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Aufgaben als Technische Aufsichtsbehörde - Bezirksregierung ...

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<strong>Aufgaben</strong> der <strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf<br />

<strong>als</strong> <strong>Technische</strong> <strong>Aufsichtsbehörde</strong> (TAB)<br />

beim Bau von Straßenbahnen, U-Bahnen, Schwebebahn, O-Bussen<br />

Die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im<br />

Linien- oder Gelegenheitsverkehr unterliegt nach dem Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde (§ 54 PBefG). Die<br />

technische Aufsicht über Straßenbahnen (incl. U-Bahnen) und O-Busunternehmen<br />

wird von der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt. Sie ist durch<br />

§ 2 Abs.2 der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Der Umfang der<br />

wahrzunehmenden <strong>Aufgaben</strong> ergibt sich aus den Vorgaben der Verordnung über<br />

den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab).<br />

In ihrer Eigenschaft <strong>als</strong> <strong>Technische</strong> <strong>Aufsichtsbehörde</strong> (TAB) wird die <strong>Bezirksregierung</strong><br />

Düsseldorf insbesondere <strong>als</strong> Bauaufsichtbehörde, Betriebsaufsichtsbehörde<br />

und Zulassungsbehörde für Schienenfahrzeuge tätig.<br />

Zu den bauaufsichtlichen <strong>Aufgaben</strong> gehören<br />

die Prüfung der Bauunterlagen einschließlich der Zustimmung zum Bau (§ 60<br />

BOStrab),<br />

die Aufsicht über den Bau (§ 61 BOStrab) und letztendlich<br />

die Abnahme der neuen oder geänderten Betriebsanlagen (§ 62 Abs. 1<br />

BOStrab).<br />

Die Aufsicht über den Bau der Betriebsanlagen umfasst dabei nach § 61 Abs. 2<br />

BOStrab insbesondere<br />

1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung<br />

2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile<br />

3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebs.<br />

Die TAB kann sich bei der Ausübung ihrer technischen Aufsicht über den Bau auf<br />

Stichproben beschränken (§ 61 Abs. 1 S. 2 BOStrab) und sich anderer sachkundiger<br />

Personen oder Stellen bedienen (§ 5 Abs. 2 BOStrab). Zu diesen sachkundigen<br />

Personen gehören auch der Betriebsleiter und der Vorhabenträger.<br />

Beim Verkehr mit Straßenbahnen bedarf der Unternehmer einer Genehmigung nach<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zum Bau, Betrieb und zur Linienführung der jeweils örtlich<br />

zuständigen <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>als</strong> Genehmigungsbehörde. Daneben setzt der Bau<br />

eine Planfeststellung voraus (vgl. § 28 Abs. 1 PBefG), wobei gemäß § 28 Abs.4 S. 2<br />

PBefG das Planfeststellungsverfahren gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden kann. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben<br />

berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit<br />

im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Im Rahmen der erforderlichen und von der jeweils örtlich zuständigen<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> durchgeführten Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren<br />

wird die <strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf in ihrer Eigenschaft <strong>als</strong> TAB beteiligt. Sie hat<br />

die Planunterlagen technisch zu prüfen und gibt gegenüber der Planfeststellungs-


und Genehmigungsbehörde ein entsprechendes Votum ab. Gegebenenfalls<br />

erforderliche Auflagen (z.B. zur Bauausführung) werden von der TAB mit eingefordert<br />

und von der Genehmigungsbehörde entsprechend berücksichtigt.<br />

Bestandteil der Genehmigung bzw. Planfeststellung zum Bau ist auch regelmäßig<br />

die Übertragung der Aufsicht über den Bau und seiner Abnahme auf „andere<br />

sachkundige Personen oder Stellen“, so wie es die BOStrab vorsieht. Die notwendige<br />

Ausstattung mit geeignetem Personal und deren Sachkunde lässt sich die<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf in jedem Einzelfall entsprechend nachweisen.

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