Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Ziel 1<br />
Grundsätze der<br />
Kreislaufwirtschaft<br />
1<br />
2<br />
1<br />
117<br />
3.11 Abfallwirtschaft / Kreislaufwirtschaft<br />
Abfall vermeiden und vermindern, Abfall verwerten<br />
Abfälle sind nach den abfall- und immissionsschutzrechtlichen<br />
Regelungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Dabei sind alle<br />
technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Produktionsmöglichkeiten<br />
auszuschöpfen, damit Rohstoffe und Energie eingespart<br />
werden und Abfälle erst gar nicht entstehen.<br />
Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu<br />
verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar<br />
ist. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Verwertungsmaßnahmen<br />
umweltfreundlich sind.<br />
Erläuterung:<br />
Die Abfallwirtschaft beruht auf den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft:<br />
❏ Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden.<br />
Als Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen gelten dabei die<br />
anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung<br />
und ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer<br />
Produkte gerichtetes Konsumverhalten.<br />
❏ In zweiter Linie sind Abfälle stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung<br />
von Energie zu nutzen (energetische Verwertung).<br />
Sowohl bei der energetischen Verwertung als auch bei Maßnahmen<br />
zur stofflichen Verwertung von Abfällen muss den Erfordernissen<br />
des vorsorgenden Umweltschutzes Rechnung getragen<br />
werden. Insbesondere sind dabei die Belange des Gewässer-<br />
und des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Welches Verfahren<br />
bei der Verwertung schließlich zum Tragen kommt, hängt<br />
von der im konkreten Fall jeweils umweltverträglichsten Verwertungsart<br />
ab.<br />
❏ Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft<br />
auszuschließen und zu beseitigen.