Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Erläuterung:<br />
Die Kommunen sollen in den Flächennutzungsplänen geeignete Flächen<br />
für Windenergieanlagen (Konzentrationszonen für WEA) darstellen. Über<br />
einen Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan oder städtebaulichen<br />
Vertrag sind, soweit erforderlich, Regelungen zu treffen, die eine<br />
flächensparende Anordnung, eine optimale Ausnutzung und eine in das<br />
Umfeld einbindende Gestaltung sicherstellen. Darüber hinaus ist im Innenbereich<br />
bzw. in Bebauungsplangebieten die Errichtung von Einzelanlagen<br />
an geeigneten Standorten möglich. Das gilt vor allem in Bereichen für gewerbliche<br />
und industrielle Nutzungen aufgrund der Vorbelastungen und<br />
der günstigen Einspeisungsmöglichkeiten.<br />
Aufgrund von natürlichen, geographischen und / oder strukturellen Gegebenheiten<br />
kann bei der Konzeption geeigneter Standorte für Windenergieanlagen<br />
eine interkommunale Zusammenarbeit erforderlich werden.<br />
Da der <strong>Gebietsentwicklungsplan</strong> auch kleinere Waldbereiche darstellt, können<br />
sie ausnahmsweise durch Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan<br />
überlagert werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Standorte für<br />
Windenergieanlagen im Wald nicht festgesetzt werden können. Ein entsprechender<br />
Abstand gemäß Runderlass (vgl. Abs. 5) ist einzuhalten.<br />
Wenn Konzentrationszonen und Reservegebiete für den oberirdischen<br />
Abbau nicht energetischer Bodenschätze sich überlagern, können dort<br />
Windenergieanlagen nur errichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass in<br />
den nächsten 25 Jahren eine Nutzung als Abgrabungsfläche nicht erfolgen<br />
wird. Dementsprechend müssen die Baugenehmigungen für die Windenergieanlagen<br />
an diesen Standorten befristet erteilt werden.<br />
Weitere Einzelheiten zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen<br />
regelt der Gem. Runderlass vom 29.11.1<strong>99</strong>6 “Grundsätze für<br />
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen” (MBl. NRW., Nr. 85<br />
vom 20.12.1<strong>99</strong>6, S. 1864).<br />
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