Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
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zu installieren, da an<strong>der</strong>nfalls <strong>der</strong> Vergütungsanspruch gemäß §§ 16 und 66<br />
<strong>EEG</strong> 2009 ab dem 1. Januar 2011 entfiele.<br />
• Bei den unstreitig notwendigen Regelvorgängen im Überlastungsfall gelte das<br />
Verursacherprinzip; Verursacher sei jedoch niemals die grundlastfähige Wasserkraft,<br />
son<strong>der</strong>n vielmehr <strong>der</strong> nicht ausreichende Netzausbau sowie die zu<br />
schnell wachsende schlecht prognostizierbare und nicht grundlastfähige Solarund<br />
Windkraftbranche.<br />
• Zudem seien die Kosten <strong>der</strong> Umrüstung insbeson<strong>der</strong>e für Altanlagen so hoch,<br />
dass sie wirtschaftlich nicht mehr darstellbar seien. Die Kosten <strong>der</strong> von Netzbetreibern<br />
gefor<strong>der</strong>ten Systeme zur Fernregulierung <strong>der</strong> Anlagen beliefen sich<br />
auf 150,00 e bis 5.000,00 e zuzüglich monatlicher Folgekosten für die Fernwirktechnik.<br />
Der Kostenaufwand für die Umrüstung <strong>der</strong> Altanlagen (98 Prozent<br />
aller <strong>der</strong>zeit bestehenden Anlagen) liege – abhängig <strong>vom</strong> Anlagenalter –<br />
zwischen 5.000 e für bereits automatisierte Anlagen und bis zu 200.000 e bei<br />
noch mit mechanischen Reglern arbeitenden Anlagen.<br />
• Aufgrund von Lieferengpässen bei den Zulieferern sei eine Umrüstung aller<br />
Anlagen nicht vor dem 31. Dezember 2011 realisierbar.<br />
• Überdies seien durch das Regeln <strong>der</strong> Wasserkraftanlagen die Ökosysteme und<br />
Personen an den Gewässern gefährdet. Durch die Regelung <strong>der</strong> Anlagen müssten<br />
die Turbinen gedrosselt bzw. abgeschaltet werden, was dazu führe, dass<br />
das nicht mehr über die Turbinen kontinuierlich verarbeitete Wasser vor dem<br />
Kraftwerk zurückgehalten werde und dort zu Aufstau (Schwall) und nach dem<br />
Kraftwerk zum Sunk führe, was ökologisch als sehr schädlich gelte. Um das<br />
Wasser zur Vermeidung von Überschwemmungen abzuführen, müssten Verschlussorgane<br />
in <strong>der</strong> Wehranlage geöffnet werden, was auch im Flussbett zu<br />
starken Spülungen bzw. Schwallerscheinungen führen könne und die Ökologie<br />
dort stark beeinträchtige. Dieser Effekt werde durch Abregelungsvorgänge<br />
verstärkt. Schwallbetrieb sei genehmigungsrechtlich nicht erlaubt, da er im<br />
sensiblen Bereich <strong>der</strong> Gewässerökologie äußerst schädlich sei.<br />
• Zudem seien die Anlagen bei geplanten Abschaltungen und Inbetriebnahmen<br />
stets vor Ort zu überwachen, da es an<strong>der</strong>nfalls u. a. zu verheerenden Überschwemmungen<br />
und Dammbrüchen, Problemen bei anliegenden Industrieunternehmen<br />
und zu erhöhten Verschleiß-, Maschinenbruch- und Personalkosten<br />
kommen könne.<br />
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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
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