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Geschäftsordnung des Gemeinderates - Bretzwil

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Gemeinde Titterten<br />

Kanton Basel-Landschaft<br />

Gemeinderat Titterten<br />

Hauptstrasse 42<br />

4425 Titterten<br />

℡ 061/943 13 13<br />

061/943 13 15<br />

eMail: gemeinde@titterten.ch<br />

Homepage: www.titterten.ch<br />

Gemeinderatsverordnung<br />

über<br />

die Arbeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong><br />

Gültig ab 1. Juli 2010<br />

vom 8. Juli 2010


Gemeinderatsverordnung über<br />

die Arbeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> Titterten<br />

vom 8. Juli 2010<br />

Der Gemeinderat Titterten, gestützt auf § 79 Absatz 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Organisation<br />

und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970, beschliesst:<br />

§ 1 Grundlagen<br />

1 Grundlagen der Arbeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> bilden die Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen<br />

<strong>des</strong> Schweizerischen und Kantonalen Rechts sowie die Gemeindeordnung<br />

und das Verwaltungs- und Organisationsreglement, die Gemeindeversammlungsbeschlüsse<br />

und die Reglemente der Gemeinde. Weitere wegweisende Dokumente können<br />

sein: Leitbilder, Liegenschaftspolitik, Finanzpläne, Arbeitspläne etc.<br />

2Diese Gemeinderatsverordnung gilt für den Gemeinderat in seiner Funktion als Bürgerrat<br />

sinngemäss.<br />

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Einwohnergemeinde<br />

Die Aufgaben und Befugnisse der Einwohnergemeinde sind in den §§ 40 ff <strong>des</strong> kantonalen<br />

Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, in der Gemeindeordnung Titterten vom 13. Juni<br />

1997 und im Verwaltungs- und Organisationsreglement Titterten vom 13. Juni 1997 festgelegt.<br />

§ 3 Geltungsbereich<br />

Diese Gemeinderatsverordnung hat nur ratsinterne Verbindlichkeit. Sie kann <strong>des</strong>halb vom<br />

Gemeinderat jederzeit abgeändert und neuen Bedingungen angepasst werden.<br />

§ 4 Organisation <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong><br />

1Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde, d.h. nach aussen tritt er als Gesamtheit auf,<br />

der seine Beschlüsse entweder einstimmig oder mehrheitlich gefasst hat. Grundsätzlich<br />

können auch abweichende persönliche Meinungen vertreten werden, diese sind jedoch<br />

deutlich als solche zu deklarieren.<br />

2 Der zuständige Departementschef vertritt in der Regel auch Vorlagen, bei deren Verabschiedung<br />

er in die Minderheit versetzt wurde.<br />

3 Die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> werden in Geschäftskreise (Departemente) aufgeteilt.<br />

Die einzelnen Ratsmitglieder erhalten Aufgaben, die in ihren Geschäftskreis fallen, zur<br />

Vorbereitung, Bearbeitung, Antragstellung und – teilweise – zum Vollzug zugeteilt. Mit<br />

Ausnahme der in § 7 dieser Verordnung bzw. in den vom Gemeinderat beschlossenen<br />

Verordnungen zugestandenen Befugnisse, werden alle Geschäfte vom Gemeinderat behandelt<br />

und entschieden.<br />

4 Die Stellvertretungen werden ratsintern geregelt.<br />

5 Die Gemeinderatsmitglieder als Gemeindevertreter in anderen Behörden und Kommissionen<br />

verhandeln und stimmen ohne Weisungen, grundsätzlich jedoch gemäss den Beschlüssen<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong>. Sie informieren den Gemeinderat über die Verhandlungen<br />

der anderen Behörden und Kommissionen, soweit dies für die Arbeit <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong><br />

relevant ist.


6 Mediensprecher der Gemeinde ist grundsätzlich der Gemeindepräsident. Er kann diese<br />

Aufgabe ausser für besonders bezeichnete Bereiche an den Gemeindeverwalter oder an<br />

den zuständigen Departementschef delegieren. Der Gemeindeverwalter ist Redaktor <strong>des</strong><br />

Titterter Blattes und verantwortlich für den Internetauftritt der Gemeinde.<br />

§ 5 Umschreibung der Geschäftskreise (Departemente)<br />

1Die Umschreibung der Geschäftskreise ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtlich.<br />

2Die Departementsverteilung erfolgt in erster Linie gestützt auf Eignung und Neigung der<br />

Gemeinderatsmitglieder und erstrebt eine ausgewogene Arbeitsbelastung. Bei der Verteilung<br />

der Departemente gilt der Grundsatz:<br />

- Amtsältester zuerst<br />

- Amtsjüngster zuletzt<br />

- Bei gleichem Amtsalter gilt die höhere Anzahl Stimmen bei der letzten Wahl.<br />

