Strom je nach Speicher- oder kurzfristigen Verbrauchsmöglichkeiten besser selbst verwenden. Vorbehaltlich einer technisch geeigneten Lösung und zwischen Netzund Anlagenbetreiberin oder -betreiber vereinbarten Standards sei so auch die Netzsicherheit und -stabilität gewährleistet. 10 Hervorhebung im Original. 15 Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5 können Sie dieses Dokument herunterladen.

satorisch, arbeitsteilig, nach koordinierten Abläufen vorgehend, zu verstehen<br />

sein.<br />

• Die historische Auslegung ergebe, dass in <strong>der</strong> Vorgängernorm (§ 4 Abs. 3 <strong>EEG</strong><br />

2004) nur eine technische Einrichtung zur Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

vorgesehen war. Die aktuelle Regelung in § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 ermögliche <strong>der</strong><br />

Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem -betreiber jedoch, die jeweilige Anlage mit einer<br />

technischen o<strong>der</strong> 10 betrieblichen Einrichtung auszustatten. Laut Gesetzesbegründung<br />

solle alternativ zur technischen Möglichkeit des Netzbetreibers, die<br />

Anlage ferngesteuert selbst zu drosseln, auch die Regelung <strong>der</strong> Anlage durch<br />

den Anlagenbetreiber erfolgen können, soweit er sicherstelle, dass dies nicht<br />

zu einer zeitlichen Verzögerung führe. Weitergehende Rechte zum Eingriff in<br />

die Anlage stünden dem Netzbetreiber nicht zu.<br />

• Der Folgenanalyse des BBK nach habe die Anlagenbetreiberin bzw. <strong>der</strong><br />

-betreiber die Wahl, die Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung mittels einer technischen<br />

o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung vorzunehmen. Es sei <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> dem -betreiber möglich, die Drosselung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

betrieblich zu organisieren.<br />

• Betriebliche Einrichtung in diesem Sinne sei die unverzügliche eigenhändige<br />

Drosselung <strong>der</strong> Anlage durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber bzw.<br />

durch Mitarbeiter o<strong>der</strong> Beauftragte entsprechend <strong>der</strong> Anweisung des Netzbetreibers.<br />

Die Anweisung könne telefonisch o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e gleich geeignete<br />

Kommunikationsmittel übermittelt werden und wäre trotzdem ferngesteuert,<br />

da <strong>der</strong> Netzbetreiber sich nicht am Standort <strong>der</strong> Anlage befinde, um die Anweisung<br />

zur Drosselung zu erteilen.<br />

• Eine betriebliche Einrichtung sei für die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber<br />

ein geringerer Eingriff als <strong>der</strong> direkte Zugriff des Netzbetreibers. Zudem könne<br />

die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreiber den nicht eingespeisten Strom je<br />

nach Speicher- o<strong>der</strong> kurzfristigen Verbrauchsmöglichkeiten besser selbst verwenden.<br />

Vorbehaltlich einer technisch geeigneten Lösung und zwischen Netzund<br />

Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> -betreiber vereinbarten Standards sei so auch die<br />

Netzsicherheit und -stabilität gewährleistet.<br />

10 Hervorhebung im Original.<br />

15<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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