Beschluss - Bundeskartellamt
Beschluss - Bundeskartellamt
Beschluss - Bundeskartellamt
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3. Vergabekammer des Bundes<br />
VK 3 - 119/11<br />
…,<br />
Verfahrensbevollmächtigte:<br />
…<br />
…<br />
gegen<br />
<strong>Beschluss</strong><br />
- Antragstellerin -<br />
- Antragsgegnerin -<br />
… - Beigeladene -<br />
wegen der Vergabe „Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen für die …, hat<br />
die 3. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim <strong>Bundeskartellamt</strong><br />
Dr. Herlemann, die hauptamtliche Beisitzerin Leitende Regierungsdirektorin Brauer und den<br />
ehrenamtlichen Beisitzer Erichsen auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011 am<br />
27. September 2011 beschlossen:<br />
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.<br />
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des<br />
Nachprüfungsverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung<br />
notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen.
- 2 -<br />
Gründe:<br />
I.<br />
1. Die Antragsgegnerin (Ag) machte auf der e-vergabe-Plattform des Bundes die beabsichtigte<br />
Vergabe „Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen für die …“ bekannt. Der<br />
ausgeschriebene Vertrag hat eine Laufzeit von 4 Jahren; als Vertragsbeginn ist der 1.<br />
November 2011 vorgesehen.<br />
a. In der Vergabebekanntmachung teilte die Ag mit, dass der ausgeschriebene Auftrag der<br />
Dienstleistungskategorie 27 unterfalle. In Ziffer 9 waren die Mindestbedingungen zur<br />
Beurteilung der Eignung aufgelistet. Nach Ziffer 9.b)3) waren Referenzaufträge zu<br />
benennen.<br />
In den „Besonderen Bewerbungsbedingungen und Hinweisen“ war Folgendes geregelt:<br />
„A Angebotserstellung und Nachweise<br />
(...)<br />
Dem Angebot sind die im folgenden genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.<br />
Es ist wie hier dargestellt zu gliedern:<br />
(...)<br />
2. Eignungsnachweise<br />
Zur Feststellung Ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit werden von<br />
Ihnen die im Folgenden aufgeführten Erklärungen und Angaben gefordert.<br />
(...)<br />
2.2 Anbieterdarstellung<br />
(...)<br />
2.3 Referenzliste<br />
Bitte fügen Sie für jedes Los, auf das Sie bieten, die zur Verfügung gestellte<br />
elektronische Liste „Referenzaufträge“ (Dateiformat excel-Datei) mit drei<br />
Dienstleistungsaufträgen bei, in deren Rahmen Ihr Unternehmen in den letzten drei<br />
Jahren eine in Art und Umfang mit der hier zu vergebenden vergleichbaren Leistung<br />
erbracht hat bzw. gegenwärtig erbringt.<br />
Eine Vergleichbarkeit der drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf<br />
die Art der Leistung ist nur gegeben, wenn die drei einzutragenden<br />
Dienstleistungsaufträge auch alle in der Leistungsbeschreibung des/der jeweiligen<br />
Lose/s geforderten Leistungsbestandteile enthält. D.h. beispielsweise, wenn in der<br />
Leistungsbeschreibung eines oder der Lose/s eine bestimmte Qualifikation oder eine<br />
Bewachung mit Bewaffnung gefordert wird, müssen die drei einzutragenden<br />
Dienstleistungsaufträge ebenfalls diese Qualifikation oder Leistungsbestandteile<br />
umfassen.
- 3 -<br />
Eine Vergleichbarkeit der drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf<br />
den Umfang ist insgesamt nur gegeben, wenn:<br />
- ein Dienstleistungsauftrag mindestens 75% der Jahreswachstundenzahl des/r<br />
jeweiligen Lose/s umfasst oder<br />
- zwei Dienstleistungsaufträge jeweils mindestens 60% der Jahreswachstundenzahl<br />
des/r jeweiligen Lose/s umfasst und<br />
- alle drei einzutragenden Dienstleistungsaufträge zum Zeitpunkt des Ablaufs der<br />
Angebotsfrist mindestens ein Jahr angedauert haben.<br />
(...)<br />
(Ausschlusskriterium)<br />
(...)<br />
2.7 Waffenbesitzkarte und Waffenschein<br />
Nur sofern in der Leistungsbeschreibung gefordert:<br />
Nachweis einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins<br />
(Ausschlusskriterium)<br />
(...)<br />
4. Auftragsbezogene Angaben<br />
Zum Nachweis, dass die auftragsbezogenen qualitativen Anforderungen der/s<br />
Bedarfsträgers erfüllt werden können, sind die nachfolgend aufgeführten Angaben,<br />
