Gebietsentwicklungsplan GEP 99 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz<br />
vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder<br />
Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende Vorkehrungen<br />
festzusetzen.<br />
Außerdem müssen Bebauungspläne, die neues Baurecht begründen,<br />
Festsetzungen über Vorkehrungen für den erforderlichen<br />
baulichen Schallschutz enthalten.<br />
III. Zone C<br />
III.2 Bauleitplanung und Satzungen<br />
In der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung zu beachten,<br />
dass langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen<br />
ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz<br />
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes<br />
bzw. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24<br />
BauGB für einen angemessenen baulichen Schallschutz zu treffen.<br />
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB sind zulässig.<br />
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB sind in<br />
der Regel unzulässig.<br />
Den Internationalen Verkehrsflughafen <strong>Düsseldorf</strong><br />
wettbewerbsfähig ausbauen<br />
Der Internationale Verkehrsflughafen <strong>Düsseldorf</strong> muss für den<br />
interkontinentalen und für den innereuropäischen Flugverkehr<br />
dringend ausgebaut werden. Hierfür ist die Hauptstart- und<br />
Landebahn zu verlängern und eine Lärmkontingentierung einzuführen.<br />
Zudem ist der Flughafen <strong>Düsseldorf</strong> über einen neuen<br />
Flughafenbahnhof an den Schienenfern- und -nahverkehr anzubinden<br />
und die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Köln / Bonn<br />
zu verbessern.<br />
Erläuterung:<br />
Das stetige Voranschreiten der internationalen Arbeitsteilung und Wirtschaftverflechtung<br />
hat einen entsprechend steigenden Luftverkehr zur<br />
Folge, für den ausreichende Kapazitäten bereitgehalten werden müssen.<br />
Der wettbewerbsfähige Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens<br />
<strong>Düsseldorf</strong> ist deshalb für die Wirtschaft und die Bevölkerung Nordrhein-<br />
Westfalens von größter Bedeutung. Begrenzende Zielsetzungen und<br />
Eingriffe dürfen den Zweck, die Wirtschaftlichkeit und die Standortgunst<br />
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Ziel 2<br />
Sicherung des<br />
Wirtschaftsstandortes NRW<br />
durch bedarfs- und umweltgerechteFlughafenentwicklung