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Baumaßnahme - Bundeskartellamt

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BUNDESKARTELLAMT<br />

1. Vergabekammer des Bundes<br />

VK 1 - 12/08<br />

In dem Nachprüfungsverfahren der<br />

…<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

...<br />

...<br />

...<br />

gegen<br />

Beschluss<br />

- Antragstellerin -<br />

- Antragsgegnerin -<br />

- Beigeladene -<br />

Kaiser-Friedrich-Str. 16<br />

53113 Bonn<br />

wegen der Vergabe "<strong>Baumaßnahme</strong> ... – ..., Herrichtung ... - Naturwerksteinarbeiten (...)“ hat die<br />

1. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim <strong>Bundeskartellamt</strong> Dr.<br />

Seifert, den hauptamtlichen Beisitzer Leitender Regierungsdirektor Behrens und den<br />

ehrenamtlichen Beisitzer Espel auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 am<br />

14. Februar 2008 beschlossen:<br />

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren<br />

den Zuschlag zu erteilen.<br />

2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur<br />

Hälfte. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der<br />

Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zur Hälfte. Die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin<br />

zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre Kosten selbst.<br />

. . .


- 2 -<br />

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war<br />

notwendig.<br />

Gründe:<br />

I.<br />

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb die Vergabe "<strong>Baumaßnahme</strong> ... – ..., Herrichtung ..., -<br />

Naturwerksteinarbeiten" (...) gemäß § 3 a Nr. 1 a VOB/A im Offenen Verfahren aus. Die<br />

Angebotsfrist endete am 30. Oktober 2007.<br />

Soweit die Bieter den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigen, enthalten die<br />

Verdingungsunterlagen (VU) hierzu das Formblatt 317 EG. Dort ist ausgeführt:<br />

„Mit dem Angebot sind:<br />

- die Unternehmen zu benennen, deren Fähigkeiten sich der Bieter im Auftragsfall bedienen<br />

wird, und<br />

- die Nachweise vorzulegen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur<br />

Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem<br />

Unternehmen bestehenden Verbindungen.“<br />

Der vorgenannte Verfügbarkeitsnachweis konnte von den Bietern entweder durch ein den VU<br />

beigefügtes Formblatt, welches durch den betreffenden Nachunternehmer zu unterzeichnen war,<br />

oder auf andere Weise erbracht werden.<br />

Unter der Position 3.1.80 sieht das LV einen Belastungsversuch für ein Brüstungselement vor.<br />

Hierzu ist unter anderem folgendes ausgeführt:<br />

„Das Prüfinstitut ist namentlich zu benennen und die Fachkunde, Qualifikation sowie<br />

Erfahrung mit Abgabe des Angebots nachzuweisen.<br />

Angebotenes Prüfinstitut (vom Bieter einzutragen): .....................................“<br />

Des weiteren fordert das LV unter Position 3.26.10 die namentliche Benennung eines<br />

Restaurators sowie den Nachweis von dessen Fachkunde, Qualifikation und Erfahrung mit<br />

Abgabe des Angebots.<br />

. . .


- 3 -<br />

Die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg) reichten fristgerecht Angebote ein.<br />

Zur LV-Position 3.1.80 (Benennung eines Prüfinstituts für den Belastungsversuch) fügte die ASt<br />

ihrem Angebots keinerlei Unterlagen bei, sie benannte lediglich im LV unter der betreffenden<br />

Position ein Prüfinstitut. Unter der LV-Position 3.26.10 (Benennung eines Restaurators) führte<br />

die ASt einen bei ihr beschäftigten Mitarbeiter auf und fügte ihrem Angebot entsprechende<br />

Qualifikationsnachweise für diesen Mitarbeiter bei.<br />

Die Bg reichte zur LV-Position 3.1.80 das Schreiben eines Prüfinstituts nebst Referenzen ein.<br />

Das seitens der Bg beigefügte Schreiben des Prüfinstituts bezieht sich allerdings nur allgemein<br />

auf die „Herrichtung der ...“. Ein Bezug auf konkrete Positionen des LV fehlt und wurde<br />

ausweislich der Vergabeakte per Telefax erst am 17. Dezember 2007 durch die Bg nachgereicht,<br />

indem die Bg einen durch das benannte Prüfinstitut ausgefüllten Auszug aus dem LV übersandte.<br />

Im Rahmen der Angebotswertung, die die Ag durch ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro<br />

ausführen ließ, wurde die ASt vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil für das unter der LV-<br />

Position 3.1.80 benannte Prüfinstitut und für den unter der LV-Position 3.26.10 benannten<br />