Erklärungen erforderlich. (...)Bitte nehmen<br />
Sie für jedes Los, auf das Sie bieten, in der zur Verfügung gestellten Excel-Datei zu<br />
folgenden Fragen Stellung. Die Nichtbeantwortung von einer oder mehreren Fragen<br />
oder eine von der jeweiligen Fragestellung inhaltlich abweichende Antwort führt zum<br />
Ausschluss von der weiteren Bewertung.<br />
a) Wie organisieren Sie die inhaltlich rechtzeitige Bereitstellung des Wachpersonals bis<br />
zur Übernahme der Leistungserbringung im Vorfeld des Auftrags? Stellen Sie ggf. in<br />
einem zusätzlichen Dokument einen Projektplan/Balkenplan im Zusammenspiel<br />
der zeitlichen und sachlichen Faktoren Ihrer Ablauforganisation vom Zeitpunkt der<br />
Zuschlagserteilung bis zum Leistungsbeginn dar. (...)<br />
(Ausschlusskriterium)“<br />
Bestandteil der Vergabeunterlagen war ferner eine<br />
„Abschließende Liste der einzureichenden Angaben und Nachweise gem. § 9<br />
Abs. 4 EG VOL/A<br />
Bitte beachten Sie die Vorgaben zu Inhalt und Form der einzureichenden Nachweise<br />
und Angaben im Dokument „Besondere Bewerbungsbedingungen und Hinweise“<br />
I. Bieter reichen mit dem Angebot ein:<br />
(...)<br />
A.2.2.1 Organisatorischer/gesellschaftsrechtlicher Aufbau des Unternehmens, Sitz und<br />
Niederlassungen (Vorlage)<br />
A.2.2.2 Umsatz (Vorlage)<br />
A.2.2.3 Anzahl Mitarbeiter/innen (Vorlage)<br />
A.2.2.4 Anzahl der geeigneten Sicherheitskräfte (Qualifikation aus der<br />
Leistungsbeschreibung) bezogen auf das laufende Geschäftsjahr (Vorlage)<br />
A.2.3. Referenzliste mit drei Referenzen (Vorlage)<br />
(...)<br />
A.2.7. Nachweis einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins (Nur sofern in der<br />
Leistungsbeschreibung gefordert)*<br />
(...)
- 4 -<br />
* Diese Erklärungen, Nachweise und Angaben sind von dem jeweils Erklärenden<br />
(Bieter, Subunternehmer, Mitglied einer Bietergemeinschaft) ohne Vorlage durch das<br />
Beschaffungsamt des BMI selbständig zu erstellen oder beizubringen“<br />
Die für den ausgeschriebenen Auftrag vorgegebenen konkreten „Anforderungen an das<br />
Personal“ wurden in der Leistungsbeschreibung folgendermaßen vorgegeben:<br />
„2. Anforderungen an das Personal<br />
Die Sicherheitskräfte dürfen nicht vorbestraft sein.<br />
Darüber hinaus verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung der Aufgaben nur<br />
Personen einzusetzen, die den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen.<br />
Die eingesetzten Kräfte müssen:<br />
(....)<br />
- über eine mehrjährige Berufserfahrung in vergleichbarem Objektschutz verfügen<br />
- einen Nachweis über die Qualifizierung zur Handhabung der zur Ausstattung<br />
gehörenden sonstigen Einsatzmittel (Kommunikationsgeräte, Fahrzeuge, Schutzhund<br />
(Behördliche Sachkundenachweise im Sinne der Hundegesetze, z.B. für Nordrhein-<br />
Westfalen ein Sachkundenachweis für das Halten so genannter 20/40-Hunde und<br />
Hunde bestimmter Rassen)) vorlegen<br />
- einen Nachweis über die Qualifizierung im Umgang mit Handfeuerwaffen<br />
(Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins) und über eine regelmäßige<br />
Schießausbildung vorlegen<br />
- (...)<br />
Hinweis zur Qualifikation und Vergütung der Wachkräfte:<br />
Aufgrund der besonderen Sensibilität des zu bewachenden Objektes sind bei der<br />
Angebotskalkulation des Stundengrundlohns für die Pauschalvergütung der<br />
einzusetzenden Wachkräfte pro Mitarbeiter/in und geleisteter Stunde folgende<br />
Vorgaben zu berücksichtigen:<br />
Qualifikation<br />
Prüfung zur Werkschutzfachkraft gem. VO des Bundesministeriums für Bildung und<br />
Wirtschaft vom 20. August 1982 bzw. Fortbildungsprüfung zur „geprüften Schutz- und<br />
Sicherheitskraft“ gem. den besonderen Rechtsvorschriften für IHK-<br />
Weiterbildungsprüfungen.<br />
(...)<br />
3. Personalien<br />
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für den Bedarfsträger grundsätzlich festes<br />
Personal bereit zustellen. Der Einsatz anderen Personals mit den gleichen<br />
Qualifikationen ist nur bei Ausfall durch Krankheit oder Urlaub zulässig. (...)“<br />
b. Die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg) gaben fristgerecht Angebote ab.
