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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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VII<br />

Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom<br />

11.05.1<strong>99</strong>5 (GV. NRW. 1<strong>99</strong>5, S. 532)<br />

Landesentwicklungsplan Schutz vor Fluglärm in der Bekanntmachung<br />

vom 17.08.1<strong>99</strong>8 (GV. NRW. 1<strong>99</strong>8, S. 512)<br />

Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I), 1984<br />

Braunkohlenplan Garzweiler II, 1<strong>99</strong>5<br />

(Herausgeber: <strong>Bezirksregierung</strong> Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln)<br />

Bestehende Ziele der Raumordnung bleiben vom Erfordernis einer FFH-<br />

Prüfung nur unberührt, wenn sie bereits in Pläne mit Plangewährleistung<br />

bzw. vorhabenbezogene Genehmigungen umgesetzt wurden oder wenn<br />

im Verfahren zu ihrer Aufstellung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich<br />

der betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und<br />

der europäischen Vogelschutzgebiete durchgeführt wurde.<br />

Bestehende Ziele der Raumordnung, welche die o.g. Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen, bedürfen nach der Bekanntmachung der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im<br />

Bundesanzeiger bezüglich bestehender Konflikte einer Überprüfung (FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung) und ggf. Änderung gemäß § 15 Abs. 4 oder 5<br />

LPlG. Eine Beibehaltung bestehender, beeinträchtigender raumordnerischer<br />

Ziele ist nur dann möglich, wenn zwingende Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses bestehen und zumutbare Alternativen im<br />

Sinne von § 19 c Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – in der<br />

Fassung vom 30. April 1<strong>99</strong>8 (BGBl. I S. 823) nicht gegeben sowie bei<br />

prioritären Lebensräumen oder Arten die Voraussetzungen des § 19 c<br />

Abs. 4 BNatSchG erfüllt sind.<br />

Die Bedeutung des <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong>es<br />

Dem <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong> kommt insbesondere folgende Bedeutung<br />

zu:<br />

❏ Er legt die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

für die Entwicklung des Regierungsbezirks <strong>Düsseldorf</strong> und für alle<br />

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest.<br />

Grundlage hierzu sind das Landesentwicklungsprogramm und die<br />

Landesentwicklungspläne (§ 14 Abs. 1 Landesplanungsgesetz).<br />

❏ Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird der <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong><br />

Ziel der Raumordnung und Landesplanung. Er ist<br />

von allen Bundes- und Landesbehörden und öffentlichen Planungsträgern<br />

bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu<br />

beachten (§ 16 Abs. 3 Landesplanungsgesetz).<br />

❏ Er bildet die Grundlage für die Anpassung der Bauleitpläne der<br />

Gemeinden an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

(§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch).

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