Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
• Eine bloße Abschaltautomatik bei Erreichen eines Schwellenwerts – beispielsweise<br />
500 kW – reiche zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach § 6 Nr. 1 a)<br />
<strong>EEG</strong> 2009 nicht aus. Es werde gerade von einer Reduzierung, also einem stufenweisen<br />
Herunterfahren <strong>der</strong> Einspeiseleistung gesprochen.<br />
• Ausweislich <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 3 S.1<br />
<strong>EEG</strong> 2004 solle es möglich sein, dass eine Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
bei Netzüberlastung auch durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber<br />
selbst erfolgen könne, wenn diese bzw. dieser sicherstelle, dass die von ihm<br />
selbstgesteuerte Reduktion nicht zu einer zeitlichen Verzögerung führe. 7<br />
• In Anlehnung an die Gesetzesbegründung zu § 6 Nr. 1 b) <strong>EEG</strong> 2009, wonach in<br />
Übereinstimmung mit <strong>der</strong> energiewirtschaftlichen Praxis eine viertelstundenscharfe<br />
Ablesung für ausreichend gehalten werde, könne man diese Wertung<br />
auch für § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zu Grunde legen. So könne unterhalb <strong>der</strong> Grenze<br />
von 15 Minuten eine zeitliche Verzögerung nicht mehr festgestellt werden.<br />
• Eine solche Einhaltung solle möglich sein, wenn Anlagenbetreiberinnen o<strong>der</strong><br />
-betreiber mittels Mobilfunkgerät <strong>vom</strong> Netzbetreiber zur Drosselung <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
aufgefor<strong>der</strong>t würden und unverzüglich die Anlagenleistung entsprechend<br />
manuell reduzieren. Dieser Kommunikationsweg entspreche im<br />
Biogasbereich im Falle <strong>der</strong> Anlagenstörung bereits dem Stand <strong>der</strong> Technik.<br />
• Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Vorgaben des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 sei von <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> dem -betreiber gegenüber dem Netzbetreiber eine Verpflichtungserklärung<br />
abzugeben, dass binnen 15 Minuten nach Erhalt <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Mitteilung die Anlagenleistung reduziert werde. Dafür sei sicherzustellen,<br />
dass sich stets jemand in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Anlage befinde, <strong>der</strong> die Handymitteilung<br />
entgegen nehmen und entsprechend unverzüglich reagieren könne.<br />
• Insbeson<strong>der</strong>e für bestehende Altanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung<br />
mit einer <strong>der</strong>artigen Nachrüstungspflicht nicht hätte rechnen können, müsse<br />
in Anbetracht <strong>der</strong> hohen Kosten einer technischen o<strong>der</strong> betrieblichen Einrichtung<br />
zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />
die von <strong>der</strong> Gesetzesbegründung angeführte Alternative <strong>der</strong> Drosselung<br />
durch die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> den -betreiber selbst Bedeutung beigemessen<br />
werden.<br />
7 Hervorhebung im Original.<br />
11<br />
Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />
Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />
dieses Dokument herunterladen.