Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Ziel 2<br />
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Landschaftsentwicklung kann im Einzelfall eine städtebauliche Abrundung<br />
oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den Ortsteilen ansässigen<br />
Bevölkerung hinaus sinnvoll sein. Dabei darf eine derartige städtebauliche<br />
Ergänzung des Ortsteils nicht der landesplanerisch angestrebten<br />
Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte zuwiderlaufen.<br />
Die Entwicklung bestehender gewerblicher Betriebe am vorhandenen<br />
Standort bleibt unberührt, soweit nicht andere Planziele entgegenstehen.<br />
In den Verdichtungsgebieten (Ballungskerne und -randzonen) ist der Freiraum<br />
sehr knapp. Deshalb können nur die Regionalen Grünzüge die siedlungs-<br />
und freiraumbezogenen Funktionen siedlungsnah und nachhaltig<br />
wahren. Sie sind keine Flächenreserven für eine zukünftige Siedlungsentwicklung.<br />
Die zielgemäße Entwicklung der Ortsteile unter 2 000 Einwohnern<br />
bleibt von der Darstellung der Regionalen Grünzüge unberührt.<br />
Mit Grund und Boden sparsamer umgehen<br />
Die Kommunen sollen zusätzlich dargestellte Siedlungsbereiche<br />
erst in Anspruch nehmen, wenn die Möglichkeiten<br />
- der Stadtinnenentwicklung,<br />
- der Wiedernutzung von Flächen sowie<br />
- des Flächentausches<br />
keinen genügenden Handlungsspielraum mehr lassen, die weitere<br />
Siedlungstätigkeit vorausschauend zu planen und zu steuern.<br />
Um den planerischen Handlungs- und Mobilisierungsbedarf vorsorglich<br />
und dauerhaft zu überschauen, sollen die Kommunen<br />
die qualifizierten Reserveflächenerhebungen für Wohnen und<br />
Gewerbe fortschreiben.<br />
Siedlungsbereiche,<br />
- die an Haltepunkten des schienengebundenen Öffentlichen<br />
Personennahverkehrs liegen oder in absehbarer Zeit angebunden<br />
werden sollen bzw.<br />
- die durch leistungsfähige Buslinien mit solchen Haltepunkten<br />
verknüpft sind,<br />
sind vorrangig und nutzungsintensiv in Anspruch zu nehmen.<br />
Werden Siedlungsbereiche durch Bereiche für den Grundwasserund<br />
Gewässerschutz überlagert, ist in der verbindlichen Bauleitplanung<br />
der wasserwirtschaftliche Vorsorgegrundsatz umzusetzen.<br />
Die Kommunen sollen flächenbeanspruchende Kompensationsmaßnahmen<br />
vom Grundsatz her außerhalb der Siedlungsbereiche<br />
planen.