10.10.2013 Aufrufe

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zu installieren, da an<strong>der</strong>nfalls <strong>der</strong> Vergütungsanspruch gemäß §§ 16 und 66<br />

<strong>EEG</strong> 2009 ab dem 1. Januar 2011 entfiele.<br />

• Bei den unstreitig notwendigen Regelvorgängen im Überlastungsfall gelte das<br />

Verursacherprinzip; Verursacher sei jedoch niemals die grundlastfähige Wasserkraft,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr <strong>der</strong> nicht ausreichende Netzausbau sowie die zu<br />

schnell wachsende schlecht prognostizierbare und nicht grundlastfähige Solarund<br />

Windkraftbranche.<br />

• Zudem seien die Kosten <strong>der</strong> Umrüstung insbeson<strong>der</strong>e für Altanlagen so hoch,<br />

dass sie wirtschaftlich nicht mehr darstellbar seien. Die Kosten <strong>der</strong> von Netzbetreibern<br />

gefor<strong>der</strong>ten Systeme zur Fernregulierung <strong>der</strong> Anlagen beliefen sich<br />

auf 150,00 e bis 5.000,00 e zuzüglich monatlicher Folgekosten für die Fernwirktechnik.<br />

Der Kostenaufwand für die Umrüstung <strong>der</strong> Altanlagen (98 Prozent<br />

aller <strong>der</strong>zeit bestehenden Anlagen) liege – abhängig <strong>vom</strong> Anlagenalter –<br />

zwischen 5.000 e für bereits automatisierte Anlagen und bis zu 200.000 e bei<br />

noch mit mechanischen Reglern arbeitenden Anlagen.<br />

• Aufgrund von Lieferengpässen bei den Zulieferern sei eine Umrüstung aller<br />

Anlagen nicht vor dem 31. Dezember 2011 realisierbar.<br />

• Überdies seien durch das Regeln <strong>der</strong> Wasserkraftanlagen die Ökosysteme und<br />

Personen an den Gewässern gefährdet. Durch die Regelung <strong>der</strong> Anlagen müssten<br />

die Turbinen gedrosselt bzw. abgeschaltet werden, was dazu führe, dass<br />

das nicht mehr über die Turbinen kontinuierlich verarbeitete Wasser vor dem<br />

Kraftwerk zurückgehalten werde und dort zu Aufstau (Schwall) und nach dem<br />

Kraftwerk zum Sunk führe, was ökologisch als sehr schädlich gelte. Um das<br />

Wasser zur Vermeidung von Überschwemmungen abzuführen, müssten Verschlussorgane<br />

in <strong>der</strong> Wehranlage geöffnet werden, was auch im Flussbett zu<br />

starken Spülungen bzw. Schwallerscheinungen führen könne und die Ökologie<br />

dort stark beeinträchtige. Dieser Effekt werde durch Abregelungsvorgänge<br />

verstärkt. Schwallbetrieb sei genehmigungsrechtlich nicht erlaubt, da er im<br />

sensiblen Bereich <strong>der</strong> Gewässerökologie äußerst schädlich sei.<br />

• Zudem seien die Anlagen bei geplanten Abschaltungen und Inbetriebnahmen<br />

stets vor Ort zu überwachen, da es an<strong>der</strong>nfalls u. a. zu verheerenden Überschwemmungen<br />

und Dammbrüchen, Problemen bei anliegenden Industrieunternehmen<br />

und zu erhöhten Verschleiß-, Maschinenbruch- und Personalkosten<br />

kommen könne.<br />

13<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

dieses Dokument herunterladen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!