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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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Naturschutz und<br />

Erholungsnutzung<br />

Stand:<br />

März 2003<br />

11<br />

Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen<br />

(vor allem Naturschutzgebiet, ggf. Landschaftsschutzgebiet,<br />

geschützter Landschaftsbestandteil usw.) oder Entwicklungsziele aus und<br />

bestimmen deren Abgrenzung. Zur Umsetzung der Ziele soll neben ordnungsrechtlichen<br />

Regelungen bei Entwicklungsmaßnahmen vor allem die<br />

auf Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw. Forstwirtschaft<br />

und dem Naturschutz verstärkt Anwendung finden.<br />

Die landschaftsorientierte Erholung bzw. umweltverträgliche sportliche<br />

Nutzungen sind in den Bereichen für den Schutz der Natur nicht grundsätzlich<br />

ausgeschlossen; allerdings unterscheiden sich die verschiedenen<br />

Biotoptypen hinsichtlich der Belastungsempfindlichkeit erheblich. Durch<br />

entsprechende Erschließungs- und Aufklärungsmaßnahmen kann eine<br />

Lenkung bzw. Abschirmung des Erholungsverkehrs so erfolgen, dass einerseits<br />

Störungen der geschützten Tier- und Pflanzenwelt vermieden, aber<br />

andererseits auch den Bedürfnissen der Bevölkerung nach naturorientierter<br />

Erholung Rechnung getragen werden kann. Gegebenenfalls hierzu notwendige<br />

Regelungen sind Gegenstand des fachplanerischen Verfahrens,<br />

in dem die Ziele für die betroffenen Bereiche für den Schutz der Natur zu<br />

beachten sind.<br />

40-1

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