- 5 -<br />
Die Bg listete in ihrem Angebot mithilfe des Vordrucks zu Anlage 2.3 drei Referenzaufträge<br />
von Bewachungsleistungen auf. Sämtliche Referenzen beziehen sich auf zivile, also auf<br />
nicht-militärische Aufträge. Bei allen drei Referenzen hatte die Bg eingetragen, dass diese<br />
mit Bewaffnung erfolgt waren. Hinsichtlich der Qualifizierung des Personals war jeweils<br />
angegeben: „IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft“. Im Rahmen der Anbieterdarstellung nach<br />
Ziffer 2.2 gab die Bg unter Ziffer 2.2.4 die Anzahl der zur Durchführung des Wachdienstes<br />
im Unternehmen vorhandenen geeigneten Sicherheitskräfte an. Die Zahl bewegte sich im<br />
dreistelligen Bereich. Die Bg hat ebenfalls die von der Ag vorgegebene Excel-Datei „4.<br />
Auftragsbezogenen Angaben“ einschließlich der lit. a) ausgefüllt, wo es um die Darstellung<br />
der rechtzeitigen Bereitstellung des Wachpersonals bis zur Übernahme der<br />
Leistungserbringung im Vorfeld des Auftrags ging. Die Bg hat an dieser Stelle u.a. auf die<br />
als Anlage beigefügte Datei „Anlage 4.a. Ablaufplan Auftragsübernahme“ verwiesen, in der<br />
die einzelnen Schritte bis zur Auftragsübernahme einschließlich des Schrittes<br />
„Personalgewinnung/Personalauswahl“ dargestellt sind.<br />
Die ASt führte in ihrem Angebot in Anlage 2.3 nur in einer von drei Referenzen eine<br />
Bewachungsdienstleistung mit Bewaffnung auf.<br />
Nach der Angebotswertung lag die ASt auf dem dritten Rang. Die Bg belegte den ersten<br />
Rang. In ihrem Vergabevermerk hielt die Ag unter Ziffer 3. fest: „Die erforderliche<br />
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist bei den im Verfahren verbleibenden<br />
Bietern gegeben.“ Als Anhang zum Vergabevermerk findet sich eine detaillierte Tabelle<br />
„Angebotsbezogene Eignungsprüfung gem. § 16 (5) VOL/A“. In dieser Tabelle hat die Ag<br />
alle von ihr vorgegebenen Eignungsaspekte deckungsgleich mit den Vorgaben aufgelistet<br />
und für jeden einzelnen Bieter jeweils vermerkt „ja“ bzw. „nein“. Bei den Referenzaufträgen<br />
sind in der Liste u.a. die Art der erbrachten Dienstleistung, die Qualifizierung des Personals<br />
und der Umfang der erbrachten Leistungen im Hinblick auf die 75% bzw. 60%-Vorgabe<br />
hinsichtlich der Jahreswachstundenzahl aufgeführt. Sowohl bei der Bg als auch bei der ASt<br />
ist in jeder Rubrik „ja“ vermerkt. Sofern dies bei anderen Bietern nicht der Fall war, hat die<br />
Ag die entsprechenden Konsequenzen (Ausschluss) hieraus gezogen.<br />
c. Mit Schreiben vom 16. August 2011 informierte die Ag die ASt nach § 101 a GWB darüber,<br />
dass auf deren Angebot der Zuschlag aus preislichen Gründen nicht erteilt werden könne.<br />
Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen.
- 6 -<br />
Die ASt wandte sich mit Schreiben vom 17. August 2011 gegen die getroffene<br />
Vergabeentscheidung und bat um Überprüfung und Korrektur, da es der Bg in<br />
Ermangelung von qualifiziertem Personal zum 1. November 2011 an der erforderlichen<br />
Eignung fehle. Die Bg sei nach Kenntnis der ASt weit überwiegend an<br />
Bundeswehrstandorten tätig, wo für das Tragen von Waffen grundsätzlich nur ein Sonder-<br />
und Waffenausweis in Verbindung mit dem Personalausweis ausreichend sei. Dies sei aus<br />
verschiedenen, von der ASt im Einzelnen dargelegten Gründen nicht vergleichbar mit dem<br />
in den Vergabeunterlagen als Ausschlusskriterium geforderten Eignungsnachweises der<br />
Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins. Die Bg könne auch kein den Vorgaben<br />
entsprechendes Personal der ASt als der bisherigen Auftragnehmerin des<br />
streitgegenständlichen Auftrags übernehmen, da die ASt ihr Personal vollumfänglich in<br />
ihrer Unternehmensgruppe weiterbeschäftigen werde. Aufgrund der Ausbildungs- und<br />
Beantragungszeiträume von mehr als drei Monaten könne die Bg bis zum Leistungsbeginn<br />
am 1. November 2011 auch kein neues Personal rekrutieren.<br />
Dem Vorbringen entsprach die Ag jedoch nicht und teilte der ASt die Gründe hierfür durch<br />
Schreiben vom 18. August 2011 mit. Dort führte die Ag aus:<br />
„Das einzusetzende Sicherheitspersonal hat den Nachweis über die Qualifizierung im<br />
Umgang mit Handfeuerfallen (hier: Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins)<br />
beizubringen.<br />
Ein Ablaufplan für die Auftragsübernahme mit Darstellung der Organisation und<br />
rechtzeitigen Bereitstellung des geforderten Wachpersonals sowie der technischen<br />
Hilfsmittel und der Schulung und Ausbildung liegt vor.<br />
Der Personaleinsatz wird durch Personalübernahme nach Rücksprache, durch Kräfte<br />
aus dem Mitarbeiterpool ... sowie über den Arbeitsmarkt erfolgen.<br />
Nach der Isterfassung und vor Leistungsbeginn am 01.11.11 wird eine entsprechend<br />
qualifizierte Sicherungsmannschaft, auch durch den Rückgriff auf Stammpersonal,<br />
angeboten.“<br />
Mit Schreiben vom 26. August 2011 erbat die Ag unter Bezugnahme auf die Rüge und den<br />
zwischenzeitlich am 24. August 2011 anhängig gemachten Nachprüfungsantrag der ASt bei<br />
der Bg eine Stellungnahme dazu, wie sie auch ohne Personalübernahme von der ASt eine<br />
rechtzeitige Bereitstellung des Bewachungsteams zum 1. November 2011 sicherzustellen<br />
gedenke. Mit Schreiben vom 29. August 2011 reagierte die Bg hierauf und teilte mit, dass<br />
sie etwa 70 % des erforderlichen Personals aus dem vorhandenen Personalbestand<br />
decken werde und ca. 30 % des Personals aus anderen Regionen gewinnen werde, soweit<br />
dies nicht auf dem Arbeitsmarkt vor Ort verfügbar.