3Die Departementsverteilung erfolgt für jede Amtsperiode, sowie nach jeder Ersatzwahl<br />

neu. Sie kann grundsätzlich jederzeit überprüft und wenn notwendig angepasst werden.<br />

§ 6 Gemeinderatssitzungen<br />

1Der Gemeinderat hält in der Regel jeweils am Donnerstag seine ordentliche Sitzung ab.<br />

Die Sitzungen finden ab 18.00 Uhr statt. Ein zweiwöchentlicher Turnus der Sitzungen wird<br />

angestrebt. Der Gemeindepräsident kann eine ordentliche Sitzung mangels Traktanden<br />

absagen.<br />

2An der Gemeinderatssitzung wird die Kenntnis aller aufgelegten Akten bei allen Gemeinderatsmitgliedern<br />

vorausgesetzt.<br />

3 Die Akten für die nächste Gemeinderatssitzung liegen jeweils ab Freitag, 18.00 Uhr bis<br />

Mittwoch, 08.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung auf. Alle von den Gemeinderatsmitgliedern<br />

bis am Mittwoch, 08.00 Uhr eingesehenen Geschäfte werden auf die vom Gemeindeverwalter<br />

erstellte Traktandenliste der nächsten Gemeinderatssitzung gesetzt.<br />

4Alle die Gemeinde betreffende Post wird der Gemeindeverwaltung zugestellt. Der Gemeindeverwalter<br />

bearbeitet die gesamte Post täglich und entscheidet über deren weitere<br />

Behandlung (Geschäft Gemeinderat, Diverses Gemeinderat, Verwaltungstätigkeit, Abfall<br />

etc.).<br />

5 Alle Rechnungen und Gutschriften (mit Ausnahme der Belege der Tageskasse) sind<br />

durch den Departementschef und den Finanzchef zu visieren.<br />

6Im übrigen gilt für die Arbeitsweise <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> und den Arbeitsablauf Anhang 2<br />

zu dieser Verordnung.<br />

7Die Gemeinderatsmitglieder nehmen regelmässig und persönlich an den Sitzungen teil.<br />

Bei Abwesenheit eines Mitglie<strong>des</strong> vertritt der Stellvertreter die Geschäfte <strong>des</strong> abwesenden<br />

Mitglieds.<br />

8 Die Gemeinderatssitzung wird vom Gemeindepräsidenten geleitet (bei <strong>des</strong>sen Abwesen-<br />

heit vom Vizepräsidenten).<br />

§ 7 Geschäftsvorbereitung<br />

1Die Gemeindeverwaltung beschafft und liefert für je<strong>des</strong> Traktandum von sich aus die aus<br />

ihrer Sicht notwendigen und zweckdienlichen Unterlagen und Informationen (Bringinformation)<br />

und ordnet sie ins entsprechende Geschäftsmäppli ein.


2 Der Gemeindeverwalter gibt gegebenenfalls seine schriftliche Stellungnahme ab.<br />

3Der zuständige Departementschef fordert anschliessend weitere Unterlagen und Informationen<br />

an (Holinformation), er veranlasst die weiteren notwendigen und zweckdienlichen<br />

Abklärungen oder nimmt sie selber vor. Er kann seinen Bericht als Departementschef<br />

in Stichworten oder als Volltext verfassen und formuliert seinen Antrag und den Beschlussentwurf<br />

<strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong>.<br />

4Die übrigen Gemeinderatsmitglieder arbeiten den Bericht <strong>des</strong> Departementschefs und<br />

die Unterlagen durch und erklären auf dem Begleitzettel "Gemeinderatsgeschäft" Zustimmung<br />

bzw. Kenntnisnahme, Ablehnung oder Diskussionswunsch.<br />

5Die Originalunterlagen bleiben im Gemeinderatszimmer oder der Gemeindeverwaltung.<br />

Müssen auswärts Abklärungen vorgenommen werden, sind Kopien anzufertigen (Ausnahme:<br />

umfangreiche Unterlagen, die nicht kopiert werden können; dann muss mittels<br />

Notiz vermerkt werden, wann die Akten durch wen bis wann ausgeliehen werden).<br />

§ 8 Geschäftsberatung und Beschlussfassung<br />

1Der Gemeindepräsident ruft je<strong>des</strong> zu debattierende Traktandum auf und übergibt das<br />

Wort dem zuständigen Departementschef zur Erläuterung und Antragstellung. Ein allfälliger<br />

Antrag auf Nichteintreten erfordert zunächst eine Eintretensdebatte und -abstimmung.<br />

Der Gemeindepräsident leitet schliesslich die Debatte über das Traktandum und lässt<br />

Anträge und Beschlussentwurf vor der Abstimmung durch den Protokollführer mittels<br />

