Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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ung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereiche)<br />
im Vogelschutzgebiet “Unterer Niederrhein” (Kies- / Sandgewinnung)<br />
und im Vogelschutzgebiet “Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald” (Tongewinnung)<br />
gegeben sein. Die Feststellung, ob die noch nicht fachgesetzlich<br />
genehmigten Abgrabungsbereiche, unter Berücksichtigung notwendiger<br />
naturschutzorientierter bzw. naturschutzrechtlich vorgegebener Rekultivierungen<br />
erhebliche Beeinträchtigungen darstellen und / oder Ausnahmetatbestände<br />
gemäß § 48 d Absatz 5 und 6 LG in Verbindung mit Artikel 6<br />
(3) und (4) FFH-Richtlinie vorliegen, ist Gegenstand der entsprechenden<br />
Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren.<br />
Soweit Ausnahmetatbestände gemäß § 48 d Absatz 5 und 6 Landschaftsgesetz<br />
vorliegen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. der<br />
Verlust von FFH- oder Vogelschutzgebieten auszugleichen. Wenn die zur<br />
Aufrechterhaltung des kohärenten Netzes europäischer Schutzgebiete<br />
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen keinem anderen im <strong>GEP</strong> dargestellten<br />
Bereich für den Schutz der Natur zugeordnet werden können<br />
und wenn die entsprechende Ausgleichsfläche größer als 10 ha ist, kann<br />
die Darstellung eines zusätzlichen Bereichs für den Schutz der Natur erforderlich<br />
sein.<br />
Für den als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzung<br />
– Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen – dargestellten “Freizeitpark<br />
Brüggen” wurde bereits im Rahmen der zugehörigen <strong>GEP</strong>-Änderung eine<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der im Vogelschutzgebiet<br />
“Unterer Niederrhein” liegende “Standort für Energieerzeugung<br />
– B 1.5 Bislich-Vahnum” wird im Rahmen der bis 2004 anstehenden<br />
Novellierung des Landesentwicklungsplanes NRW überprüft; für den Fall<br />
einer weiteren Darstellung bedarf es zunächst einer Verträglichkeitsprüfung<br />
durch die Landesplanungsbehörde.<br />
Kulturhistorisch bedeutsame Objekte einschließlich Bodendenkmäler sind<br />
im Zusammenhang mit naturschutzwürdigen Bereichen in die zeichnerisch<br />
dargestellten Bereiche für den Schutz der Natur einbezogen worden. Die<br />
für das Erscheinungsbild wichtige Umgebung von kulturhistorisch bedeutsamen<br />
Objekten (z. B. Schloß Dyck, Gemeinde Jüchen) soll so besonders<br />
geschützt werden.<br />
Benachbarte besonders schutzwürdige Lebensräume sind in Bereichen<br />
für den Schutz der Natur zusammengefasst worden. Außerdem werden in<br />
der Regel die für die Sicherung der ökologischen Funktionen wichtigen<br />
Randbereiche als Pufferzonen miterfasst. Deshalb, aber auch maßstabsbedingt,<br />
können mit den Bereichen für den Schutz der Natur somit auch<br />
Flächen erfasst sein, die, wie z. B. landwirtschaftlich intensiv genutzte<br />
Flächen, von den Naturschutzzielen nicht oder weniger betroffen sind.<br />
Die Bereiche für den Schutz der Natur enthalten durch die Fachplanung<br />
gesicherte, naturschutzwürdige Gebiete oder entsprechende Standortpotentiale<br />
als Suchraum u. a. für den notwendigen Aufbau eines Biotopverbundsystems.<br />
Bei der Umsetzung der Ziele haben die Träger der Naturschutzfachplanung<br />
ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren und dabei<br />
den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.<br />
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Kulturhistorische Anlagen<br />
und Bodendenkmäler in den<br />
Bereichen für den Schutz<br />
der Natur<br />
Umsetzung der Ziele des<br />
Naturschutzes vor allem in<br />
der Landschaftsplanung<br />
Stand:<br />
März 2003