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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung können die Nachbarkommunen<br />

beeinflussen. Diese Auswirkungen dürfen dort aber nicht zu einem Kaufkraft-<br />

und Umsatzabfluss führen, der die Versorgungsfunktion der Nachbarkommunen,<br />

die ihnen als Grund-, Mittel- oder Oberzentrum im Rahmen<br />

der zentralörtlichen Gliederung zukommt, beeinträchtigt bzw. ihre Zentren<br />

durch Leerstände oder unattraktive Nachnutzungen letztlich veröden lässt.<br />

Grundsätzlich soll die Ansiedlungskommune nachweisen, dass von dem<br />

geplanten Einzelhandelsvorhaben keine derart schädigenden Auswirkungen<br />

in den Nachbarkommunen ausgehen – ggf. mittels Gutachten. Im<br />

Regelfall werden die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer<br />

sowie ggf. die Nachbarkommunen von der antragstellenden Kommune<br />

um eine Stellungnahme gebeten. Danach überprüft die Bezirksplanungsbehörde<br />

zunächst, ob für die von dem Vorhaben ausgehende<br />

Kaufkraftbindung im Versorgungsbereich die notwendige Kaufkraft vorhanden<br />

ist und ob das Vorhaben räumlich und funktional einem Siedlungsschwerpunkt<br />

zugeordnet ist. Ergeben sich Zweifel, ob das Vorhaben<br />

der zentralörtlichen Gliederung entspricht oder das Vorhaben nur im<br />

Rahmen einer möglichen Ausnahmeentscheidung verwirklicht werden<br />

kann, so werden die Nachbarkommunen, die betroffen sein können und –<br />

soweit erforderlich – sonstige sachkundige Institutionen (beispielsweise<br />

Einzelhandelsverbände), formell um eine qualifizierte Stellungnahme<br />

gebeten. Auf dieser Grundlage findet – soweit erforderlich – ein Erörterungstermin<br />

statt. In diesem Erörterungstermin wird abgeklärt, ob ein Gutachten<br />

mit ganz bestimmten Fragestellungen in Auftrag gegeben werden<br />

muss.<br />

Ein aufwendiges Verfahren zur Prüfung der Auswirkungen auf die zentralörtliche<br />

Gliederung ist entbehrlich, wenn sich das Einzelhandelsvorhaben<br />

in ein kommunales Einzelhandelskonzept einpasst, das Angaben<br />

enthält zu Standorten, der Art der anzusiedelnden Betriebe und Verkaufsflächen<br />

und das in enger Abstimmung mit den Nachbarkommunen, den<br />

Kammern – ggf. auch benachbarter Bezirke – und den Organisationen<br />

des Einzelhandels und der Bezirksplanungsbehörde zustande gekommen<br />

ist.<br />

Im Übrigen gelten die Ausführungen des Gemeinsamen Runderlasses zur<br />

Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben vom 07.05.1<strong>99</strong>6 (MBl.<br />

NRW., Nr. 38, S. 922).<br />

Interkommunaler Allgemeiner Siedlungsbereich<br />

Essen / Mülheim<br />

Sobald rechtlich möglich soll der gegenwärtige Flugbetrieb auf<br />

dem Flugplatz Essen / Mülheim beendet werden. Auf dieser<br />

Grundlage ist ein ASB auf dem Flugplatzgelände dargestellt worden.<br />

Die bestehenden Rechte der Nutzer (Aero-Club, Firma<br />

Wüllenkämper und ggf. anderer) bleiben unberührt. Diese Rechte<br />

dürfen durch die Bauleitplanung nicht in Frage gestellt werden.<br />

3<br />

4<br />

5<br />

1<br />

12<br />

Ansiedlungskommune soll<br />

Zentrenverträglichkeit des<br />

Vorhabens nachweisen<br />

Kommunales Einzelhandelskonzept<br />

vereinfacht die<br />

landesplanerische Prüfung<br />

Ziel 5

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