Restaurator die für Nachunternehmer geforderten Verfügbarkeitsnachweise fehlten. Bis auf das<br />

Angebot der Bg wurden auch alle übrigen Angebote von der Wertung ausgeschlossen. In Bezug<br />

auf die Bg wurde festgestellt, dass die in LV-Position 3.1.80 verlangten Angaben zum<br />

Prüfinstitut vollständig seien. Der für den Einsatz von Nachunternehmern erforderlichen<br />

Verpflichtungserklärung sei das seitens der Bg vorgelegte Angebot des Prüfinstituts<br />

gleichzustellen.<br />

Die Ag entschied daraufhin, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Entsprechend §<br />

13 VgV informierte die Ag die ASt hierüber mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, dass ihr<br />

Angebot gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werde und<br />

beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Die ASt rügte daraufhin mit<br />

Schreiben vom 2. Januar 2008 die Vergabeentscheidung der Ag.<br />

Der Rüge half die Ag nicht ab.<br />

. . .


- 4 -<br />

Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die<br />

Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat die Zustellung des Nachprü-<br />

fungsantrages an die Ag am 11. Januar 2008 veranlasst.<br />

Mit ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt den vergaberechtswidrigen Ausschluss ihres<br />

Angebots geltend. Für den Restaurator sei eine Nachunternehmererklärung nicht erforderlich<br />

gewesen, da es sich um einen Mitarbeiter der ASt handele. Was die LV-Position 3.1.80<br />

anbelange, sei die dort abgeforderte Leistung als reine Hilfsfunktion zu qualifizieren, so dass<br />

hier kein Nachunternehmereinsatz vorliege und damit auch eine Verpflichtungserklärung nicht<br />

erforderlich gewesen sei. Zudem sei die Leistung des Prüfinstituts im Verhältnis zum<br />

Gesamtauftragswert von untergeordneter Bedeutung, weshalb hierzu unterlassene Nachweise<br />

und Erklärungen keinerlei Wettbewerbsrelevanz entfalten würden. Die Übermittlung von<br />

Zuverlässigkeitsnachweisen sei entbehrlich gewesen, da sich die Ag hier lediglich ein<br />

Prüfermessen dergestalt vorbehalten wollte, um von einem ihr gegebenenfalls nicht genehmen<br />

Prüfinstitut Abstand nehmen zu können. Das von der ASt angegebene Prüfinstitut sei der Ag<br />

aber als geeignetes bekannt, da es bereits mehrfach für die Ag tätig gewesen sei.<br />

Die ASt beruft sich des weiteren auf den zwingend gebotenen Ausschluss des Angebotes der Bg.<br />

Insoweit seien, wenn es beim Ausschluss der ASt verbleibe, für die Bg die gleichen Maßstäbe<br />

anzulegen. Denn auch die Bg habe in Bezug auf die LV-Position 3.1.80 keine ordnungsgemäße<br />

Verpflichtungserklärung für den von ihr insoweit vorgesehenen Nachunternehmer erbracht.<br />

Die ASt beantragt zuletzt,<br />

1. die Ag zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung des Angebots der ASt<br />

zu erteilen;<br />

2. hilfsweise: das streitgegenständliche Verfahren aufzuheben und die Leistungen neu<br />

auszuschreiben;<br />

3. Einsicht in die Vergabeakten;<br />

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt gemäß § 128 Abs. 4 GWB für<br />

notwendig zu erklären;<br />

. . .


- 5 -<br />

5. der Ag die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung de ASt aufzuerlegen.<br />

Die Ag beantragt,<br />

die Anträge der ASt zurückzuweisen und der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<br />

Das Angebot der ASt habe ausgeschlossen werden müssen, da das gemäß LV-Position 3.1.80 zu<br />

benennende Prüfinstitut Nachunternehmer sei und hierfür kein Verfügbarkeitsnachweis<br />

vorgelegt worden sei. Zudem fehle es für das Prüfinstitut auch an den geforderten Nachweisen<br />

für dessen Fachkunde, Qualifikation und Erfahrung. Entgegen der Auffassung der ASt handele<br />

es sich hier weder um eine Hilfsfunktion noch um eine unwesentliche Nebenleistung. Die<br />

qualitative Bedeutung dieser LV-Position lasse sich schon daran erkennen, dass gerade hierfür<br />

besondere und mit Angebotsabgabe nachzuweisende Fachkundeanforderungen gestellt worden<br />

seien. Der Ausschluss des Angebots der ASt sei auch aufgrund der fehlenden<br />

Verpflichtungserklärung für den Restaurator auszuschließen, da die Angebotsunterlagen keinen<br />

