Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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• Bei Regelungen <strong>der</strong> Wasserkraftwerke an schönen Sommertagen und an den<br />
Wochenenden, an denen es bevorzugt zu Netzüberlastungen komme und an<br />
denen vermehrt Menschen an den Gewässern seien, bestehe eine Gefährdung<br />
von Personen durch Schwallvorgänge. Damit einher ginge auch das Problem<br />
<strong>der</strong> Haftung für etwaige Personenschäden, die nicht den Anlagenbetreibern<br />
und -betreiberinnen auferlegt werden könnten.<br />
3.4 Stellungnahme des Bundesverbandes Biogene und Regenerative<br />
Kraft- und Treibstoffe e. V. (BBK)<br />
Der BBK verweist zur Auslegung des Begriffs „betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung“ auf die Gesetzesbegründung8<br />
und stellt fest, dass damit in Abgrenzung zur „technischen Einrichtung“<br />
eine betriebliche und damit arbeitsorganisatorische Einrichtung gemeint<br />
sei. Das bedeute, dass ein eventuell notwendiges Einspeisemanagement gemäß § 11<br />
<strong>EEG</strong> 2009 nicht in jedem Fall nur durch automatisierten, direkten Zugriff des Netzbetreibers<br />
auf die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Anlage selbst gewährleistet werden müsse.<br />
In Betracht komme auch die Gewährleistung des Anlagenbetreibers, bei Auslastung<br />
des Netzes mit <strong>EEG</strong>-Strom auf Anweisung des Netzbetreibers eigenhändig o<strong>der</strong><br />
durch betrieblich geregelte Abläufe die Einspeiseleistung unverzüglich zu drosseln.<br />
Die genaue Organisation <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung dürfe den Gegebenheiten<br />
<strong>der</strong> einzelnen Anlage vor Ort und dem Stand <strong>der</strong> Technik zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Errichtung<br />
anzupassen sein.<br />
Im Einzelnen:<br />
• § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 spreche von „technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtungen“.<br />
Fraglich sei damit, inwiefern sich betriebliche von technischen Einrichtungen<br />
unterschieden. Der Gesetzeswortlaut, die Begriffsbestimmungen in § 3<br />
<strong>EEG</strong> 2009 sowie die Gesetzesbegründung gäben hierzu keinen eindeutigen<br />
Hinweis.<br />
• Betrieblich dürfe unter Rückgriff auf die allgemeine arbeitsrechtliche Definition<br />
und in Abgrenzung zu „technisch“ 9 im Wesentlichen als arbeitsorgani-<br />
8 Die nach dem BBK relevanten Auszüge aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründung sind unter<br />
http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 abrufbar.<br />
9 Die Bedeutung des Begriffs „technisch“ aus Sicht des BBK ist im Einzelnen nachzulesen in <strong>der</strong> Stellungnahme,<br />
die unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 abrufbar ist.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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