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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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• Eine bloße Abschaltautomatik bei Erreichen eines Schwellenwerts – beispielsweise<br />

500 kW – reiche zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach § 6 Nr. 1 a)<br />

<strong>EEG</strong> 2009 nicht aus. Es werde gerade von einer Reduzierung, also einem stufenweisen<br />

Herunterfahren <strong>der</strong> Einspeiseleistung gesprochen.<br />

• Ausweislich <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 3 S.1<br />

<strong>EEG</strong> 2004 solle es möglich sein, dass eine Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

bei Netzüberlastung auch durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber<br />

selbst erfolgen könne, wenn diese bzw. dieser sicherstelle, dass die von ihm<br />

selbstgesteuerte Reduktion nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führe. 7<br />

• In Anlehnung an die Gesetzesbegründung zu § 6 Nr. 1 b) <strong>EEG</strong> 2009, wonach in<br />

Übereinstimmung mit <strong>der</strong> energiewirtschaftlichen Praxis eine viertelstundenscharfe<br />

Ablesung für ausreichend gehalten werde, könne man diese Wertung<br />

auch für § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zu Grunde legen. So könne unterhalb <strong>der</strong> Grenze<br />

von 15 Minuten eine zeitliche Verzögerung nicht mehr festgestellt werden.<br />

• Eine solche Einhaltung solle möglich sein, wenn Anlagenbetreiberinnen o<strong>der</strong><br />

-betreiber mittels Mobilfunkgerät <strong>vom</strong> Netzbetreiber zur Drosselung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

aufgefor<strong>der</strong>t würden und unverzüglich die Anlagenleistung entsprechend<br />

manuell reduzieren. Dieser Kommunikationsweg entspreche im<br />

Biogasbereich im Falle <strong>der</strong> Anlagenstörung bereits dem Stand <strong>der</strong> Technik.<br />

• Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Vorgaben des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 sei von <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> dem -betreiber gegenüber dem Netzbetreiber eine Verpflichtungserklärung<br />

abzugeben, dass binnen 15 Minuten nach Erhalt <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Mitteilung die Anlagenleistung reduziert werde. Dafür sei sicherzustellen,<br />

dass sich stets jemand in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Anlage befinde, <strong>der</strong> die Handymitteilung<br />

entgegen nehmen und entsprechend unverzüglich reagieren könne.<br />

• Insbeson<strong>der</strong>e für bestehende Altanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung<br />

mit einer <strong>der</strong>artigen Nachrüstungspflicht nicht hätte rechnen können, müsse<br />

in Anbetracht <strong>der</strong> hohen Kosten einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung<br />

zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />

die von <strong>der</strong> Gesetzesbegründung angeführte Alternative <strong>der</strong> Drosselung<br />

durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber selbst Bedeutung beigemessen<br />

werden.<br />

7 Hervorhebung im Original.<br />

11<br />

Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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