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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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Die zeichnerische Darstellung “Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene<br />

Nutzungen – Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen” im<br />

Gebietsentwicklungplan beschränkt sich daher, bis auf Kranenburg, Brüggen<br />

und Neukirchen-Vluyn, auf bestehende bzw. landesplanerisch abgestimmte<br />

Freizeit- und Erholungsanlagen von regionaler Bedeutung. Diese<br />

Darstellungen umfassen Einrichtungen des Freizeitwohnens mit zugehörigen<br />

Freizeiteinrichtungen; lediglich die Bereiche in Grefrath (Kreis Viersen)<br />

sowie Kalkar – Kernwasserwunderland beinhalten einen Freizeitpark verschiedener<br />

Einrichtungen bzw. die entsprechende Umnutzung des ursprünglich<br />

geplanten Kernkraftwerkes. Im Bereich der geplanten Freizeitanlage<br />

”Mühlenfeld” der Stadt Neukirchen-Vluyn ist eine aktuelle Gefahrenbeurteilung<br />

für die Altablagerung erforderlich; ggf. sind Sicherungsmaßnahmen<br />

zu treffen. Der Ferienpark Brüggen soll durch personalintensive<br />

Freizeit- und Erholungsanlagen zu einem Ausgleich für konversionsbedingte<br />

Arbeitsplatzverluste führen.<br />

Außerhalb dieser Darstellungen ist jedes Vorhaben als Einzelfall auf seine<br />

Verträglichkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung am<br />

jeweiligen Standort zu prüfen. Für die Einzelfallprüfung ist es hilfreich,<br />

Planungshilfen bzw. Prüfrahmen unter Ableitung regionalplanerischer, bauleitplanerischer<br />

und fachplanerischer Kriterien bezogen auf bestimmte<br />

Freizeitanlagen zu entwickeln. Grundsätzlich sollte eine umweltschonende<br />

und erholungsorientierte Freiraumkonzeption zugrunde liegen, die die<br />

verschiedenen Abhängigkeiten der Freizeitnutzungen bis hin zu Agglomerationsvorteilen<br />

gebündelter Freizeit- und Erholungseinrichtungen verdeutlicht.<br />

Der Bündelungsgrad der Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />

bestimmt wesentlich die Attraktivität und damit den Einzugsbereich. Neue<br />

Siedlungsansätze im Freiraum sollen durch Freizeit- und Erholungsanlagen<br />

nicht entstehen.<br />

Freizeit- und Erholungsanlagen, die aufgrund des hohen Freiraumanteils<br />

ihren Standort im Freiraum haben, sollen in der Nähe der Nachfragegebiete<br />

liegen. Ihre Raumverträglichkeit ist anhand der Freiraumdarstellungen<br />

des <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong>es zu prüfen. Grundsätzlich vereinbar sind<br />

diese Vorhaben, wenn u. a. durch Kompensationsmaßnahmen ökologische<br />

und erholungsorientierte Verbesserungen gemessen an der landschaftlichen<br />

Ausgangssituation erreicht werden. In wertvollen bzw. schützenswerten<br />

Landschaftsteilen sind neue Freizeit- und Erholungsanlagen mit<br />

hohem Freiraumanteil, die natur-, landschafts- und umweltschädlichen<br />

Freizeit-, Sport- und Erholungsaktivitäten dienen, nicht raumverträglich.<br />

Aus den Freiraumdarstellungen des <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong>es ergeben<br />

sich somit die regionalplanerischen Steuerungsmöglichkeiten sowohl hinsichtlich<br />

der Standortbeurteilungen als auch der Anforderungen für die<br />

Ausgestaltung der geplanten Anlagen. Für nicht naturverträgliche Freizeitnutzungen<br />

und dafür bestimmte bauliche Anlagen kommen aufgrund ihrer<br />

Auswirkungen auf die vielfältigen Freiraumfunktionen Bereiche für den<br />

Schutz der Natur als Standorte nicht, Bereiche für den Schutz der Landschaft<br />

und land-schaftsorientierte Erholung nur eingeschränkt in Frage.<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

52<br />

... Prüfung der<br />

Raumverträglichkeit<br />

im Einzelfall<br />

Standortbeurteilungen für<br />

Freizeit- und<br />

Erholungsanlagen durch<br />

Darstellungen des<br />

<strong>Gebietsentwicklungsplan</strong>es

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