Hinweis darüber enthielten, dass es sich hier um einen Mitarbeiter der ASt handele. Das seitens<br />

der Bg vorgelegte Angebot habe die Ag in bezug auf die Verpflichtungserklärung des als<br />

Nachunternehmer benannten Prüfinstituts zur LV-Position 3.1.80 als vollständig angesehen, da<br />

dem Angebot der Bg das Angebot eines Prüfinstituts beigefügt gewesen sei.<br />

Das mit Beschluss der Vergabekammer vom 17. Januar 2008 beigeladene Unternehmen hat<br />

keine eigene Stellungnahme abgegeben und nicht an der mündlichen Verhandlung<br />

teilgenommen.<br />

Die Vergabekammer hat der ASt Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheim-<br />

haltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. In der mündlichen Verhandlung hatten<br />

die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze,<br />

die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der<br />

Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen.<br />

Der zulässige Nachprüfungsantrag ist teilweise begründet.<br />

II.<br />

. . .


1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.<br />

- 6 -<br />

Die ASt ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie hat ein Interesse am Auftrag und<br />

macht in Bezug auf das Vergabeverfahren, an dem sie sich mit einem Angebot beteiligt hat,<br />

eine Verletzung von eigenen Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von<br />

Vergabevorschriften geltend. Die ASt wendet sich zum einen gegen ihren Ausschluss vom<br />

Vergabeverfahren und zum anderen gegen den unterbliebenen Ausschluss des Angebots der<br />

Bg. Auch soweit die ASt den unterbliebenen Ausschluss des Angebots der Bg geltend<br />

macht, ist eine Rechtsverletzung der ASt nicht auszuschließen. Denn in diesem Fall kann die<br />

ASt verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren<br />

unterbleibt, weil aufgrund des bereits von der Ag vorgenommenen Ausschlusses aller<br />

übrigen Angebote kein Angebot mehr vorläge, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte<br />

(siehe hierzu BGH, Beschluss v. 26.9.2006, X ZB 14/06). Ein der ASt drohender Schaden<br />

im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ergibt sich bei dieser Sachverhaltskonstellation aus<br />

dem Umstand, dass die Chance der ASt auf Erteilung des Zuschlags gewahrt bleibt, weil das<br />

eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und<br />

zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt, an der sich die ASt mit<br />

einem erneuten Angebot beteiligen könnte (siehe hierzu BGH aaO).<br />

Des weiteren hat die ASt die von ihr erkannten Vergabeverstöße im Sinne des § 107 Abs. 3<br />

Satz 1 GWB unverzüglich gerügt.<br />

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet, soweit die ASt beantragt, die Angebotswertung<br />

unter Berücksichtigung ihres Angebots vorzunehmen. Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag<br />

verfolgten Rechtsschutzziels ist der Nachprüfungsantrag erfolgreich.<br />

a) In dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren kommt eine Berücksichtigung des<br />

Angebots der ASt im Rahmen der Angebotswertung nicht in Betracht. Denn das<br />

Angebot der ASt ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen, weil ihm<br />

geforderte Eignungsnachweise - hier der gemäß LV-Position LV-Position 3.1.80<br />

geforderte Fachkundenachweis für das als Nachunternehmer vorgesehen Prüfinstitut -<br />

. . .


- 7 -<br />

nicht beilagen (zum zwingend gebotenen Ausschluss bei Nichtvorlage geforderter<br />

Eignungsnachweise vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28..62006, Verg 18/06). Die<br />

Nichtvorlage dieses Nachweises wird auch von der ASt nicht bestritten.<br />

Bei der in der LV-Position 3.1.80 geforderten Durchführung eines Belastungsversuchs<br />

handelt es sich um eine im Rahmen der Auftragsdurchführung wesentliche<br />

Ingenieurleistung. Zwar fällt diese Leistung im Verhältnis zum Gesamtauftragswert<br />

nicht übermäßig ins Gewicht, dennoch ist sie aber für die Beurteilung der Statik des<br />

Bauvorhabens offensichtlich bedeutsam, da die Ag im LV fordert, dass das mit der<br />

Durchführung des Belastungsversuch beauftragte Prüfinstitut seine Fachkunde,<br />

Qualifikation sowie Erfahrung mit Abgabe des Angebots nachzuweisen hat. Es handelt<br />

sich hier mithin um einen zumindest in qualitativer Hinsicht nicht unwesentlichen<br />