Beamer an die Wand projizieren.<br />

2 Traktanden mit allgemeiner Zustimmung gemäss Laufzettel sind auf der Traktandenliste<br />

besonders zu kennzeichnen. Die Debatte und förmliche Abstimmung entfällt. Das Traktandum<br />

gilt als behandelt und wird entsprechend protokolliert.<br />

§ 9 Gemeinderatsprotokoll<br />

1Das Protokoll stellt eine Urkunde dar und wird in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages<br />

geführt. Es ist inhaltlich vollständig, richtig und aussagekräftig, sowie sauber zu erstellen.<br />

2 Das Protokoll dient dem Nachweis und dem Vollzug der gemeinderätlichen Beschlüsse,<br />

der Information der Bürger, anderer Behörden und Dritter, der gegenwärtigen und zukünftigen<br />

Information <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> selber, als Arbeitsinstrument <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> -<br />

bezüglich Pendenzen, zu treffender Massnahmen, Hintergründe, Erwägungen und getroffener<br />

Beschlüsse - und schliesslich als Visitenkarte der Gemeinde.<br />

3Das Gemeinderatsprotokoll gibt im Wesentlichen die Ausgangslage, die Ziele, Erwägungen<br />

und Feststellungen <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> wieder, ferner die persönlichen Stellungnahmen<br />

soweit wesentlich oder gewünscht, sowie alle Anträge und alle Beschlüsse. Nichteinstimmige<br />

Beschlüsse und abweichende Stimmen sind aufzuführen, soweit gewünscht.<br />

4Über je<strong>des</strong> Traktandum wird ein eigenes Protokollblatt und gegebenenfalls ein Protokollauszug<br />

erstellt. Die gemeinderätlichen Beschlüsse werden den Betroffenen unmittelbar<br />

als Protokollauszug oder in Form eines besonderen Schreibens mitgeteilt.<br />

5 Je<strong>des</strong> Protokollblatt enthält im Kopf insbesondere folgende Angaben: Geschäftsbezeichnung,<br />

zuständiges Gemeinderatsmitglied, Sitzungsdatum, Geschäftsnummer, wenn nötig<br />

vorangehende Geschäftsnummer in gleicher Angelegenheit, Archivnummer, Archivstichwort.<br />

Die Geschäftsbezeichnung soll aussagekräftig und als späterer Suchbegriff geeignet<br />

sein.


§ 10 Protokollführung<br />

1 Der Gemeindeverwalter führt das Protokoll <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong>. Der Gemeinderat kann<br />

notfalls auch eine aussenstehende Person oder Firma damit beauftragen.<br />

2Die Protokollauszüge <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> werden durch den Gemeindeverwalter und<br />

durch den Gemeindepräsidenten unterzeichnet und, gegebenenfalls nach Rücksprache<br />

mit dem zuständigen Departementschef, sofort versandt. Dies gilt nicht beim Vorliegen<br />

eines Rückkommensantrages.<br />

3 Das Gemeinderatsprotokoll an sich gilt zunächst als Entwurf und ist durch den Protokollführer<br />

sowie durch alle Gemeinderatsmitglieder zu visieren. Das Protokoll mit den veranlassten<br />

Änderungen wird durch den Gemeinderat an seiner nächsten Sitzung genehmigt,<br />

durch den Gemeindeverwalter und Gemeindepräsidenten unterzeichnet und im Protokollordner<br />

abgelegt.<br />

§ 11 Schriftverkehr und Archiv<br />

1Alle gemeinderätlichen Schriftstücke, Akten und Entwürfe sind grundsätzlich mit dem<br />

Ausstellungsdatum, dem Kurzzeichen und/oder Visum <strong>des</strong> Verfassers und der Archivnummer<br />

zu versehen.<br />

2Der Gemeindeverwalter und der Gemeindepräsident unterzeichnen die gemeinderätlichen<br />

Protokolle, Protokollauszüge, Verfügungen und Briefe <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong>, der zuständige<br />

Departementschef seine eigenen Aktennotizen.<br />

3Der Zugriff auf die Protokolle und das Wiederauffinden gesuchter Protokollauszüge ist<br />

durch ein geeignetes Register der Geschäftsbezeichnungen sowie durch ein elektronisches<br />

Protokoll- und Gemeinderatsarchiv mit Datenbank sicherzustellen.<br />

§ 12 Entschädigungen Gemeinderat<br />

1Die Entschädigungen <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> sind im Personalreglement und dem dazuge-<br />

hörigen Anhang geregelt.<br />

2 Für jede Sitzung, bei der ein Protokoll geführt wird (Gemeinderat, andere Behörden und<br />

Kommissionen etc.) kann ein Sitzungsgeld geltend gemacht werden.<br />

3 Für Augenscheine, Begehungen, Verwaltungstätigkeit und Schulungen kann die Stunden-<br />

oder Taggeldentschädigung geltend gemacht werden.<br />

4 Für die Teilnahme an kulturellen Anlässen, Jahresversammlungen von Vereinen und für<br />

repräsentative Pflichten wird keine Entschädigung ausbezahlt. Wenn ein Behördenmitglied<br />

eine offizielle Funktion an den erwähnten Anlässen ausübt, gilt § 12 Absatz 3.<br />

