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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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Ziel 2<br />

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Landschaftsentwicklung kann im Einzelfall eine städtebauliche Abrundung<br />

oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den Ortsteilen ansässigen<br />

Bevölkerung hinaus sinnvoll sein. Dabei darf eine derartige städtebauliche<br />

Ergänzung des Ortsteils nicht der landesplanerisch angestrebten<br />

Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte zuwiderlaufen.<br />

Die Entwicklung bestehender gewerblicher Betriebe am vorhandenen<br />

Standort bleibt unberührt, soweit nicht andere Planziele entgegenstehen.<br />

In den Verdichtungsgebieten (Ballungskerne und -randzonen) ist der Freiraum<br />

sehr knapp. Deshalb können nur die Regionalen Grünzüge die siedlungs-<br />

und freiraumbezogenen Funktionen siedlungsnah und nachhaltig<br />

wahren. Sie sind keine Flächenreserven für eine zukünftige Siedlungsentwicklung.<br />

Die zielgemäße Entwicklung der Ortsteile unter 2 000 Einwohnern<br />

bleibt von der Darstellung der Regionalen Grünzüge unberührt.<br />

Mit Grund und Boden sparsamer umgehen<br />

Die Kommunen sollen zusätzlich dargestellte Siedlungsbereiche<br />

erst in Anspruch nehmen, wenn die Möglichkeiten<br />

- der Stadtinnenentwicklung,<br />

- der Wiedernutzung von Flächen sowie<br />

- des Flächentausches<br />

keinen genügenden Handlungsspielraum mehr lassen, die weitere<br />

Siedlungstätigkeit vorausschauend zu planen und zu steuern.<br />

Um den planerischen Handlungs- und Mobilisierungsbedarf vorsorglich<br />

und dauerhaft zu überschauen, sollen die Kommunen<br />

die qualifizierten Reserveflächenerhebungen für Wohnen und<br />

Gewerbe fortschreiben.<br />

Siedlungsbereiche,<br />

- die an Haltepunkten des schienengebundenen Öffentlichen<br />

Personennahverkehrs liegen oder in absehbarer Zeit angebunden<br />

werden sollen bzw.<br />

- die durch leistungsfähige Buslinien mit solchen Haltepunkten<br />

verknüpft sind,<br />

sind vorrangig und nutzungsintensiv in Anspruch zu nehmen.<br />

Werden Siedlungsbereiche durch Bereiche für den Grundwasserund<br />

Gewässerschutz überlagert, ist in der verbindlichen Bauleitplanung<br />

der wasserwirtschaftliche Vorsorgegrundsatz umzusetzen.<br />

Die Kommunen sollen flächenbeanspruchende Kompensationsmaßnahmen<br />

vom Grundsatz her außerhalb der Siedlungsbereiche<br />

planen.

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