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Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf

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Erläuterung:<br />

Die Kommunen sollen in den Flächennutzungsplänen geeignete Flächen<br />

für Windenergieanlagen (Konzentrationszonen für WEA) darstellen. Über<br />

einen Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan oder städtebaulichen<br />

Vertrag sind, soweit erforderlich, Regelungen zu treffen, die eine<br />

flächensparende Anordnung, eine optimale Ausnutzung und eine in das<br />

Umfeld einbindende Gestaltung sicherstellen. Darüber hinaus ist im Innenbereich<br />

bzw. in Bebauungsplangebieten die Errichtung von Einzelanlagen<br />

an geeigneten Standorten möglich. Das gilt vor allem in Bereichen für gewerbliche<br />

und industrielle Nutzungen aufgrund der Vorbelastungen und<br />

der günstigen Einspeisungsmöglichkeiten.<br />

Aufgrund von natürlichen, geographischen und / oder strukturellen Gegebenheiten<br />

kann bei der Konzeption geeigneter Standorte für Windenergieanlagen<br />

eine interkommunale Zusammenarbeit erforderlich werden.<br />

Da der <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong> auch kleinere Waldbereiche darstellt, können<br />

sie ausnahmsweise durch Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan<br />

überlagert werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Standorte für<br />

Windenergieanlagen im Wald nicht festgesetzt werden können. Ein entsprechender<br />

Abstand gemäß Runderlass (vgl. Abs. 5) ist einzuhalten.<br />

Wenn Konzentrationszonen und Reservegebiete für den oberirdischen<br />

Abbau nicht energetischer Bodenschätze sich überlagern, können dort<br />

Windenergieanlagen nur errichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass in<br />

den nächsten 25 Jahren eine Nutzung als Abgrabungsfläche nicht erfolgen<br />

wird. Dementsprechend müssen die Baugenehmigungen für die Windenergieanlagen<br />

an diesen Standorten befristet erteilt werden.<br />

Weitere Einzelheiten zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen<br />

regelt der Gem. Runderlass vom 29.11.1<strong>99</strong>6 “Grundsätze für<br />

Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen” (MBl. NRW., Nr. 85<br />

vom 20.12.1<strong>99</strong>6, S. 1864).<br />

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