- 7 -<br />
2. Mit einem am 24. August 2011 bei der Vergabekammer des Bundes eingegangenen<br />
Schreiben stellte die ASt einen Antrag auf Nachprüfung. Diesen Antrag übermittelte die<br />
Vergabekammer der Ag am darauffolgenden Tag.<br />
a. Die ASt trägt vor, dass der Nachprüfungsantrag nicht dadurch unzulässig sei, weil die ASt<br />
nach der Angebotswertung lediglich Drittplatzierte sei. Bei der von der Ag vertretenen<br />
fehlerhaften Vorgehensweise im Rahmen der Wertung sei es nicht auszuschließen, dass<br />
auch bei dem zweitplatzierten Bieter die Wertungs- und Zuschlagskriterien falsch<br />
angewendet worden seien.<br />
Kern ihrer Beanstandung sei nicht die Vorlage von Waffenbesitzkarte/Waffenschein mit<br />
dem Angebot. Die ASt bestätigt in der mündlichen Verhandlung, dass auch aus ihrer Sicht<br />
unstreitig sei, dass die Ausschreibung nicht die Vorlage von<br />
Waffenbesitzkarte/Waffenschein für alle auftragsausführenden Mitarbeiter verlange. Die<br />
ASt stelle vielmehr die Vergleichbarkeit der von der Bg vorgelegten drei Referenzen in<br />
Frage sowie generell die Möglichkeit der Bg und damit deren Eignung, bis zum Beginn der<br />
Vertragsdurchführung tatsächlich die erforderliche Anzahl geeigneter Mitarbeiter mit<br />
Waffenbesitzkarte/Waffenschein und IHK-Prüfung stellen zu können.<br />
Im Einzelnen führt die ASt aus, dass die Bg keine den Verdingungsunterlagen<br />
entsprechenden Referenzen vorgelegt haben könne. Der Bieter habe im Rahmen der<br />
Eignungsprüfung Referenzen für vergleichbare Leistungen vorlegen und den<br />
entsprechenden Nachweis führen müssen, dass die Qualifikation der Mitarbeiter aus den<br />
Referenzobjekten der Qualifikation für den ausgeschriebenen Auftrag – also<br />
Waffenbesitzkarte und Waffenschein – entspreche. Die Bg sei jedoch überwiegend im<br />
Bereich der Überwachung von Bundeswehrobjekten tätig. Die dortigen Mitarbeiter erhielten<br />
für ihre Tätigkeit zwar einen Dienst- und Waffenausweis bzw. einen Sonder- und<br />
Waffenausweis. Die Voraussetzungen hierfür seien aber nicht mit den Voraussetzungen für<br />
die Erteilung einer Waffenbesitzkarte/Waffenschein nach § 4 Waffengesetz vergleichbar.<br />
Militärische Objekte seien daher als Referenzen nicht geeignet, weil die Ausweise nicht<br />
gleichgestellt seien. Ferner werde bezweifelt, ob die in Ziffer 2.3 der Besonderen<br />
Bewerbungsbedingungen genannten Jahresstundenzahlen eingehalten würden.<br />
Die ASt ist der Auffassung, dass die Bg derzeit nicht über die erforderliche Anzahl von<br />
Mitarbeitern mit Waffenbesitzkarte und Waffenschein verfüge. Die Ag habe dies selbst in<br />
ihrer Erwiderung auf den Nachprüfungsantrag bestätigt. Eine ordnungsgemäße<br />
Vertragsdurchführung durch die Bg sei davon abhängig, ob es ihr gelinge, bis zum
- 8 -<br />
Vertragsbeginn am 1. November 2011 entsprechend qualifiziertes Wachpersonal zu<br />
rekrutieren. Ob dies gelinge, sei aber völlig ungewiss. Die ASt werde ihr eignes Personal,<br />
das bislang für den streitgegenständlichen Auftrag eingesetzt wurde, vollumfänglich in ihrer<br />
Unternehmensgruppe weiterbeschäftigen, so dass die Bg nicht auf Personal der ASt<br />
zurückgreifen könne.<br />
Die ASt beantragt:<br />
1. Der Ag wird es untersagt, in dem Vergabeverfahren „Durchführung von<br />
Sicherheitsdienstleistungen für die …“, …“ den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu<br />
erteilen.<br />
2. Die Ag wird verpflichtet, die Angebote unter Berücksichtigung der<br />
Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.<br />
b. Die Ag beantragt,<br />
1. Der Nachprüfungsantrag wird wegen Unzulässigkeit verworfen,<br />
2. hilfsweise: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen,<br />
3. der ASt werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.<br />
Der Nachprüfungsantrag sei weder zulässig noch begründet.<br />
Die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags ergebe sich aus der fehlenden<br />
Antragsbefugnis der ASt. Das Angebot belege in der Auswertung den dritten Platz. Damit<br />
habe die ASt keine Zuschlagschance, selbst wenn ihr Vorbringen vergaberechtlich<br />
stichhaltig wäre.<br />
Der Nachprüfungsantrag sei aber auch unbegründet, weil die Eignungsprüfung der Ag<br />
fehlerfrei sei. Die Ag habe die Eignungsprüfung gemäß den selbst aufgestellten Kriterien<br />
