Kunstbericht 1990 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN-BETRIEBSGENEHMIGUNGEN<br />
1. Die Rechtslage hat sich gegenüber<br />
dem Berichtsjahr 1989 nicht geändert,<br />
weshalb auf diesen Bericht verwiesen<br />
werden kann (s.S. 84 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong><br />
1989).<br />
2. Der Rechtsschutzverband der Photographen<br />
Österreichs (RSV) hat einen<br />
Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung<br />
gema § 1 Abs. 1 VerwGesG<br />
1936 in Verbindung mit Art. 11 UrhG<br />
Nov. 1980 i.d.F. BGBL 1986/375 gestellt<br />
<strong>und</strong> sich dabei auf die bereits<br />
an die Verwertungsgesellschaft bildende<br />
<strong>Kunst</strong> mit Bescheid vom 31.12.<br />
1986, GZ 24.325/17-IV/3/86 bezogen<br />
<strong>und</strong> die Betriebsgenehmigung beschränkt<br />
auf die Rechte, Vergütungs<strong>und</strong>/oder<br />
Beteiligungsansprüche gewerberechtlich<br />
befugter österreichischer<br />
Photographen <strong>und</strong> Werken der Lichtbildkunst<br />
<strong>und</strong>/oder Lichtbildern begehrt.<br />
Die Verwertungsgesellschaft<br />
bildende <strong>Kunst</strong> hat dagegen eingewendet,<br />
daß eine derartige Betriebsgenehmigung<br />
eine unzumutbare Einschränkung<br />
der bisher erteilten Betriebsgenehmigung<br />
bedeuten würde, daß sie berei<br />
t sei, die Interessen der Photographen<br />
zu vertreten <strong>und</strong> dies auch in<br />
der Vergangenheit getan hätte <strong>und</strong> daß<br />
sie der Gründung einer neuen Verwertungsgesellschaft<br />
zu Lasten ihrer er-<br />
teilten Betriebsgenehmigung nicht zustimmen<br />
würde.<br />
Das Verfahren ist derzeit noch<br />
nicht abgeschlossen.<br />
3. Drei B<strong>und</strong>esgremien der B<strong>und</strong>eskammer<br />
der gewerblichen Wirtschaft haben<br />
Ende 1989 an den B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />
<strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> Sport einen Antrag<br />
auf bescheidmäßige Feststellung<br />
gestellt, daß ein mit den Verwertungsgesellschaften<br />
1988 abgeschlossener<br />
Vertrag über die Höhe der sogenannten<br />
Leerkassettenvergütung wegen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlicher Änderungen der Vertragsvoraussetzungen<br />
vorzeitig aufgelöst<br />
werden soll. Die Verwertungsgesellschaften<br />
haben dagegen eingewendet,<br />
daß die von den B<strong>und</strong>esgremien<br />
<strong>für</strong> die vorzeitige Aufhebung des Vertrages<br />
vorgebrachten Umstände nicht<br />
vorliegen <strong>und</strong> der Vertrag bis zum<br />
vereinbarten Vertragsende unverändert<br />
bleiben soll.<br />
Der vom BMUKS vorgesehene bescheidmäßige<br />
Erledigungsentwurf hat<br />
die vom Gesetzgeber im VerwGesG vorgesehene<br />
Zustimmung, insbesondere des<br />
B<strong>und</strong>esministeri ums <strong>für</strong> wirtschaftliche<br />
Angelegenheiten noch nicht erlangt,<br />
weshalb das Verfahren noch<br />
nicht zum Abschluß gekommen ist.