5Der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der ordentlichen Geschäfte <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong><br />

und der Gemeindeversammlungen ist mit der Jahrespauschale <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong><br />

abgegolten. Umfangreiche Vorbereitungsarbeiten können in Absprache mit dem Gesamtgemeinderat<br />

zusätzlich entschädigt werden.<br />

6Spesen sind nach Aufwand zu verrechnen.<br />

7 Die Entschädigungen werden halbjährlich ausbezahlt.<br />

§ 13 Finanzkompetenzen


1<br />

Innerhalb seines Geschäftskreises hat je<strong>des</strong> einzelne Gemeinderatsmitglied folgende<br />

selbständige Entscheidungsbefugnisse:<br />

a) Materialeinkäufe und Arbeitsvergaben im Rahmen <strong>des</strong> Voranschlages bis Fr. 1'000.00.<br />

b) Die jährliche Gemeinderatskompetenz ausserhalb <strong>des</strong> Voranschlages beträgt Fr.<br />

1'000.00 pro Gemeinderatsmitglied.<br />

c) Dringend nötige Entscheidungen für Einzelgeschäfte, die zwecks Schadenverhinderung<br />

keinen Aufschub erdulden (auch über Fr. 1'000.00). Die Gemeindeverwaltung<br />

muss sofort und der Gemeinderat an der nächsten Sitzung informiert werden.<br />

d) Verschiebungen innerhalb eines Aufwandkontos, aber im Rahmen <strong>des</strong> Voranschlages.<br />

2Der Gemeindeverwalter erhält für seinen Bereich im Rahmen <strong>des</strong> Voranschlages eine<br />

Finanzkompetenz von Fr. 1'000.00 pro Einzelausgabe.<br />

§ 14 Verhältnis Gemeinderat-Gemeindeverwalter-Mitarbeiter<br />

1 Der Gemeindepräsident ist direkter Vorgesetzter <strong>des</strong> Gemeindeverwalters.<br />

2 Der Gemeindeverwalter ist unter Vorbehalt der Bestimmungen <strong>des</strong> Gemeindegesetzes<br />

unmittelbarer oder mittelbarer Vorgesetzter aller Mitarbeiter.<br />

3 Der Schulrat der Kreisschule Arboldswil/Titterten ist unter Vorbehalt der Schulverträge<br />

Arboldswil/Titterten Vorgesetzte der Lehrpersonen.<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft.<br />

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Das Geschäftsreglement <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> Titterten vom 12. November 2009, gültig ab<br />

12. November 2009 wird aufgehoben.<br />

Vom Gemeinderat Titterten mit Geschäft Nr……………… vom 8. Juli 2010 beschlossen.<br />

Gemeinderat Titterten<br />

Rolf Rudin<br />

Gemeindepräsident<br />

Hans Peter Aebischer<br />

Gemeindeverwalter


Anhang 1<br />

Departementsverteilung ab 1. Juli 2010 Gemeinderat Titterten<br />

Rudin Rolf Heid Verena Schweizer Heinrich Coigny Simone Degen André<br />

Präsidium (Stv. vh) Vizepräsidium Verwaltung Bürgergmde Bildung Tiefbau<br />

Kulturelle Veranstaltungen Kindergarten Strassen, Wege, Plätze<br />

Allgemeine Verwaltung Sozialhilfe Zivilstandswesen Primarschule Öffentliche Beleuchtung<br />

Verwaltungsorganisation Sozialhilfe Einbürgerungen Sekundarschule Kabelfernsehen<br />

Personalwesen allgemein Vormundschaft Mattweid inkl. Jägerhütte Spezielle Förderung Leitungskataster<br />

EDV inkl. Internet Jugendsozialdienst Musikschule<br />

Versicherungen Arbeitslosenhilfe Forstwirtschaft Erwachsenenbildung Hochbau<br />

Sozialversicherungen Asylwesen Brennholz Baugesuche<br />

Forstbetriebsverband Kultur und Freizeit Baubewilligungen<br />

Gemeinde-Liegenschaften Öffentliche Sicherheit Holzschopf Egg Vereine Bauverwaltung<br />

Gemeindehaus / ZS-Anlage Regionaler Führungsstab Kirchen<br />

Schulhaus / Mehrzweckhalle Feuerwehr/Zivilschutz Öffentlicher Verkehr Offene Jugendarbeit R'wil Wasserversorgung<br />

