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Kunstbericht 1990 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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ten Künstlerhilfe aus sozialen Gründen<br />

<strong>und</strong> einer Karenzgeld ähnlichen<br />

Zahlung <strong>für</strong> freischaffende Künstlerinnen.<br />

Die Abteilung betreut schließlich<br />

auch jene Künstlerkommission, die<br />

über Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt<br />

der gewerblichen Wirtschaft<br />

im Aufnahmeverfahren von Autodidakten<br />

ein Gutachten über das Vorliegen<br />

der künstlerischen Tätigkeit<br />

anhand von Originalarbeiten abgibt.<br />

Weiters existiert eine sogenannte Gebrauchsgraphiker-Kommission,<br />

die auf<br />

Ersuchen der Finanzlandesdirektionen<br />

im Instanzenzug Gutachten über die<br />

-2-<br />

PERSONENFÖRDERUNG<br />

Tätigkeit von Gebrauchsgraphikern abgibt.<br />

Das Verwertungsgesellschaften­<br />

Gesetz 1936 <strong>und</strong> die Urheberrechtsgesetz-Novellen<br />

weisen dem BMUKS<br />

darüber hinaus hoheitliche Aufgaben<br />

im Hinblick auf die Erteilung von<br />

Betriebsgenehmigungen <strong>für</strong> Verwertungsgesellschaften<br />

zu, sowie Aufgaben<br />

im Bereich der Staatsaufsicht<br />

über die Verwertungsgesellschaften.<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Entschließung des<br />

Nationalrates vom 2. Juli 1986, ist<br />

jährlich ein Bericht über die Einnahmen<br />

aus der sogenannten Leerkassettenabgabe<br />

zu erstatten.<br />

Das <strong>Kunst</strong>förderungsgesetz 1988 gibt in seinem § 2 Abs. 2 deutliche Hinweise über<br />

die Voraussetzungen der Gewährung von Förderungen:<br />

"Es dürfen nur Leistungen <strong>und</strong> Vorhaben einer natürlichen oder vom B<strong>und</strong> verschiedenen<br />

juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse<br />

oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben<br />

oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogrammes gefördert werden".<br />

Im Sinne einer Transparenz der Förderungsmaßnahmen hat die Abteilung ein Informationsblatt<br />

herausgegeben, in dem die derzeit nach Absprache mit dem Beirat <strong>für</strong><br />

bildende <strong>Kunst</strong> bestehenden Förderungsprogramme <strong>und</strong> die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Erreichung der einzelnen Förderungen aufgezählt werden.<br />

Diese Übersicht wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben:<br />

Förderungsprogramme:<br />

a) Ateliergründungszuschüsse: Ziel<br />

der Förderung: Erstmalige Gründung<br />

von Künstlerateliers, insbesondere<br />

nach Absolvierung der <strong>Kunst</strong>hochschulen.<br />

Unterlagen: Hauptmietvertrag,<br />

Beschreibung der Adaptierungsarbeiten,<br />

Kostenaufstellung <strong>und</strong> Kostenvoranschläge<br />

Höhe der Förderung: Zwischen<br />

S 10.000,- <strong>und</strong> S 30.000,-<br />

b) Förderungsateliers: Nach Maßgabe<br />

des Freiwerdens werden Förderungsateliers<br />

<strong>für</strong> drei Jahre (einmalige Verlängerung<br />

möglich) in Wien 7; Westbahnstraße,<br />

in Wien 10; Davidgasse,<br />

in Stockerau, Belvedereschlössl <strong>und</strong><br />

in Horn, <strong>Kunst</strong>haus , zur gastweisen,<br />

kostenlosen Benutzung (Rechtsform:<br />

Prekarium) <strong>für</strong> inländische Künstler<br />

zur Verfügung gestellt. Für Bildhauer<br />

gibt es Staatsateliers in Wien­<br />

Krieau, wobei diese auf Dauer zugewiesen<br />

werden. Vergabemodus: Freie

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