Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Naturschutz und<br />
Erholungsnutzung<br />
Stand:<br />
März 2003<br />
11<br />
Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen<br />
(vor allem Naturschutzgebiet, ggf. Landschaftsschutzgebiet,<br />
geschützter Landschaftsbestandteil usw.) oder Entwicklungsziele aus und<br />
bestimmen deren Abgrenzung. Zur Umsetzung der Ziele soll neben ordnungsrechtlichen<br />
Regelungen bei Entwicklungsmaßnahmen vor allem die<br />
auf Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw. Forstwirtschaft<br />
und dem Naturschutz verstärkt Anwendung finden.<br />
Die landschaftsorientierte Erholung bzw. umweltverträgliche sportliche<br />
Nutzungen sind in den Bereichen für den Schutz der Natur nicht grundsätzlich<br />
ausgeschlossen; allerdings unterscheiden sich die verschiedenen<br />
Biotoptypen hinsichtlich der Belastungsempfindlichkeit erheblich. Durch<br />
entsprechende Erschließungs- und Aufklärungsmaßnahmen kann eine<br />
Lenkung bzw. Abschirmung des Erholungsverkehrs so erfolgen, dass einerseits<br />
Störungen der geschützten Tier- und Pflanzenwelt vermieden, aber<br />
andererseits auch den Bedürfnissen der Bevölkerung nach naturorientierter<br />
Erholung Rechnung getragen werden kann. Gegebenenfalls hierzu notwendige<br />
Regelungen sind Gegenstand des fachplanerischen Verfahrens,<br />
in dem die Ziele für die betroffenen Bereiche für den Schutz der Natur zu<br />
beachten sind.<br />
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