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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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• Bei Regelungen <strong>der</strong> Wasserkraftwerke an schönen Sommertagen und an den<br />

Wochenenden, an denen es bevorzugt zu Netzüberlastungen komme und an<br />

denen vermehrt Menschen an den Gewässern seien, bestehe eine Gefährdung<br />

von Personen durch Schwallvorgänge. Damit einher ginge auch das Problem<br />

<strong>der</strong> Haftung für etwaige Personenschäden, die nicht den Anlagenbetreibern<br />

und -betreiberinnen auferlegt werden könnten.<br />

3.4 Stellungnahme des Bundesverbandes Biogene und Regenerative<br />

Kraft- und Treibstoffe e. V. (BBK)<br />

Der BBK verweist zur Auslegung des Begriffs „betriebliche Einrichtung zur ferngesteuerten<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung“ auf die Gesetzesbegründung8<br />

und stellt fest, dass damit in Abgrenzung zur „technischen Einrichtung“<br />

eine betriebliche und damit arbeitsorganisatorische Einrichtung gemeint<br />

sei. Das bedeute, dass ein eventuell notwendiges Einspeisemanagement gemäß § 11<br />

<strong>EEG</strong> 2009 nicht in jedem Fall nur durch automatisierten, direkten Zugriff des Netzbetreibers<br />

auf die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Anlage selbst gewährleistet werden müsse.<br />

In Betracht komme auch die Gewährleistung des Anlagenbetreibers, bei Auslastung<br />

des Netzes mit <strong>EEG</strong>-Strom auf Anweisung des Netzbetreibers eigenhändig o<strong>der</strong><br />

durch betrieblich geregelte Abläufe die Einspeiseleistung unverzüglich zu drosseln.<br />

Die genaue Organisation <strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung dürfe den Gegebenheiten<br />

<strong>der</strong> einzelnen Anlage vor Ort und dem Stand <strong>der</strong> Technik zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Errichtung<br />

anzupassen sein.<br />

Im Einzelnen:<br />

• § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 spreche von „technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtungen“.<br />

Fraglich sei damit, inwiefern sich betriebliche von technischen Einrichtungen<br />

unterschieden. Der Gesetzeswortlaut, die Begriffsbestimmungen in § 3<br />

<strong>EEG</strong> 2009 sowie die Gesetzesbegründung gäben hierzu keinen eindeutigen<br />

Hinweis.<br />

• Betrieblich dürfe unter Rückgriff auf die allgemeine arbeitsrechtliche Definition<br />

und in Abgrenzung zu „technisch“ 9 im Wesentlichen als arbeitsorgani-<br />

8 Die nach dem BBK relevanten Auszüge aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründung sind unter<br />

http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 abrufbar.<br />

9 Die Bedeutung des Begriffs „technisch“ aus Sicht des BBK ist im Einzelnen nachzulesen in <strong>der</strong> Stellungnahme,<br />

die unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 abrufbar ist.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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