Feuerwehrmagazin Militär inkl. Schiesswesen TIBA-Museum<br />

Mosterei (Gebäude) Ortspolizei Raumplanung Jungbürger Kanalisation<br />

Buswartehaus<br />

Sport- und Spielanlagen Hundehaltung Volkswirtschaft Gesundheit Energie<br />

Dorfladengebäude Landwirtschaft Alters- und Pflegeheime<br />

Umweltschutz Mosterei Spitex<br />

Finanzen und Steuern Abfallbeseitigung Tiefkühlanlage Schulgesundheitsdienst<br />

Finanzplanung Kadaverentsorgung Jagd und Fischerei Mütter- und Väterberatung<br />

Budgets Naturschutz Lebensmittel-/Pilzkontrolle<br />

Rechnungen Friedhof/Bestattungswesen<br />

. Verband BL Gemeinden<br />

. Präsidentenverband BL<br />

. Präs. Bezirk Waldenburg<br />

. Stiftung Wasserfallen<br />

. AG reg. Entwicklung<br />

. Sozialhilfebehörde<br />

. Delegierte Musikschule<br />

. Feuerwehrkommission<br />

. Zivilschutzkommission<br />

. Vormundschaftsbehörde<br />

. Planungskommission<br />

. Forstrevierkommission<br />

. Verband BL Bürgergemeinden<br />

. Kulturkommission<br />

. Kommission Erlebnisweg<br />

. Verein Juraparadies - Wasserfallen<br />

. AG Spezielle Förderung<br />

. Spitex hinteres Frenkental<br />

. Gemeinnütziger Verein<br />

. Planungskommission<br />

. AG Kanalunterhalt<br />

. Elektra Baselland<br />

Kurzz. rr Kurzz. vh Kurzz. hs Kurzz. si Kurzz. ad<br />

℡ P 061 941 21 33 ℡ P 061 941 15 63 ℡ P 061 941 16 11 ℡ P 061 931 41 37 ℡ P 061 941 21 09<br />

℡ G 079 302 76 86 ℡ G 061 976 14 62 ℡ G ℡ G ℡ G 061 486 86 86<br />

P 061 941 19 67 P P P P 061 941 21 09<br />

G G G G G<br />

Natel 079 349 90 37 Natel Natel O77 43122 27 Natel 076 373 41 37 Natel 079 669 67 67<br />

Mail r.rudin@titterten.ch Mail vp.heid@bluewin.ch Mail heinrich.hdh@vtxmail.ch Mail simone.coigny@bluewin.ch Mail andre.degen@gmx.ch<br />

Adr. Im Zwiller 2 Adr. Flüegrabenweg 8 Adr. Hof Weid Adr. Flüegrabenweg 6 Adr. Kirchmattweg 8c<br />

Stv Heid Verena (vh) Stv Coigny Simone (si) Stv Degen André (ad) Stv Schweizer Heinr. (hs) Stv Rudin Rolf (rr)


Richtlinien über die Gemeinderatsarbeit<br />

Anhang 2<br />

Nr. Thema Bestimmungen<br />

1. Sitzordnung . Der Gemeinderat beschliesst die Sitzordnung wie folgt:<br />

Heinrich<br />

Schweizer<br />

Simone<br />

Coigny<br />

Verena<br />

Heid<br />

Beamer<br />

Rolf<br />

Rudin<br />

André<br />

Degen<br />

Hans Peter<br />

Aebischer<br />

2. Sitzungen . Die Gemeinderatssitzungen sollen regelmässig am gleichen<br />

Wochentag stattfinden. Der Donnerstag, soll während<br />

52 Wochen im Jahr als Sitzungstag für den Gemeinderat<br />

reserviert bleiben.<br />

Aus wichtigen Gründen können Gemeinderatssitzungen<br />

nach gegenseitiger Absprache auf einen anderen Wochentag<br />

verschoben werden.<br />

3. Vorbereitungen<br />

. Die Sitzungen sollen im Normalfall nicht länger als zwei<br />

bis höchstens zweieinhalb Stunden dauern.<br />

. In der Gemeindeverwaltung werden für jeden Gemeinderat<br />

zwei Fächer bereitgestellt.<br />

Das linke Fach enthält alle eingehende und noch nicht<br />

definitiv behandelte Post (Geschäfte, Verschiedenes,<br />

Rechnungen etc.).<br />

Alle durch den Departementschef behandelten Geschäfte,<br />

Verschiedenes etc. werden durch den Departementschef<br />

in das rechte Fach gelegt.