durchgeführt und keine Anhaltspunkte gefunden, die an der Eignung der Bg zweifeln<br />
ließen. Für die Eignungsprüfung sei kein Nachweis einer Waffenbesitzkarte und eines<br />
Waffenscheins im Hinblick auf das einzusetzende Personal gefordert gewesen. Die Ag<br />
weist insoweit darauf hin, dass aber nach § 28 WaffG Waffenscheine und<br />
Waffenbesitzkarten auch auf Bewachungsunternehmer und in diesem Zusammenhang<br />
auch auf juristischen Personen ausgestellt werden dürften. Aus der Leistungsbeschreibung<br />
ergebe sich lediglich, dass die eingesetzten Kräfte einen Nachweis im Umgang mit
- 9 -<br />
Handfeuerwaffen (Waffenbesitzkarte und Waffenschein) sowie einen Nachweis über eine<br />
regelmäßige Schießausbildung vorlegen müssten.<br />
Nach den Verdingungsunterlagen sei gerade nicht gefordert worden, dass schon zum<br />
gegenwärtigen Zeitpunkt sämtliche Bewachungspersonen im Zugriff und<br />
Verfügungsbereich der Bieter stehen müssten. Auf den Vortrag der ASt, sie werde eine<br />
Personalübernahme ihres derzeitigen Wachpersonals durch die Bg nicht zulassen, sei die<br />
Ag noch einmal auf die Bg zugegangen. Aus der Antwort der Bg ergebe sich, dass sie<br />
schon jetzt über einen erheblichen Anteil an genügend qualifiziertem Personal in ihrem<br />
vorhandenen Mitarbeiterstamm verfüge und nur noch ca. 10 Mitarbeiter am Markt<br />
akquirieren müsse. Nach allen Erfahrungen sei ihr dies in der zur Verfügung stehenden Zeit<br />
von 3 Monaten zuzutrauen, zumal sie im ganzen Bundesgebiet tätig sei und bundesweit<br />
Mitarbeiter gewinnen könne. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass einzelne Mitarbeiter<br />
der ASt das Arbeitsverhältnis bei dieser kündigen würden, um ihre Tätigkeit als Mitarbeiter<br />
der Bg fortzuführen.<br />
c. Mit <strong>Beschluss</strong> vom 30. August 2011 ist die Bg zu dem Verfahren hinzugezogen worden.<br />
Die Bg hat keine eigenen Anträge gestellt. Sie hat sich schriftlich den Ausführungen der Ag<br />
angeschlossen. Der Nachprüfungsantrag sei wegen Unzulässigkeit zu verwerfen,<br />
wenigstens aber zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Bg dargelegt, wie<br />
sie im Rahmen ihres bundesweiten Arbeitnehmerbestandes in der Lage sei, auch kurzfristig<br />
entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung qualifiziertes Personal zu Beginn<br />
des Auftrags zu akquirieren. Sie akquiriere mit großem Erfolg Personal in den neuen<br />
Bundesländern, wo ein signifikant niedrigerer Tariflohn gezahlt werde, so dass<br />
Umzugsbereitschaft bestünde. Es lägen der Bg auch Bewerbungen von jetzigen<br />
Mitarbeitern der ASt vor, die aufgrund der Nähe zum Wohnort gerne auf der<br />
streitgegenständlichen Liegenschaft weiterarbeiten würden. Die Bg könne mitteilen, dass<br />
ihr bereits jetzt das erforderliche Personal vollumfänglich zur Verfügung stehe.<br />
Die Vergabekammer hat der ASt antragsgemäß Akteneinsicht in dem durch § 111 Abs. 2 GWB<br />
vorgegebenen Rahmen gewährt. In der mündlichen Verhandlung am 20. September 2011<br />
hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte zu erläutern und zu vertiefen.<br />
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. September 2011 beantragt die ASt die<br />
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Ag gegen ihre Prozessförderungspflicht
- 10 -<br />
verstoßen habe, indem sie die Eignungsthematik bewusst auf die von der ASt angegriffene<br />
Fragestellung konzentriert habe, ob Waffenschein/Waffenbesitzkarte unternehmensbezogen<br />
oder mitarbeiterbezogen zu prüfen seien. Die ASt beantragt erneute Akteneinsicht,<br />
insbesondere in die laut Einlassung der Ag in der mündlichen Verhandlung vorgenommene<br />
Überprüfung der Referenzen der Bg.<br />
Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die<br />
Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorlagen, wird ergänzend Bezug genommen.<br />
II.<br />
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung der Ag, den Zuschlag auf das<br />
Angebot der Bg zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Die Bg hat die geforderten Referenzen<br />
über nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen vorgelegt. Ferner hat sie substantiiert<br />
nachgewiesen, dass sie zum Vertragsbeginn über die erforderliche Anzahl von entsprechend<br />
den Vorgaben qualifizierten Mitarbeitern verfügen wird.<br />
