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Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 4. Oktober 2010--2010/5

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werden. Mittels eines Mobilfunkgerätes und einer damit verbundenen Selbstverpflichtung<br />

des Anlagenbetreibers könne eine Drosselung innerhalb kürzester Zeit<br />

geschehen und die Verpflichtung des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 müsse bei einer solchen<br />

Selbstverpflichtung des Anlagenbetreibers als erfüllt angesehen werden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber älterer Biogasanlagen stünden bei <strong>der</strong> Integration<br />

<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Netzbetreiber vorgeschlagenen Fernregelungseinrichtungen in die<br />

bestehende Anlagensteuerungstechnik vor kaum tragbaren technischen und finanziellen<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen. Zudem könne die Biologie nicht abgeschaltet werden, so<br />

dass die Gasproduktion bei Abschaltung o<strong>der</strong> Drosselung des Motors weiterlaufe.<br />

Da überschüssiges Gas nach aktuellem Stand <strong>der</strong> Technik nur für einen begrenzten<br />

Zeitraum gespeichert werden könne, seien teure automatische Abfackelungseinrichtungen<br />

nötig, um das bei manuellen Gasfackeln übliche Entweichen von Methan<br />

zu verhin<strong>der</strong>n. Aufgrund des ständigen Wärmebedarfs <strong>der</strong> Fermenter, <strong>der</strong> über die<br />

stromerzeugenden BHKW gedeckt werde, könne eine durch längere Abschaltung<br />

durch den Netzbetreiber verursachte Temperaturabsenkung schlimmstenfalls zu einem<br />

Zusammenbruch <strong>der</strong> Biologie verbunden mit immensen Folgekosten führen.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Die <strong>der</strong>zeitige Fassung des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 betreffe im Unterschied zur<br />

noch im ersten Novellierungsentwurf vorgesehenen Formulierung lediglich<br />

eine Verpflichtung <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> des -betreibers anstelle des ursprünglich<br />

vorgesehenen Anspruchsausschlusses in Bezug auf den Anschluss.<br />

Diese Umformulierung bezwecke lediglich eine Klarstellung.<br />

• Unterhalb einer Leistungsgrenze von 100 kW gehe <strong>der</strong> Gesetzgeber davon aus,<br />

dass eine Netzüberlastung grundsätzlich nicht erreicht o<strong>der</strong> diesbezüglich eine<br />

Netzerweiterung kurzfristig erfolgen könne, weshalb auch von einer Bagatellgrenze<br />

gesprochen werde. Dabei könne bei lediglich geringfügiger Überschreitung<br />

<strong>der</strong> 100 kW-Grenze ein Verlangen des Netzbetreibers, die Verpflichtung<br />

des § 6 Nr. 1 a) <strong>EEG</strong> 2009 zu erfüllen, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.<br />

• Die Verpflichtungen des § 6 Nr. 1 <strong>EEG</strong> 2009 müssten nicht nur bei Anschluss<br />

<strong>der</strong> Anlage, son<strong>der</strong>n dauerhaft erfüllt sein.<br />

solle, kann eine zeitliche Verzögerung erst nach 15 Minuten eintreten, so dass dies als Redaktionsversehen<br />

angesehen wird.<br />

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Die <strong>Clearingstelle</strong> <strong>EEG</strong> ist nichtselbständiger Geschäftsbereich <strong>der</strong> RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht <strong>der</strong><br />

Erneuerbaren Energien mbH, GF: Christine Kruczynski. Unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/<strong>2010</strong>/5 können Sie<br />

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