Nr. Thema Bestimmungen<br />

Eingehende Post Sitzungsreife Unterlagen<br />

4. Traktandenliste .<br />

.<br />

.<br />

.<br />

.<br />

.<br />

.<br />

Rolf Rudin<br />

Verena Heid<br />

Simone Coigny<br />

Heinrich Schweizer<br />

André Degen<br />

Rolf Rudin<br />

Verena Heid<br />

Simone Coigny<br />

Heinrich Schweizer<br />

André Degen<br />

Die Vorbereitungsarbeiten sind durch den Departementschef<br />

zu erledigen. Die Verwaltung hilft soweit wie möglich<br />

mit.<br />

Die Verwaltung kann mit der Beschaffung von Unterlagen<br />

beauftragt werden. Die Aufträge sind der Verwaltung so<br />

frühzeitig zu übertragen, dass die Unterlagen rechtzeitig<br />

zur Sitzungsvorbereitung für alle Gemeinderäte zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die Anträge zum Entscheid werden durch den Departementschef<br />

auf dem Begleitzettel zum Geschäft schriftlich<br />

formuliert (als Grundsatz gilt: "kein Traktandum ohne<br />

Kurzkommentar <strong>des</strong> Departementschefs")<br />

Der Departementschef trägt im Begleitzettel zu den Geschäften<br />

die Frist für die Behandlung der Geschäfte ein<br />

(oben rechts), sofern das Geschäft nicht kurzfristig behandelt<br />

werden kann.<br />

Sind sich alle Gemeinderäte bei einem Geschäft einig (Zustimmung<br />

oder Ablehnung) wird das Geschäft an der Gemeinderatssitzung<br />

ohne ausdrücklichen Wunsch nicht<br />

mehr diskutiert und behandelt. Es bleibt jedoch auf der<br />

Traktandenliste und wird protokolliert.<br />

Der Gemeindeverwalter erstellt spätestens zwei Tage vor<br />

der Gemeinderatssitzung, aufgrund der vorhandenen Geschäfte<br />

(durch Gemeinderäte behandelt oder unbehandelt)<br />

den Entwurf einer Traktandenliste. Die provisorische Traktandenliste<br />

wird spätestens zwei Tage vor der Sitzung jedem<br />

Gemeinderat per Mail zugestellt. Datenschutzrelevante<br />

Personendaten werden abgedeckt.<br />

Die definitive Traktandenliste wird aufgrund der Geschäfte<br />

auf der rechten Seite der Gemeinderatsfächer erstellt.<br />

Dringende Geschäfte können jederzeit in die Traktandenliste<br />

aufgenommen werden.


Nr. Thema Bestimmungen<br />

5. Informationsbeschaffung<br />

.<br />

.<br />

.<br />

Auf der Traktandenliste werden diejenigen Geschäfte mit<br />

einem + bezeichnet, die an der Sitzung diskutiert und entschieden<br />

werden. Die übrigen Geschäfte werden nur auf<br />

Wunsch behandelt. Zusätzlich werden alle Geschäfte mit<br />

einem * bezeichnet, die im Titterter Blatt und im Internet<br />

veröffentlicht werden.<br />

Jeder Departementschef ist selbst für die Beschaffung von<br />

Informationen besorgt (Holprinzip). Dies kann über verschiedene<br />

Kanäle erfolgen (Presse, persönliche Gespräche,<br />

Archiv Gemeinde, Aufträge an Gemeindeverwaltung,<br />

Rückfragen bei kantonalen Amtsstellen und anderen Gemeinden<br />

etc.).<br />

Das Stichwortverzeichnis <strong>des</strong> Gemeinderatsprotokolls wird<br />

min<strong>des</strong>tens einmal pro Monat ausgedruckt und im Protokollordner<br />

abgelegt.<br />

6. Protokollierung<br />

. Die bestehenden Unterlagen können nur auf der Gemeindeverwaltung<br />

eingesehen werden. Es ist untersagt Originalunterlagen<br />

aus der Verwaltung bzw. dem Gemeinderatszimmer<br />

zu entfernen. Müssen Unterlagen auswärts<br />

abgeklärt werden, sind Kopien anzufertigen.<br />

. Die Protokollführung erfolgt durch den Gemeindeverwalter.<br />

.<br />

.<br />

.<br />

Alle Protokolle werden mit dem Protokollprogramm "Hi-<br />

Soft" geschrieben.<br />

Die in den Fächli vorhandenen Unterlagen bilden gleichzeitig<br />

die Pendenzenliste <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong>. Für die<br />

Pendenzen im eigenen Bereich (Jahresprogramm, periodische<br />

Termine, etc.), die nicht im Fächli als Geschäft vorhanden<br />

sind, ist jeder Gemeinderat selbst verantwortlich.<br />

Sämtliche Protokolle können durch die Gemeinderäte und<br />

die Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission<br />

eingesehen werden. Für die RGPK werden<br />

Personendaten aufgrund <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes - wenn<br />

nötig - abgedeckt.<br />

7. Korrespondenz<br />

. Die Vorprotokolle sind „geistiges Eigentum“ <strong>des</strong> Protokollführers.<br />

Sie können nur in speziellen Fällen und auf ausdrücklichen<br />

Wunsch vor der Gemeinderatssitzung an der<br />

das Geschäft behandelt wird, durch den Departementschef<br />

eingesehen werden.<br />

. Es sind keine speziellen Korrespondenzregeln zu beachten.<br />

.<br />

Es stehen keine speziellen Korrespondenzvorlagen zur<br />

Verfügung. Es gibt auf einer kleinen Gemeinde sehr wenig<br />

„Normkorrespondenzen“. Für die Formulare der Verwaltung<br />

sind im Netzwerk selbstverständlich Vorlagen vorhanden.