1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist festzustellen, dass die ASt<br />
gemäß § 107 Abs. 3 GWB ihrer Rügeobliegenheit rechtzeitig nachgekommen ist. Der<br />
Nachprüfungsantrag wurde ferner binnen der Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB gestellt. Ob die<br />
ASt allerdings antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, könnte insoweit fraglich sein, als sie<br />
selbst einerseits lediglich an dritter Stelle platziert ist, sie anderseits aber ausschließlich die<br />
Eignung der Bg beanstandet. Selbst bei einem Erfolg des Nachprüfungsantrags in der Sache<br />
käme damit der zweitplatzierte Bieter für den Zuschlag in Betracht, so dass die<br />
Zuschlagschance der ASt auch in diesem Fall zunächst nicht gegeben wäre. Es ist aber zu<br />
bedenken, dass ein Bieter im VOL-Verfahren regelmäßig keine Kenntnis über die Identität der<br />
konkurrierenden Bieter hat; aufgrund der nach § 101 a GWB notwendigen Information besteht<br />
insoweit lediglich eine Ausnahme in Bezug auf den Zuschlagskandidaten. Es wäre der ASt<br />
daher gar nicht möglich, beispielsweise die Eignung des zweitplatzierten Bieters anzugreifen,<br />
so dass die Antragsbefugnis der ASt – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen<br />
sind – zu bejahen ist. Die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Auftrag um<br />
eine sog. nachrangige Dienstleistung nach Ziff. 23 Anhang I B zur VOL/A-EG handelt, auf die<br />
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV i.V.m. § 1 Abs. 3 VOL/A-EG die europarechtlich verankerten<br />
Vergaberechtsvorschriften nur sehr eingeschränkt Anwendung finden, steht der Nachprüfbarkeit
- 11 -<br />
nicht entgegen, da § 100 GWB keine Ausnahme hinsichtlich der Überprüfbarkeit durch die<br />
Nachprüfungsinstanzen normiert.<br />
2. Der Nachprüfungsantrag ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Ag hat die Eignung der Bg<br />
zu Recht bejaht. Soweit der ursprüngliche Vortrag der ASt dahin verstanden werden konnte,<br />
dass sie die Vorlage von Waffenschein/Waffenbesitzkarte für jeden einzelnen, zur<br />
Auftragsausführung vorgesehenen Mitarbeiter bereits mit dem Angebot für erforderlich hielt, so<br />
ist dem nicht mehr nachzugehen, da die ASt in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass<br />
dies auch aus ihrer Sicht nicht gefordert war. Es geht ausschließlich um die beiden<br />
Fragestellungen, ob die von der Bg benannten drei Referenzaufträge dem<br />
streitgegenständlichen Auftrag vergleichbar sind (hierzu sub a.) und ob die Ag zu Recht davon<br />
ausgehen durfte, dass die Bg zum Leistungsbeginn qualifiziertes Personal in ausreichender<br />
Anzahl werde stellen können (hierzu sub b.).<br />
a. Soweit es um die Vergleichbarkeit der Referenzen geht, ist im Ausgangspunkt festzuhalten,<br />
dass alle 27 Mitarbeiter, die auf dem Objekt zum Einsatz kommen (diese Anzahl ist aus der<br />
in den Vergabeunterlagen genannten Jahreswachstundenzahl zu errechnen), über einen<br />
Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte verfügen müssen. Es ist unstreitig zwischen allen<br />
Verfahrensbeteiligten und auch aus Sicht der Vergabekammer notwendig, dass die<br />
Referenzaufträge ihrer Art nach nur dann als dem vorliegenden Auftrag vergleichbar<br />
eingestuft werden können, wenn auch dort Personal zum Einsatz kam, das über einen<br />
Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte verfügte. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der<br />
Zusammenschau der Anforderungen an den konkreten Auftrag<br />
(Waffenbesitzkarte/Waffenschein vorliegend notwendig) und dem Maßstab, den die Ag für<br />
die Vergleichbarkeit der Art nach vorgegeben hat: Diese ist nach Ziffer 2.3 der „Besonderen<br />
Bewerbungsbedingungen und Hinweise“ nur gegeben, wenn bei einer „Bewachung mit<br />
Bewaffnung“ auch die Referenzaufträge diese Qualifikation oder Leistungsbestandteile<br />
umfassen.<br />
Die ASt ist unter Berufung auf ihre Marktkenntnis der Auffassung, die Bg könne diesen<br />
unstreitigen Maßstab für die Vergleichbarkeit der Art nach nicht erfüllen, da sie weit<br />
überwiegend militärische Objekte bewache, für die gerade kein<br />
Waffenschein/Waffenbesitzkarte erforderlich sei, sondern ein – den hier geforderten<br />
Voraussetzungen nicht gleichzustellendes – Aliud in Gestalt eines Dienst- und<br />
