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Kunstbericht 1990 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN-BETRIEBSGENEHMIGUNGEN<br />

1. Die Rechtslage hat sich gegenüber<br />

dem Berichtsjahr 1989 nicht geändert,<br />

weshalb auf diesen Bericht verwiesen<br />

werden kann (s.S. 84 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong><br />

1989).<br />

2. Der Rechtsschutzverband der Photographen<br />

Österreichs (RSV) hat einen<br />

Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung<br />

gema § 1 Abs. 1 VerwGesG<br />

1936 in Verbindung mit Art. 11 UrhG­<br />

Nov. 1980 i.d.F. BGBL 1986/375 gestellt<br />

<strong>und</strong> sich dabei auf die bereits<br />

an die Verwertungsgesellschaft bildende<br />

<strong>Kunst</strong> mit Bescheid vom 31.12.<br />

1986, GZ 24.325/17-IV/3/86 bezogen<br />

<strong>und</strong> die Betriebsgenehmigung beschränkt<br />

auf die Rechte, Vergütungs<strong>und</strong>/oder<br />

Beteiligungsansprüche gewerberechtlich<br />

befugter österreichischer<br />

Photographen <strong>und</strong> Werken der Lichtbildkunst<br />

<strong>und</strong>/oder Lichtbildern begehrt.<br />

Die Verwertungsgesellschaft<br />

bildende <strong>Kunst</strong> hat dagegen eingewendet,<br />

daß eine derartige Betriebsgenehmigung<br />

eine unzumutbare Einschränkung<br />

der bisher erteilten Betriebsgenehmigung<br />

bedeuten würde, daß sie berei<br />

t sei, die Interessen der Photographen<br />

zu vertreten <strong>und</strong> dies auch in<br />

der Vergangenheit getan hätte <strong>und</strong> daß<br />

sie der Gründung einer neuen Verwertungsgesellschaft<br />

zu Lasten ihrer er-<br />

teilten Betriebsgenehmigung nicht zustimmen<br />

würde.<br />

Das Verfahren ist derzeit noch<br />

nicht abgeschlossen.<br />

3. Drei B<strong>und</strong>esgremien der B<strong>und</strong>eskammer<br />

der gewerblichen Wirtschaft haben<br />

Ende 1989 an den B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />

<strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport einen Antrag<br />

auf bescheidmäßige Feststellung<br />

gestellt, daß ein mit den Verwertungsgesellschaften<br />

1988 abgeschlossener<br />

Vertrag über die Höhe der sogenannten<br />

Leerkassettenvergütung wegen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlicher Änderungen der Vertragsvoraussetzungen<br />

vorzeitig aufgelöst<br />

werden soll. Die Verwertungsgesellschaften<br />

haben dagegen eingewendet,<br />

daß die von den B<strong>und</strong>esgremien<br />

<strong>für</strong> die vorzeitige Aufhebung des Vertrages<br />

vorgebrachten Umstände nicht<br />

vorliegen <strong>und</strong> der Vertrag bis zum<br />

vereinbarten Vertragsende unverändert<br />

bleiben soll.<br />

Der vom BMUKS vorgesehene bescheidmäßige<br />

Erledigungsentwurf hat<br />

die vom Gesetzgeber im VerwGesG vorgesehene<br />

Zustimmung, insbesondere des<br />

B<strong>und</strong>esministeri ums <strong>für</strong> wirtschaftliche<br />

Angelegenheiten noch nicht erlangt,<br />

weshalb das Verfahren noch<br />

nicht zum Abschluß gekommen ist.

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