Nr. Thema Bestimmungen<br />

.<br />

.<br />

Die Verwaltung bemüht sich, die Korrespondenz in einem<br />

einheitlichen Format darzustellen.<br />

Von jeder Korrespondenz wird eine Kopie in den Korrespondenzordnern<br />

abgelegt. Diese sind jährlich alphabetisch<br />

(Absender bzw. Empfänger) geordnet und enthalten auch<br />

die eingehende Korrespondenz, soweit sie nicht in den<br />

Geschäftsakten <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> abgelegt sind.<br />

8. Unterschriften<br />

. In den Korrespondenzen <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> wird der Name<br />

<strong>des</strong> Departementschefs aufgeführt.<br />

. Sämtliche Post <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> wird durch den Präsidenten<br />

und den Verwalter (oder deren Stellvertreter) unterschrieben.<br />

.<br />

Die Unterzeichnung der Gemeinderatsbeschlüsse und<br />

Gemeinderatskorrespondenz erfolgt in der Regel am Tag<br />

nach der Sitzung ab ca. 11.00 Uhr.<br />

.<br />

Die Korrespondenz der Verwaltung wird durch die ausführende<br />

Person (Verwalter oder Verwaltungsangestellte)<br />

unterschrieben.<br />

9. Archivierung<br />

. Für den Zahlungsverkehr verfügt der Verwalter über eine<br />

Einzelunterschrift. Ausserdem besteht beim Kontokorrent<br />

der Kantonalbank eine Kollektivunterschrift zu zwei für den<br />

Finanzchef und die Verwaltungsangestellte.<br />

. Die Archivierung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.<br />

10. Vorgehen Traktandum<br />

"Diverses"<br />

.<br />

.<br />

.<br />

Sämtliche Akten sind in der Kompaktusanlage in der Gemeindeverwaltung<br />

archiviert. Falls der Platz dort nicht<br />

mehr ausreicht, können einzelne Akten im Kellerabteil der<br />

Gemeindeverwaltung oder im Panzerschrank in der Zivilschutzanlage<br />

eingelagert werden.<br />

Die Protokolle werden pro Jahr gebunden und ewig aufbewahrt.<br />

Sie sind für die Geschichtsschreibung der Gemeinde<br />

massgebend.<br />

Für die Archivierung der Korrespondenz, der Buchhaltungsunterlagen<br />

etc. ist der Archivplan der Gemeinde<br />

massgebend. Dort sind die Aufbewahrungsfristen für die<br />

verschiedenen Arten von Akten aufgeführt.<br />

. Der Ablauf beim Traktandum „Diverses“ benötigt an den<br />

Gemeinderatssitzungen sehr oft zu viel Zeit.<br />

.<br />

Wenn unter dem Traktandum „Diverses“ ein für den Departementschef<br />

oder einen der übrigen Gemeinderäte<br />

wichtiges Geschäft behandelt wird, muss dies während der<br />

Sitzung zu einem Traktandum auf der erweiterten Traktandenliste<br />

führen und als Geschäft protokolliert werden.


