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Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt

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Zentralkommission <strong>für</strong> die Rhe<strong>in</strong>schifffahrt (ZKR)<br />

<strong>Standard</strong> <strong>für</strong> <strong>elektronische</strong> <strong>Meldungen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> B<strong>in</strong>nenschifffahrt<br />

Beispiel<br />

5 sonstige, nicht <strong>in</strong> Conta<strong>in</strong>ern<br />

30 Massengut<br />

Verwendung im<br />

Implementierungshandbuch<br />

TSR/LOC/HAN/C703/7085<br />

2.5. E<strong>in</strong>heitliche europäische Schiffsnummer<br />

- Die Vorschriften <strong>in</strong> Bezug auf die e<strong>in</strong>heitliche Europäische Schiffsnummer (ENI), im<br />

Folgenden „Europäische Schiffsnummer“ genannt, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2006/87/EG<br />

Anhang II Artikel 2.18 festgelegt.<br />

- Verfügt e<strong>in</strong> Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, zu dem es e<strong>in</strong>e Europäische Schiffsnummer<br />

benötigt, um <strong>in</strong> B<strong>in</strong>nenschifffahrts<strong>in</strong>formationsdienste (RIS) e<strong>in</strong>bezogen zu werden,<br />

noch nicht über e<strong>in</strong>e solche Nummer, wird sie ihm durch die zuständige Behörde<br />

des Staates erteilt, <strong>in</strong> dem es registriert wurde o<strong>der</strong> <strong>in</strong> dem sich se<strong>in</strong> Heimathafen<br />

bef<strong>in</strong>det.<br />

- Fahrzeugen, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Register- o<strong>der</strong> Heimatstaat die Erteilung e<strong>in</strong>er Europäischen<br />

Schiffsnummer nicht möglich ist, wird diese Nummer von <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

des Landes erteilt, <strong>in</strong> dem das Fahrzeug erstmals e<strong>in</strong>e Europäische Schiffsnummer<br />

benötigt, um <strong>in</strong> B<strong>in</strong>nenschifffahrts<strong>in</strong>formationsdienste (RIS) e<strong>in</strong>bezogen zu werden.<br />

- Die zuständige Behörde stellt e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über die Erteilung <strong>der</strong><br />

Europäischen Schiffsnummer aus.<br />

- E<strong>in</strong>em Fahrzeug kann nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Europäische Schiffsnummer erteilt werden.<br />

Die Europäische Schiffsnummer wird nur e<strong>in</strong>mal vergeben und bleibt während <strong>der</strong><br />

gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.<br />

- Der Eigner des Fahrzeuges o<strong>der</strong> se<strong>in</strong> Bevollmächtigter muss bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde die Erteilung <strong>der</strong> Europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er<br />

da<strong>für</strong> verantwortlich, die Europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbr<strong>in</strong>gen<br />

zu lassen.<br />

- Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat teilt <strong>der</strong> Kommission die Behörden mit, die <strong>für</strong> die Erteilung <strong>der</strong><br />

Europäischen Schiffsnummer zuständig s<strong>in</strong>d. Die Kommission führt e<strong>in</strong> Verzeichnis<br />

dieser zuständigen Behörden sowie <strong>der</strong> von Drittstaaten bekannt gegebenen<br />

zuständigen Behörden, und macht dieses Verzeichnis den Mitgliedstaaten<br />

zugänglich. Auf Ersuchen wird das Verzeichnis auch den zuständigen Behörden von<br />

Drittstaaten zur Verfügung gestellt.<br />

Edition April 2013 – 23.4.2013 Seite 53

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