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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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▼<br />

Krickenbecker Seen,<br />

Nettetal<br />

Bereiche für den Schutz der<br />

Natur nationaler und<br />

internationaler Bedeutung<br />

Stand:<br />

März 2003<br />

7<br />

39<br />

cher oder ähnlicher standörtlicher Beschaffenheit. Der Vernetzungsgrad<br />

wird durch die Durchgängigkeit des Gesamtsystems bestimmt. Hierbei<br />

haben die Fließgewässer mit ihren Auen herausragende Bedeutung. Das<br />

gilt insbesondere für bezirksübergreifende und zum Teil übernationale<br />

Verbundkorridore im Verlauf des Rheines, der Lippe, Erft, Ruhr, Issel,<br />

Niers, Schwalm und Nette.<br />

Über die regionale und landesweite Bedeutung hinaus besitzen einige für<br />

das Biotopverbundsystem bedeutende Gebiete nationale und internationale<br />

Bedeutung, so das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung “Unterer<br />

Niederrhein” gemäß der RAMSAR-Konvention und die Gebiete nach der<br />

Richtlinie Flora-Fauna-Habitat (FFH) sowie Vogelschutzrichtlinie des Rates<br />

der Europäischen Union zum Aufbau eines europäischen ökologischen<br />

Netzes "Natura 2000" (siehe Erläuterungskarte 2 “Landschaft”). Darüber<br />

hinaus sind im Biotopkataster der EU (CORINE-Gebiete) u. a. die über<br />

das Bundesumweltministerium geförderten Naturschutzgroßprojekte von<br />

gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung “Altrhein Bienen-Praest” und<br />

“Bislicher Insel” erfasst.<br />

Gemäß der “Richtlinie 92/43/EWG” des Rates vom 21.05.1<strong>99</strong>2 zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und<br />

Pflanzen (Artikel 6 Abs. 2 bis 4) sind geeignete Maßnahmen zu treffen,<br />

um in diesen besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie Störungen von Arten, für die diese Gebiete<br />

ausgewiesen sind, zu vermeiden. Pläne oder Projekte, die diese Gebiete<br />

erheblich beeinträchtigen können, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit<br />

mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen, soweit es<br />

sich nicht um Pläne oder Projekte handelt, die vor dem 9. Mai 1<strong>99</strong>8 über<br />

die Behördenverbindlichkeit hinaus Rechte für Dritte begründet haben<br />

(Ziffer 6.3 und 5.7 der Verwaltungsvorschrift VV-FFH).<br />

Konfliktpotenziale können durch die dargestellten Bereiche für die Siche-

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