Nr. Thema Bestimmungen<br />

.<br />

Die wichtigsten Punkte unter Diversem werden in einem<br />

Geschäft am Schluss <strong>des</strong> Protokolls unter dem jeweiligen<br />

Departementschef aufgeführt.<br />

. Die einzelnen Departementschefs bestimmen selbst, welche<br />

Unterlagen ins blaue Mäppli „Behandlung unter Diverses<br />

an der Sitzung“ oder welche Unterlagen direkt in das<br />

Fach "Ablage" auf dem Schrank in der Gemeindeverwaltung<br />

kommen.<br />

11. Rechnungen . Rechnungen und Gutschriften sind nur noch als eigenes<br />

Geschäft auszuweisen, wenn der Rechnungsbetrag über<br />

Fr. 5‘000.00 beträgt, oder wenn es sich um eine Schlussabrechnung<br />

mit einem Bruttobetrag von über Fr. 5'000.00<br />

handelt.<br />

.<br />

Alle Rechnungen und Gutschriften sind wie bisher durch<br />

den Departementschef und den Finanzchef zu visieren.<br />

Die Rechnungen werden nach dem Visum durch den Departementschef<br />

in einem separaten, weissen Mäppli beim<br />

Finanzchef gesammelt und unter dem Traktandum „Diverses“<br />

nur noch auf Antrag <strong>des</strong> Departementschefs behandelt.<br />

. Bei den traktandierten Geschäften oder auf Wunsch <strong>des</strong><br />

Departementschefs werden die Unterlagen <strong>des</strong> Vorjahres<br />

und <strong>des</strong> Voranschlages beigelegt.<br />

12. Vernehmlassungen . Nach Eingang der Vernehmlassungsunterlagen werden<br />

kommunale Behörden, Kommissionen etc. - die vom Thema<br />

betroffen sind - durch die Gemeindeverwaltung zu einer<br />

Stellungnahme eingeladen. Die Termine sind so festzulegen,<br />

dass die Vernehmlassungsfrist durch den Gemeinderat<br />

eingehalten werden kann.<br />

.<br />

Für die Stellungnahme <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> werden nach<br />

Möglichkeit die Stellungnahmen von Parteien und <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong> BL Gemeinden abgewartet.<br />

. Der Departementschef wird angehalten, spätestens 10<br />

Tage vor Ende der Vernehmlassungsfrist, seinen Bericht<br />

und seinen Antrag zur Vernehmlassung schriftlich in das<br />

Geschäftsmäppli zu legen.<br />

13. Jahresprogramm . In einer Sitzung am Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres verabschiedet<br />

der Gemeinderat das Jahresprogramm für das kommende<br />

Jahr<br />

.<br />

Die Gemeinderäte werden gebeten, ihre Wünsche und Ziele<br />

rechtzeitig zu formulieren. Das Geschäft wird bereits<br />

anlässlich der Budgetberatung angeschrieben, damit diejenigen<br />

Punkte, die während der Budgetphase erwähnt<br />

werden, bereits im Geschäft „Jahresprogramm“ abgelegt<br />

werden können.


Nr. Thema Bestimmungen<br />

14. Externe Sitzungen etc. . Die Teilnahme an Veranstaltungen, Sitzungen, Anlässen<br />

etc. ist wichtig. Es gibt Einladungen die wichtig oder weniger<br />

wichtig sind. Jeder Gemeinderat muss in seinem Bereich<br />

selbst entscheiden welche Teilnahmen Priorität haben.<br />

.<br />

Wenn der Departementschef nicht selbst teilnehmen kann,<br />

wird eine Stellvertretung organisiert. Für alle Einladungen,<br />

die nicht befolgt werden können, wird dem Veranstalter<br />

eine schriftliche Entschuldigung zugestellt.<br />

. Über auswärtige Sitzungen wird an der nächsten Gemeinderatssitzung<br />

nur im Detail informiert, wenn kein Protokoll<br />

zu erwarten ist, oder dringende Probleme zu behandeln<br />

sind. Im Übrigen ist das Protokoll der jeweiligen Sitzung<br />

abzuwarten.<br />

15. Gemeinderatsarbeit . Mit der Annahme <strong>des</strong> Gemeinderatsmandates erklärt sich<br />

jeder Gemeinderat mit dem Kollegialprinzip einverstanden.<br />

Nach aussen wird die Meinung der Mehrheit vertreten.<br />

Falls ein Gemeinderat die Mehrheitsmeinung nicht mittragen<br />

kann, muss er sich an der Sitzung dazu äussern und<br />

damit darstellen, dass er auch ausserhalb der Ratsstube<br />

seine eigene Meinung vertreten wird. Die Minderheitsmeinung<br />

wird protokolliert. Auf Wunsch wird das Abstimmungsergebnis<br />

(Stimmenverhältnis oder namentlich) im<br />

Protokoll festgehalten.<br />

. Das Amtsgeheimnis ist zu wahren.<br />

16. Personalplanung . Die Gemeinderatsarbeit ist anspruchsvoll. Nach einigen<br />

Jahren im Amt stellt sich für jeden Amtsinhaber die Frage<br />

nach dem weiteren Verbleib in der Behörde. Für die Kontinuität<br />

in der Gemeindebehörde ist eine mittel- bis langfristige<br />

Personalplanung unabdingbar.<br />

17. Schlussbemerkung . Die Richtlinien über die Gemeinderatsarbeit sind periodisch,<br />

spätestens zu Beginn jeder Amtsperiode, zu überprüfen<br />

und wenn notwendig zu korrigieren.<br />

Vom Gemeinderat Titterten mit Geschäft Nr. 356/2009 vom 12. November 2009 beschlossen.<br />

Gemeinderat Titterten<br />

Rolf Rudin<br />

Gemeindepräsident<br />

Hans Peter Aebischer<br />

Gemeindeverwalter

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