Waffenausweises/Sonder- und Waffenausweis nach UZwGBw. Auch wenn der Dienst- und
- 12 -<br />
Waffenausweis/Sonder- und Waffenausweis nach UZwGBw eben gerade kein<br />
Waffenschein/Waffenbesitzkarte ist und damit, wie ausgeführt, die Vergleichbarkeit der<br />
Referenz tatsächlich in Frage stünde, so gibt es im Angebot der Bg keinen Anhaltspunkt für<br />
die Ausgangsprämisse der ASt. Entgegen der Annahme der ASt hat die Bg in ihrem<br />
Angebot drei (aus Gründen der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Bg hier nicht zu<br />
benennende) Referenzen benannt, die eindeutig nicht militärische, sondern zivile, dem<br />
hiesigen Objekt der Sache nach durchaus vergleichbare Liegenschaften zum Gegenstand<br />
hatten. Nach den Eintragungen der Bg wurden bei allen drei Referenzen IHK-geprüfte<br />
Werkschutzfachkräfte eingesetzt, alle drei Referenzaufträge erfolgten nach den Angaben<br />
der Bg im Formblatt 2.3 zum Angebot bewaffnet. Ob die Marktkenntnis der ASt, auf die sie<br />
ihre Argumentation stützt, wonach nämlich die Bg vornehmlich militärische Objekte<br />
bewache, im Übrigen zutrifft, ist unerheblich, da nur drei vergleichbare Referenzen<br />
gefordert waren. Es wäre somit unschädlich, wenn bei allen anderen als den drei<br />
benannten Aufträgen aus der Vergangenheit keine Waffenbesitzkarte/Waffenschein des<br />
ausführenden Personals hätte vorliegen müssen.<br />
Nicht zu beanstanden wäre ebenfalls, wenn die Ag den Wahrheitsgehalt der Angaben nicht<br />
bei den im Formblatt namentlich benannten Ansprechpartnern beim jeweiligen<br />
Auftraggeber der Referenz überprüft hätte. Dies hat die Ag in der mündlichen Verhandlung<br />
zwar so vorgetragen, allerdings – jedenfalls in der Vergabeakte wie sie der<br />
Vergabekammer vorliegt – nicht dokumentiert. Ob eine Rückfrage tatsächlich erfolgt ist,<br />
lässt sich aus Sicht der Vergabekammer folglich nicht nachvollziehen. Mangels<br />
Entscheidungserheblichkeit stellt dies aber keinen Sachverhalt dar, der – wie von der ASt<br />
beantragt – einen erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich machen<br />
würde. Es gab für die Ag weder in der Vergangenheit, noch gibt es heute unter dem<br />
Eindruck des Vortrags der ASt im vorliegenden Nachprüfungsverfahren eine<br />
vergaberechtlich zwingende Notwendigkeit, bei den Ansprechpartnern bezüglich der<br />
Referenzen der Bg zu ermitteln. Die Eintragungen der Bg belegen eine Vergleichbarkeit.<br />
Würde man am Wahrheitsgehalt zweifeln, so würde man der Bg einen Betrugsversuch<br />
unterstellen. Ein solches strafrechtlich relevantes Vorgehen ist in der Sache äußerst<br />
unwahrscheinlich und musste von der Ag keinesfalls unterstellt werden, zumal sich jeder<br />
Bieter aufgrund der erforderlichen Benennung von Ansprechpartnern bewusst sein musste,<br />
dass die Angabe wahrheitswidriger Referenzen jederzeit und mit Leichtigkeit durch einen<br />
Anruf beim benannten Ansprechpartner hätte aufgedeckt werden können. Eine<br />
vergaberechtliche Verdichtung zu einer Pflicht dahin, die Referenzen durch Rücksprache
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zu verifizieren, bestand vor diesem Hintergrund nicht, es wäre nicht ermessensfehlerhaft<br />
gewesen, wenn die Ag tatsächlich keine derartigen Recherchen durchgeführt hätte. Im<br />
Übrigen gäbe hier eher das Angebot der ASt selbst Anlass zu Rückfragen, da dort im<br />
Formblatt Anlage 2.3 zum Angebot nur bei einer der drei benannten Referenzen von<br />
Bewaffnung die Rede ist, bei zweien dieses Stichwort dagegen nicht auftaucht. Es würde<br />
sich daher eher die Frage nach der Vergleichbarkeit der Referenzen der ASt selbst stellen.<br />
Wenn die ASt des Weiteren – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – meint,<br />
eine Vergleichbarkeit sei nur gegeben, wenn bei allen drei Referenzaufträgen auch wie im<br />
vorliegenden Auftrag 100 % des Personals über Waffenbesitzkarte/Waffenschein hätte<br />
verfügen müssen, so verschärft die ASt die Anforderungen gegenüber den bekannt<br />
gemachten Vorgaben der Ag. Die Ag hat einen Maßstab für die Vergleichbarkeit der<br />
Referenzen der Art nach und ein Maßstab für die Vergleichbarkeit dem Umfang nach<br />
vorgegeben; sie hat damit größtmögliche Transparenz hergestellt und Streitigkeiten über<br />