Leistungsteil, der mit einer eigenen LV-Position versehen wurde und für den die Ag<br />

offensichtlich davon ausgeht, dass die Bieter diese Leistung nicht als Eigenleistung<br />

erbringen können, sondern hierfür einen Dritten beauftragen müssen. Aufgrund seiner<br />

qualitativen Bedeutung kann dieser Leistungsteil auch nicht als reine Hilfsfunktion<br />

qualifiziert werden (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschl. v. 25.4.2006, 20 U 467/06;<br />

1. VK Sachsen, Beschl. v. 20.4.2006, 1/SVK/029-06). Dementsprechend war der<br />

Fachkundenachweis - wie in den VU gefordert – seitens der ASt mit Angebotsabgabe<br />

vorzulegen.<br />

Es ist auch unerheblich, ob der Ag die Fachkunde des von der ASt benannten<br />

Prüfinstituts bekannt war, da das LV zwingend die Vorlage von Fachkundenachweisen<br />

vorgeschrieben hat. Von diesen eigens aufgestellten Nachweisanforderungen durfte die<br />

Ag nicht zugunsten der ASt abweichen.<br />

Da die ASt für das von ihr als Nachunternehmer benannte Prüfinstitut keinen<br />

Fachkundenachweis erbracht hat, ist der Ausschluss ihres Angebots zwingend geboten.<br />

Das Angebot der ASt kommt damit für eine Berücksichtigung im Rahmen der Wertung<br />

nicht mehr in Betracht.<br />

Es kann damit dahingestellt bleiben, ob das Angebot der ASt wegen der fehlenden<br />

Verpflichtungserklärung für den Restaurator auszuschließen war. Es spricht allerdings<br />

. . .


- 8 -<br />

einiges gegen das Vorliegen einer vergaberechtlichen Verpflichtung des Bieters,<br />

ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bestimmte Leistungsteile als Eigenleistung<br />

erbracht werden.<br />

b) Die ASt beruft sich hingegen zu Recht auf den zwingend gebotenen Ausschluss des<br />

Angebots der Bg. Die Bg hat für die LV-Position 3.1.80 (Benennung eines Prüfinstituts<br />

für den Belastungsversuch) den durch die VU für Nachunternehmer geforderten<br />

Verfüg-barkeitsnachweis nicht erbracht und ist daher ebenfalls gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1<br />

VOB/A auszuschließen. Bei der in der LV-Position 3.1.80 geforderten Durchführung<br />

eines Belastungsversuchs handelt es sich - wie oben unter 2. a) bereits ausgeführt wurde<br />

- um eine im Rahmen der Auftragsdurchführung wesentliche Ingenieurleistung, die bei<br />

Ausführung durch einen Dritten als Nachunternehmerleistung zu qualifizieren ist. Wenn<br />

somit ein Dritter als Nachunternehmer mit der Leistung beauftragt wird, gelten hierfür<br />

zwangsläufig auch die für den Einsatz von Nachunternehmern in den VU getroffenen<br />

Bestimmungen. Es war hier also unter anderem der im Formblatt 317 EG geforderte<br />

Verfügbarkeitsnachweis mit dem Angebot vorzulegen. Letzteren hat die Bg indes nicht<br />

vorgelegt. Die Bg hat ihrem Angebot lediglich das Schreiben eines Prüfinstituts nebst<br />

Referenzen beigefügt, das sich allerdings nur allgemein auf die „Herrichtung der ...“<br />

bezieht. Ein Bezug auf konkrete Positionen des LV fehlte und wurde ausweislich der<br />

Vergabeakte per Telefax erst am 17. Dezember 2007 – also nach Ablauf der<br />

Angebotsfrist - durch die Bg nachgereicht. Bei Angebotsabgabe lag somit nur ein<br />

allgemeines Schreiben ohne konkrete Bezeichnung des Leistungsgegenstandes vor.<br />

Diesem Schreiben konnte nicht entnommen werden, zu welcher konkreten Leistung sich<br />

das Prüfinstitut verpflichten wollte. Diese ohne Bezugnahme auf einen konkreten<br />

Leistungsgegenstand erklärte Verpflichtung erfüllt nicht die in den VU für den<br />

Verfügbarkeitsnachweis von Nachunternehmern aufgestellten Voraussetzungen,<br />

wonach der Bieter mit Angebotsabgabe nachweisen muss, dass ihm die erforderlichen<br />

Mittel des Nachunternehmers auch tatsächlich zur Verfügung stehen.<br />

Im Ergebnis ist somit auch das Angebot der Bg zwingend auszuschließen.<br />

c) Aufgrund des gebotenen Ausschlusses der Bg hat die ASt, da seitens der Ag auch alle<br />

anderen Angebote ausgeschlossen wurden, einen Anspruch darauf, dass in dem<br />

. . .


