Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Krickenbecker Seen,<br />
Nettetal<br />
Bereiche für den Schutz der<br />
Natur nationaler und<br />
internationaler Bedeutung<br />
Stand:<br />
März 2003<br />
7<br />
39<br />
cher oder ähnlicher standörtlicher Beschaffenheit. Der Vernetzungsgrad<br />
wird durch die Durchgängigkeit des Gesamtsystems bestimmt. Hierbei<br />
haben die Fließgewässer mit ihren Auen herausragende Bedeutung. Das<br />
gilt insbesondere für bezirksübergreifende und zum Teil übernationale<br />
Verbundkorridore im Verlauf des Rheines, der Lippe, Erft, Ruhr, Issel,<br />
Niers, Schwalm und Nette.<br />
Über die regionale und landesweite Bedeutung hinaus besitzen einige für<br />
das Biotopverbundsystem bedeutende Gebiete nationale und internationale<br />
Bedeutung, so das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung “Unterer<br />
Niederrhein” gemäß der RAMSAR-Konvention und die Gebiete nach der<br />
Richtlinie Flora-Fauna-Habitat (FFH) sowie Vogelschutzrichtlinie des Rates<br />
der Europäischen Union zum Aufbau eines europäischen ökologischen<br />
Netzes "Natura 2000" (siehe Erläuterungskarte 2 “Landschaft”). Darüber<br />
hinaus sind im Biotopkataster der EU (CORINE-Gebiete) u. a. die über<br />
das Bundesumweltministerium geförderten Naturschutzgroßprojekte von<br />
gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung “Altrhein Bienen-Praest” und<br />
“Bislicher Insel” erfasst.<br />
Gemäß der “Richtlinie 92/43/EWG” des Rates vom 21.05.1<strong>99</strong>2 zur Erhaltung<br />
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und<br />
Pflanzen (Artikel 6 Abs. 2 bis 4) sind geeignete Maßnahmen zu treffen,<br />
um in diesen besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen<br />
Lebensräume sowie Störungen von Arten, für die diese Gebiete<br />
ausgewiesen sind, zu vermeiden. Pläne oder Projekte, die diese Gebiete<br />
erheblich beeinträchtigen können, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit<br />
mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen, soweit es<br />
sich nicht um Pläne oder Projekte handelt, die vor dem 9. Mai 1<strong>99</strong>8 über<br />
die Behördenverbindlichkeit hinaus Rechte für Dritte begründet haben<br />
(Ziffer 6.3 und 5.7 der Verwaltungsvorschrift VV-FFH).<br />
Konfliktpotenziale können durch die dargestellten Bereiche für die Siche-