die konkrete Ausfüllung der Vergleichbarkeit bereits im Vorfeld den Boden entzogen. Beide<br />
Vergleichbarkeitsaspekte sehen isoliert nebeneinander; ein Konnex zwischen beiden wird<br />
nicht hergestellt. Es ist damit keine Vorgabe der Ag gewesen, dass die Referenzen in dem<br />
für die Vergleichbarkeit geforderten Umfang (also z.B. 75 % der hier ausgeschriebenen<br />
Jahreswachstundenzahl) vollständig der Vergleichbarkeit der Art (also<br />
Waffenbesitzkarte/Waffenschein) nach hätten genügen müssen. Es reicht vielmehr aus,<br />
wenn der Referenzauftrag dem zeitlichen Mindestumfang genügt und dort Personal mit<br />
Waffenschein/Waffenbesitzkarte zum Einsatz kam. Eine Vorgabe, wie viele von den<br />
Jahreswachstunden der Referenzaufträge bewaffnet sein mussten, gab es nicht. Wenn die<br />
ASt eine solche Vorgabe im Sinne einer aussagekräftigen Eignungsprüfung für erforderlich<br />
halten sollte, so hätte sie das Fehlen einer solchen Vorgabe auch rechtzeitig beanstanden<br />
müssen.<br />
b. Ebenso wenig ist die Eignung der Bg deswegen fraglich, weil sie möglicherweise zum<br />
Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 1. November 2011 nicht über Personal in<br />
ausreichender Anzahl verfügen könnte. Die Bg hat in der mündlichen Verhandlung<br />
vorgetragen, dass sie mit Erfolg qualifizierte Mitarbeiter in den neuen Bundesländern<br />
akquiriere, das aufgrund der dortigen niedrigen Tariflöhne auch umzugsbereit sei. Diese<br />
Aussage deckt sich mit den Kenntnissen der Vergabekammer aus einem anderen<br />
Nachprüfungsverfahren, wo ein Auftragnehmer einen Bewachungsauftrag in einem neuen<br />
Bundesland vorzeitig kündigen musste, da er aufgrund des dortigen niedrigen Tariflohns
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kein qualifiziertes Personal finden konnte (Az.: VK 3 – 53/11). Auch ist durchaus vorstellbar,<br />
dass derzeit auf der Liegenschaft eingesetzte Mitarbeiter der ASt sich bei der Bg bewerben,<br />
um zwar bei einem neuen Arbeitgeber, aber weiter auf der bisherigen wohnortnahen<br />
Liegenschaft arbeiten zu können. Auch wenn die ASt vorträgt, alle bisher in … eingesetzten<br />
Mitarbeiter in der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigen zu können, so muss dies nicht<br />
zwingend in derselben Region sein, so dass durchaus ein Wechselinteresse der Mitarbeiter<br />
bestehen kann. Es liegt nicht in der Hand der ASt, Kündigungen ihrer Mitarbeiter zu<br />
verhindern. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Bg selbst nach ihrer<br />
Unternehmensdarstellung über eine große Anzahl an entsprechend qualifiziertem Personal<br />
verfügt. Eine Besorgnis dahin, die Bg könne zum 1. November 2011 möglicherweise kein<br />
ausreichendes Personal verfügbar haben, ist nicht begründet, die Ag hat die Eignung zu<br />
Recht bejaht.<br />
III.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Satz 1, 4 GWB i.V. m. § 80 Abs. 1<br />
Satz 3 VwVfG.<br />
Die ASt hat sich mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen<br />
Interessengegensatz zu der Bg gestellt. Die Bg hat sich schriftsätzlich geäußert und durch ihre<br />
Auskünfte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer das Verfahren wesentlich<br />
gefördert und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen. Es entspricht daher der Billigkeit, der<br />
ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg<br />
aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO analog).<br />
IV.<br />
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist<br />
schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung be-<br />
ginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf – Vergabesenat –, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf,<br />
einzulegen.<br />
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe-<br />
gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer an-
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gefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Be-<br />
weismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für<br />
Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Verga-<br />
bekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />
Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdege-<br />
richt auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über<br />
die Beschwerde verlängern.<br />
Dr. Herlemann<br />
Brauer