- 9 -<br />

streitgegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag unterbleibt. Wenn alle<br />

Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung<br />

auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem Ausschlussgrund<br />

leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren<br />

unterbleibt. Der Umstand, dass das Angebot der ASt zwingend auszuschließen ist und<br />

ihr dementsprechend der Auftrag in dem beanstandeten Vergabeverfahren ohnehin nicht<br />

erteilt werden darf, nimmt der ASt nicht das sich aus § 97 Abs. 7 GWB ergebende<br />

Recht darauf, dass auch die Auftragsvergabe an einen der anderen Bieter unterbleibt.<br />

Denn § 97 Abs. 2 GWB weist das Recht auf Gleichbehandlung und den Anspruch auf<br />

Einhaltung der sonstigen Bestimmungen über das Vergabeverfahren jedem durch deren<br />

Missachtung betroffenen Teilnehmer an einem solchen Verfahren zu. Eine Einschrän-<br />

kung danach, wie das eigene Angebot beschaffen ist, oder danach, ob der betroffene<br />

Bieter seinerseits Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten hat, sieht das<br />

Gesetz nicht vor. Demnach kann auch ein Bieter, dessen Angebot zu Recht<br />

ausgeschlossen wird, dann in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein, wenn<br />

alle anderen Angebote ebenfalls auszuschließen sind, ein anderes Angebot jedoch nicht<br />

ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll (siehe hierzu BGH, Beschluss vom<br />

26.9.2006, X ZB 14/06).<br />

Insoweit ist es für den Erfolg des Hilfsantrags der ASt unerheblich, dass sie die<br />

Aufhebung der Ausschreibung und die Neuausschreibung der Leistung beantragt hat.<br />

Denn das mit dem Hilfsantrag verfolgte allgemeine Rechtsschutzziel der ASt – nämlich<br />

eine weitere Chance bei einer wie auch immer gearteten Beschaffung der im<br />

streitgegenständlichen Verfahren ausgeschriebenen Leistung zu erhalten – wird erreicht.<br />

Die Anordnung der Aufhebung der Ausschreibung kommt hier allein deshalb nicht in<br />

Betracht, weil die Ag in eigener Verantwortung zu klären und zu bestimmen hat, ob<br />

eine solche Möglichkeit besteht und ergriffen werden soll. Dies ergibt sich aus § 26 Nr.<br />

1 VOL/A, wonach der öffentliche Auftraggeber nicht gezwungen ist, die Ausschreibung<br />

aufzuheben, wenn einer der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. § 26 Nr. 1<br />

VOL/A schreibt somit nur die Sachverhalte fest, in denen der öffentliche Auftraggeber,<br />

ohne gegen Vergaberecht zu verstoßen, ein eingeleitetes Vergabeverfahren aufheben<br />

darf (siehe hierzu BGH Beschluss vom 26.9.2006 aaO).<br />

. . .


- 10 -<br />

III.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GWB.<br />

Das Begehren der ASt richtete sich zum einen auf die Berücksichtigung ihres Angebots im<br />

Rahmen der Angebotswertung und zum anderen auf die Aufhebung des Vergabeverfahrens und<br />

Neuausschreibung der Leistung. Nur mit dem zweiten Begehren ist die ASt erfolgreich. Die ASt<br />

hat somit im Nachprüfungsverfahren nur teilweise obsiegt, was im Kostenausspruch sowie bei<br />

der Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu<br />

berücksichtigen war (vgl. hierzu OLG, Beschl. v. 18.12.2006, Verg 43/06). Entsprechendes gilt<br />

für die Ag.<br />

Die Bg hat kein Prozessrechtsverhältnis zur ASt begründet, weil sie keine eigenen Sachanträge<br />

gestellt und das Verfahren auch nicht in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat (vgl. OLG<br />

Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2004, VII – Verg 21/04, Beschluss vom 19. Februar 2002 -<br />

Verg 33/01, Beschluss vom 4.8.2005, VII – Verg 51/05, Beschluss vom 5.8.2005, VII – Verg<br />

31/05). Die Bg ist daher weder als obsiegende noch als unterliegende Partei anzusehen.<br />

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt war notwendig, da in dem<br />

Nachprüfungsverfahren komplexe und schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren.<br />

IV.<br />

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist<br />

schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung be-<br />

ginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf,<br />

einzulegen.<br />

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe-<br />

gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer an-<br />

gefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweis-<br />

mittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

. . .


- 11 -<br />

Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für<br />

Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabe-<br />

kammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />

Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht<br />

auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die<br />

Beschwerde verlängern.<br />

Dr. Seifert Behrens

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