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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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ung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereiche)<br />

im Vogelschutzgebiet “Unterer Niederrhein” (Kies- / Sandgewinnung)<br />

und im Vogelschutzgebiet “Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald” (Tongewinnung)<br />

gegeben sein. Die Feststellung, ob die noch nicht fachgesetzlich<br />

genehmigten Abgrabungsbereiche, unter Berücksichtigung notwendiger<br />

naturschutzorientierter bzw. naturschutzrechtlich vorgegebener Rekultivierungen<br />

erhebliche Beeinträchtigungen darstellen und / oder Ausnahmetatbestände<br />

gemäß § 48 d Absatz 5 und 6 LG in Verbindung mit Artikel 6<br />

(3) und (4) FFH-Richtlinie vorliegen, ist Gegenstand der entsprechenden<br />

Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren.<br />

Soweit Ausnahmetatbestände gemäß § 48 d Absatz 5 und 6 Landschaftsgesetz<br />

vorliegen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. der<br />

Verlust von FFH- oder Vogelschutzgebieten auszugleichen. Wenn die zur<br />

Aufrechterhaltung des kohärenten Netzes europäischer Schutzgebiete<br />

erforderlichen Kompensationsmaßnahmen keinem anderen im <strong>GEP</strong> dargestellten<br />

Bereich für den Schutz der Natur zugeordnet werden können<br />

und wenn die entsprechende Ausgleichsfläche größer als 10 ha ist, kann<br />

die Darstellung eines zusätzlichen Bereichs für den Schutz der Natur erforderlich<br />

sein.<br />

Für den als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzung<br />

– Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen – dargestellten “Freizeitpark<br />

Brüggen” wurde bereits im Rahmen der zugehörigen <strong>GEP</strong>-Änderung eine<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass<br />

keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der im Vogelschutzgebiet<br />

“Unterer Niederrhein” liegende “Standort für Energieerzeugung<br />

– B 1.5 Bislich-Vahnum” wird im Rahmen der bis 2004 anstehenden<br />

Novellierung des Landesentwicklungsplanes NRW überprüft; für den Fall<br />

einer weiteren Darstellung bedarf es zunächst einer Verträglichkeitsprüfung<br />

durch die Landesplanungsbehörde.<br />

Kulturhistorisch bedeutsame Objekte einschließlich Bodendenkmäler sind<br />

im Zusammenhang mit naturschutzwürdigen Bereichen in die zeichnerisch<br />

dargestellten Bereiche für den Schutz der Natur einbezogen worden. Die<br />

für das Erscheinungsbild wichtige Umgebung von kulturhistorisch bedeutsamen<br />

Objekten (z. B. Schloß Dyck, Gemeinde Jüchen) soll so besonders<br />

geschützt werden.<br />

Benachbarte besonders schutzwürdige Lebensräume sind in Bereichen<br />

für den Schutz der Natur zusammengefasst worden. Außerdem werden in<br />

der Regel die für die Sicherung der ökologischen Funktionen wichtigen<br />

Randbereiche als Pufferzonen miterfasst. Deshalb, aber auch maßstabsbedingt,<br />

können mit den Bereichen für den Schutz der Natur somit auch<br />

Flächen erfasst sein, die, wie z. B. landwirtschaftlich intensiv genutzte<br />

Flächen, von den Naturschutzzielen nicht oder weniger betroffen sind.<br />

Die Bereiche für den Schutz der Natur enthalten durch die Fachplanung<br />

gesicherte, naturschutzwürdige Gebiete oder entsprechende Standortpotentiale<br />

als Suchraum u. a. für den notwendigen Aufbau eines Biotopverbundsystems.<br />

Bei der Umsetzung der Ziele haben die Träger der Naturschutzfachplanung<br />

ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren und dabei<br />

den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.<br />

8<br />

9<br />

10<br />

40<br />

Kulturhistorische Anlagen<br />

und Bodendenkmäler in den<br />

Bereichen für den Schutz<br />

der Natur<br />

Umsetzung der Ziele des<br />

Naturschutzes vor allem in<br />

der Landschaftsplanung<br />

Stand:<br />

März 2003

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